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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.1996 - 3 M 103/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5029
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.1996 - 3 M 103/96 (https://dejure.org/1996,5029)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.12.1996 - 3 M 103/96 (https://dejure.org/1996,5029)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 3 M 103/96 (https://dejure.org/1996,5029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Genehmigungspflicht; Nutzungsänderung; Asylbewerberheim; Außenbereich; Umnutzung; Bestandsschutz

Papierfundstellen

  • DÖV 1997, 553
  • BauR 1997, 617
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.06.1996 - 1 B 115.96
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.1996 - 3 M 103/96
    Auf Antrag der Antragstellerin beschloß das VG Greifswald am 4.3.1996, dem Landrat R. im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das ehemalige Objekt der NVA M. als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu nutzen (- 1 B 115/96 -).
  • VGH Bayern, 03.12.2007 - 1 B 05.3080

    Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den …

    Denn der - mit einer Nutzungsänderung verbundene - Umbau ist hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Errichtung eines entsprechenden Gebäudes (vgl. BVerwG vom 28.10.1983 NVwZ 1984, 510 f.; OVG MV vom 12.12.1996 DÖV 1997, 553 = BRS 59 Nr. 145).
  • VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsänderung im Außenbereich (Umbau einer …

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1988 (…a. a. O.) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die negative Beurteilung auch gilt, wenn eine Nutzungsänderung ausnahmsweise nicht "so an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen ist, als würde eine bauliche Anlage mit einer bestimmten beabsichtigten Art von Nutzung erstmals im Außenbereich errichtet" (zu dem Grundsatz, dass eine Nutzungsänderung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht anders zu beurteilen ist wie die erstmalige Errichtung der Anlage: BVerwG vom 28.10.1983 NVwZ 1984, 510 f.; OVG MV vom 12.12.1996 DÖV 1997, 553 = BRS 59 Nr. 145).
  • VG Gelsenkirchen, 29.01.2014 - 5 L 788/13

    Nutzungsuntersagung; Variationsbreite einer Baugenehmigung; Bestandsschutz

    Rn. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, BRS 32 Nr. 140, und Beschluss vom 18. Januar 1991 - 4 B 194/90 - OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 3 M 103/96 - jeweils zitiert nach juris.
  • VGH Bayern, 28.10.2008 - 2 B 05.3342

    Nutzungsuntersagung; ungenehmigter Grenzanbau außerhalb des festgesetzten …

    Vom Bestandsschutz gedeckt sind nämlich nur Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber - wie hier - qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen (vgl. BVerwG vom 11.2.1977 NJW 1977, 1932; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.12.1996 BauR 1997, 617).
  • VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 82/14

    Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße

    Die enge Verknüpfung mit der Straßenbaulast zeigt sich sowohl im Erfordernis der Sicherung einer ausreichenden Erschließung nach § 35 Abs. 1 BauGB als auch in der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen erfordert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38, 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 3 M 103/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 27).
  • VG München, 26.01.2015 - M 11 E 14.4297

    Ehemalige Kaserne; Asylbewerberunterkunft; Antragsgegner Landkreis; Keine …

    Die Umnutzung einer Soldatenunterkunft in ein Asylbewerberheim dürfte grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, weil durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 12.12.1996 - 3 M 103/96 -, juris für ein Vorhaben im Außenbereich, wobei aber in den Entscheidungsgründen selbständig tragend dieses Ergebnis auch unabhängig vom bodenrechtlichen Bereich begründet wird); im vorliegenden Fall spricht nach den Umständen vieles dafür, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist.
  • VG München, 29.04.2014 - M 1 K 13.5722

    Asylbewerber, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Gemeinde, Gewerbegebiet, …

    Durch die Verwirklichung einer Asylbewerberunterkunft wird die Variationsbreite eines Kur- und Erholungsheims verlassen, so dass eine Nutzungsänderung sowohl im bauordnungsrechtlichen als auch im bauplanungsrechtlichen Sinne vorliegt (ebenso VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 - RO 2 K 13.208 und 210 - juris; BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 1 B 90.3356 - juris für den Fall, dass die Hotelnutzung aufgegeben wird; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 12.12.1996 - 3 M 103/96 - juris für die Umnutzung eins Soldatenwohnheimes in eine Asylbewerberunterkunft; VG Düsseldorf, B.v. 21.12.1992 - 13 L 4518/92 - juris für die Umnutzung eines Altenheimes in eine Asylbewerberunterkunft).
  • VG Augsburg, 07.09.2011 - Au 4 K 10.735

    Außenbereich; An- und Umbau einer Käserei zu einem Gebäude mit zwei Wohnungen …

    Rn. 27 Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung kann nicht nur durch die Neuerrichtung eines Vorhabens ausgelöst werden, sondern auch durch eine Nutzungsänderung (vgl. BVerwG vom 28.10.1983, NVwZ 1984, 510; BayVGH vom 4.6.1997 Az. 28 B 96.3457; OVG MV vom 12.12.1996 DÖV 1997, 553), wenn und soweit dadurch der bauplanungsrechtliche Außenbereich stärker als zuvor beansprucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1976 Az. IVC 42.74).
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