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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37687
OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24 (https://dejure.org/2024,37687)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.12.2024 - 3 M 169/24 (https://dejure.org/2024,37687)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Dezember 2024 - 3 M 169/24 (https://dejure.org/2024,37687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber einem am Zahlungsverkehr für unerlaubtes Glücksspiel Beteiligten

  • vdai.de PDF

    Es besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass im Hinblick auf die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und deren administrative Umsetzung eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung durch die zuständige Behörde erfolgt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzahlungslimit; Glücksspiel, unerlaubtes; Inkohärenz; Overblocking; SCHUFA-Glücksspielauskunft; Territorialitätsprinzip; Verhältnismäßigkeit; Wirkungsprinzip; Zahlungsdienst; Zahlungsverkehr; Zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung gegenüber einem am ...

  • rechtsportal.de

    Einzahlungslimit; Glücksspiel, unerlaubtes; Inkohärenz; Overblocking; SCHUFA-Glücksspielauskunft; Territorialitätsprinzip; Verhältnismäßigkeit; Wirkungsprinzip; Zahlungsdienst; Zahlungsverkehr; Zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung gegenüber einem am ...

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch ausländische Payment-Anbieter müssen Glücksspiel-Verbot einer deutschen Behörde beachten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24

    Untersagung von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gegenüber einem …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Der Senat hält an seinen Erwägungen hinsichtlich dieser Problematik in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2024 (Az. 3 M 105/24, juris Rn. 16), in denen er offengelassen hat, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 bzw. die sich danach ggf. etablierende Praxis der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Spieler, die um eine Erhöhung des Einsatzlimits nachsuchen, unionsrechtswidrig ist, nicht mehr fest.

    Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Senats zur Frage bestehender Nachweispflichten zu verweisen (…Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 51; Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 - juris Rn. 18 f.).

    Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bekannten - Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Der Senat hält an den - den Beteiligten bekannten - Ausführungen im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 12) fest.

    Der Vortag der Beschwerde, der über die bereits in diesem Verfahren (Az. 3 M 105/24) berücksichtigten Einwände nicht hinausgeht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

    Rn. 44 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 52) Bezug nimmt und dessen "Rosinenpickerei" rügt, berührt dies die rechtliche Bewertung des Senats im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht.

    Denn hinsichtlich eines Veranstalters oder Vermittlers ist sodann nicht von unerlaubtem Glücksspiel auszugehen, wenn durch besondere Maßnahmen - wie Geolokalisation (IP-Blocking) - der Zugriff auf das Online-Angebot von Deutschland aus begrenzt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12).

    Im Übrigen hält der Senat - wie dargestellt unter Ziffer I. 3. - an seinen rechtlichen Erwägungen zu § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 16) nicht mehr fest, so dass sich etwaige Fragen zur Reichweite des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Placanic (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. -) bis Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -) entwickelten Sanktions- und Vollzugsverbots für unionsrechtswidrige Gesetzeslagen nicht stellen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend die Rechtsprechung des Senats zu einer vergleichbaren Fallgestaltung wiedergegeben (vgl. Beschlussabdruck S. 18 ff.: unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 56 ff.).

    Mit der bloßen vollinhaltlichen Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. L. vom 27. April 2023, welches dem Senat bei seiner Entscheidung im Verfahren 3 M 72/23 bereits vorlag und den Beteiligten bekannt ist, wird die Beschwerde dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.

    Denn anders als die Beschwerde meint, ist der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf das Wirkungsprinzip nicht wesentlich anders gelagert als in dem Verfahren 3 M 72/23 , weil der dortige ausländische Glücksspielanbieter maßgeblich in Deutschland (unerlaubtes) Glücksspiel angeboten habe, wohingegen die im hiesigen Verfahren betroffenen Glücksspielanbieter nicht maßgebend auf den deutschen Markt konzentriert sein sollen.

    Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Senats zur Frage bestehender Nachweispflichten zu verweisen (Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 51;… Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 - juris Rn. 18 f.).

  • OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19

    Keine generelle Prüfpflicht des Zahlungsdienstleister bei Glücksspiel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Demgegenüber folgen aus § 675 f BGB zwar keine Prüf- und Kontrollpflichten des Zahlungsdienstes gegenüber dem Zahler (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19 - juris Rn. 25).

