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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19 OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,37178
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19 OVG (https://dejure.org/2025,37178)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.07.2025 - 3 LB 143/19 OVG (https://dejure.org/2025,37178)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Juli 2025 - 3 LB 143/19 OVG (https://dejure.org/2025,37178)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Rn. 50 Das Erfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit "in der Regel" gegeben sein muss, lässt es weiterhin nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlasszeitraum bewenden, sondern stellt auf einen zeitlich andauernden Zustand, d. h. auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit, ab (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Rn. 56 Der Senat ist nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen bzw. die baulichen Möglichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris Rn. 36; OVG Bautzen…, Beschluss vom 10. September 2019 - 5 A 345/19 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 6.14

    Sprungrevision, Zustimmung, Zustimmungserklärung, Telefax, Grundsteuer, …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Diese besonderen Gründe liegen in der Beschränkung auf Ertragsminderungen oder -schwächen, die gerade auf die Kultureigenschaft und die durch sie bedingten Einschränkungen zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald…, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 M 65/09 -, juris Rn. 12).

    Dessen Heranziehung zur Grundsteuer trotz Wahrnehmung auch im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben des Denkmalschutzes entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13

    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Nicht zu vertreten hat ein Grundsteuerschuldner die Ertragsminderung, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h., wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • VG Lüneburg, 07.10.2011 - 2 A 240/10

    Grundsteuerbefreiung; Grundsteuererlass; Kausalität; Landschaftsschutzgebiet; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Bei der Berechnung der (fiktiven) wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sind die wahrscheinlichen zusätzlichen Einnahmen einerseits und die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten andererseits zu berücksichtigen (…VG Halle [Saale], Urteil vom 8. Oktober 2010 - 4 A 297/09 -, juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. ebenso zu naturschutzrechtlichen Beschränkungen eines Grundstücks VG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2011 - 2 A 240/10 -, juris Rn. 38).
  • OVG Sachsen, 10.09.2019 - 5 A 345/19

    Grundsteuererlass, Denkmalschutz, Erwerb unrentablen Grundbesitzes, Kausalität, …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Rn. 56 Der Senat ist nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen bzw. die baulichen Möglichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären (BVerwG…, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris Rn. 36; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. September 2019 - 5 A 345/19 -, juris Rn. 11).
  • VG Halle, 08.10.2010 - 4 A 297/09

    Grundsteuererlass wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Bei der Berechnung der (fiktiven) wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sind die wahrscheinlichen zusätzlichen Einnahmen einerseits und die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten andererseits zu berücksichtigen (VG Halle [Saale], Urteil vom 8. Oktober 2010 - 4 A 297/09 -, juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. ebenso zu naturschutzrechtlichen Beschränkungen eines Grundstücks VG Lüneburg…, Urteil vom 7. Oktober 2011 - 2 A 240/10 -, juris Rn. 38).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Zumindest aber kann der Zweck des Vorverfahrens auch deshalb nicht mehr erreicht werden bzw. ihm wurde genügt, weil sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567

    Ursachenzusammenhang zwischen Unwirtschaftlichkeit und Kultureigenschaft des …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG gewährt nicht bereits deswegen einen Grundsteuererlassanspruch, weil die Sanierung eines denkmalgeschützten Anwesens in der Regel kostenaufwändiger sein wird als bei einem nicht denkmalgeschützten Anwesen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich auf der Grundlage einer prognostizierenden Beurteilung eine dauerhafte Unwirtschaftlichkeit aus Gründen des öffentlichen Erhaltungsinteresses feststellen lässt (VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 ZB 13.1567 -, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 07.02.1996 - 4 B 94.3727
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Rn. 49 Zum anderen sind, wie bereits vom Verwaltungsgericht entschieden, die von der Klägerin angesetzten Ausgaben für Heizöl, Strom, Abfall- und Wassergebühren dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig (VGH München, Urteil vom 7. Februar 1996 - 4 B 94.3727 -, NJWE-MietR 1996, 214, zitiert aus beck-online;… vgl. Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, § 32 Rn. 15 m. w. N. zum Streitstand; nicht zugunsten einer Berücksichtigungsfähigkeit hat sich OVG Münster…, Beschluss vom 3. April 2009 - 14 A 1999/06 -, juris Rn. 17 ausgesprochen, da es dort nur um die für ansatzfähig erklärten Kosten für Heizung und Wasser in einer Broschüre des Landes ging), da sie typischerweise auf die Mieter umgelegt bzw. von ihnen getragen werden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09

    Geltendmachung der Ertragslosigkeit eines Grundstücks

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 - 3 LB 143/19
    Diese besonderen Gründe liegen in der Beschränkung auf Ertragsminderungen oder -schwächen, die gerade auf die Kultureigenschaft und die durch sie bedingten Einschränkungen zurückzuführen sind (BVerwG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 M 65/09 -, juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2009 - 14 A 1999/06

    Erlass der Grundsteuer bei Liegen der Einnahmen und die sonstigen Vorteile …

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2026 - 6 LA 9/24

    Erlass der Grundsteuer wegen Unrentabilität des Grundbesitzes

    Eine Kausalität zwischen Denkmalschutz und Unrentabilität ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn ohne die Beschränkungen, die das öffentliche Interesse begründen, entweder von naheliegenden Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden könnte, die einen höheren Ertrag abwerfen würden, und/oder Kosten eingespart werden könnten, und die sich hieraus ergebende Verbesserung der Ertragssituation einen Einnahmeüberschuss ergäbe (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2025 - 3 LB 143/19 OVG -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Dessen Heranziehung zur Grundsteuer trotz Wahrnehmung auch im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben des Denkmalschutzes entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (…BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 6.14 -, juris Rn. 21; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2025 - 3 LB 143/19 OVG -, juris Rn. 52).

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