    Solche massiven Anhaltspunkte ergeben sich jedenfalls mit der vorherigen Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote durch die zuständige Glücksspielaufsicht i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Dies entspricht auch den Erläuterungen zum GlüStV 2021, wonach die Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags von 1.000,00 EUR unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des § 1 GlüStV der Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen und der Zurückdrängung des vorhandenen sowie die Verhinderung der Ausbreitung des Schwarzmarktes im Einzelfall von Personen, die jedenfalls nicht spielsuchtgefährdet und finanziell leistungsfähig sind, diene (vgl. dort S. 60 [2. Absatz], so bereits Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 30 ).

    Denn die Erlaubnisfähigkeit von Online-Glücksspiel ist erst durch den GlüStV 2021 eingeführt worden, so dass nähere Erkenntnisse nicht abschließend vorliegen können (so bereits zur Höchstgrenze von Rabatten und Boni: Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 25 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2019 - 3 M 47/19

    Haltererlaubnis für gefährlichen Hund; Verstoß gegen Leinen- und Maul-korbzwang …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Ausgehend davon, dass - wie die Antragstellerin einräumt - das Wirkungsprinzip im Ergebnis nicht ganz abzulehnen sei, wendet die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 29. März 2019 (Az. 3 M 47/19 ) ein, dass die Regelungen des GlüStV 2021 nicht erkennen ließen, dass diese Vorschriften sich auch auf Auslandssachverhalte erstrecken sollten.

    Liegt der Schwerpunkt der Handlung dagegen im Ausland, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz eine deutliche Regelung (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2019, a.a.O. m.w.N.).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Im Übrigen hält der Senat - wie dargestellt unter Ziffer I. 3. - an seinen rechtlichen Erwägungen zu § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Beschluss vom 11. Juli 2024 (…a.a.O. Rn. 16) nicht mehr fest, so dass sich etwaige Fragen zur Reichweite des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Placanic (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. -) bis Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -) entwickelten Sanktions- und Vollzugsverbots für unionsrechtswidrige Gesetzeslagen nicht stellen.
  • BGH, 25.07.2024 - I ZR 90/23

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Rn. 45 Der Verweis der Einschätzung der Beschwerde auf verschiedene zivilgerichtliche Vorabentscheidungsersuchen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - OLG Saarbrücken, 14. Mai 2024 - 4 W 24/24 - LG Erfurt, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 8 O 392/23 - LG Magdeburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 - 10 O 597/23 -) verfängt nicht, da diese nicht den GlüStV 2021, sondern den GlüStV 2012 betreffen.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Im Übrigen hält der Senat - wie dargestellt unter Ziffer I. 3. - an seinen rechtlichen Erwägungen zu § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Beschluss vom 11. Juli 2024 (…a.a.O. Rn. 16) nicht mehr fest, so dass sich etwaige Fragen zur Reichweite des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Placanic (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. -) bis Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -) entwickelten Sanktions- und Vollzugsverbots für unionsrechtswidrige Gesetzeslagen nicht stellen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Der Europäische Gerichtshof geht in Ziffer 25 seiner Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C 380/1 vom 8. November 2019) grundsätzlich davon aus, dass die nationalen Gerichte selbst im Rahmen eines Vorlageverfahrens zuständig bleiben, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 9).
  • LG Erfurt, 02.05.2024 - 8 O 392/23
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
    Rn. 45 Der Verweis der Einschätzung der Beschwerde auf verschiedene zivilgerichtliche Vorabentscheidungsersuchen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - OLG Saarbrücken, 14. Mai 2024 - 4 W 24/24 - LG Erfurt, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 8 O 392/23 - LG Magdeburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 - 10 O 597/23 -) verfängt nicht, da diese nicht den GlüStV 2021, sondern den GlüStV 2012 betreffen.
  • OLG Saarbrücken, 14.05.2024 - 4 W 24/24

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Erstattung von beim Online-Glücksspiel …

  • LG Bonn, 02.11.2023 - 20 O 11/23
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2026 - 3 M 61/26

    Keine Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts aufgrund SCHUFA-G-Auskunft - …

    Dementsprechend ist der Senat in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 (- 3 M 169/24 - juris Rn. 41 ) auch davon ausgegangen, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen sowie zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie - wie hier - durch eine Erlaubnis mit entsprechenden Vorgaben zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. April 2026 - C-440/23 - juris Rn. 64 ff.).

    Rn. 15 Soweit sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2024 (- 3 M 169/24 -, juris Rn. 31 ) stützt und hieraus auf eine Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts am Maßstab des Art. 56 AEUV schließt, bedarf dies der Klarstellung: Eine solche Schlussfolgerung war vom Senat weder beabsichtigt noch veranlasst.

    Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht auf eine "systematische Duldung einer rechtswidrigen Angebotserweiterung" unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 (a.a.O.) abhebt (Beschlussabdruck S. 12).

    Dem etwaigen Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit dem monatlichen anbieterübergreifenden Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 kann nach alledem - anders als gegebenenfalls missverständlich im Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht - auch kein solches Gewicht zukommen, dass es die Tauglichkeit der gesamten Regelungssystematik dergestalt in Frage stellt, dass der Erlaubnisvorbehalt für Glücksspiele im Internet, so auch für virtuelle Automatenspiele in Gänze unionsrechtswidrig wäre.

  • OVG Saarland, 17.09.2026 - 1 A 45/25

    Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die …

    Es ist der Website der GGL auch nicht zu entnehmen, dass diese als für die Festsetzung eines abweichenden (höheren) monatlichen Höchstbetrages zuständige Behörde davon abgerückt wäre, die bemängelte Glücksspielabfrage als ausreichend anzusehen.[vgl. FAQ Nr. 4 zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit bei Online-Glücksspielen ("Die GGL gibt dabei unter der Maßgabe der Geeignetheit den Anbietern kein bestimmtes Prüfverfahren vor. Die bisher auch zur Anwendung gekommene Bonitätsauskunft wird zwischenzeitlich jedoch im Hinblick auf deren Geeignetheit rechtlich intensiv diskutiert und gerichtlich thematisiert."), abrufbar unter https://www.gluecksspiel-behoerde.de], dort unter: "Informationen für Spielende (FAQs)", letzter Zugriff: 7.9.2026 [vgl. FAQ Nr. 4 zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit bei Online-Glücksspielen ("Die GGL gibt dabei unter der Maßgabe der Geeignetheit den Anbietern kein bestimmtes Prüfverfahren vor. Die bisher auch zur Anwendung gekommene Bonitätsauskunft wird zwischenzeitlich jedoch im Hinblick auf deren Geeignetheit rechtlich intensiv diskutiert und gerichtlich thematisiert."), abrufbar unter https://www.gluecksspiel-behoerde.de], dort unter: "Informationen für Spielende (FAQs)", letzter Zugriff: 7.9.2026 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Halle in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 6. August 2026[- 7 B 491/25 -, juris; kohärenzrechtliche Bedenken im Falle einer regelmäßigen Umgehung des Einzahlungslimits durch die SCHUFA-Glücksspielauskunft andeutend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.12.2024 - 3 M 169/24 - Rn. 16, juris ][- 7 B 491/25 -, juris; kohärenzrechtliche Bedenken im Falle einer regelmäßigen Umgehung des Einzahlungslimits durch die SCHUFA-Glücksspielauskunft andeutend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.12.2024 - 3 M 169/24 - Rn. 16, juris ] festgehalten, dass in der systematischen Nutzung/Duldung dieser Abfrage bei der Erhöhung des Einzahlungslimits voraussichtlich eine rechtswidrige Politik der Angebotserweiterung zu sehen sei, wodurch das monatliche Einzahlungslimit als wesentliche Säule des Spielerschutzes im Online-Glücksspiel untergraben werde, so dass sich der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von virtuellen Automatenspielen (§ 4a Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021) als inkohärent und unionsrechtswidrig darstelle.
  • VG Halle, 06.08.2026 - 7 B 491/25

    Abänderungsbescheid bezüglich glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung

    Rn. 21 Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit unstreitig das Instrument der Schufa-G-Abfrage als Nachweis für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers genügen lassen, worin das Oberverwaltungsgericht Magdeburg bereits ein Vollzugsdefizit der Antragsgegnerin (Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - juris) erblickte.

    Rn. 24 Soweit das OVG LSA in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - noch davon ausgegangen ist, dass ein Vollzugsdefizit der Antragsgegnerin durch deren Duldung des Instrumentes der Schufa G Abfrage, das nicht von der Entscheidungsrichtlinie gedeckt sei, jedenfalls bis zum Ende des Regelungszeitraumes bis 31. Dezember 2024 vorläge, kann dem so nicht mehr gefolgt werden.

  • VG Halle, 06.08.2026 - 7 B 492/25

    Abänderungsbescheid bezüglich glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung

    Rn. 22 Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit unstreitig das Instrument der Schufa-G-Abfrage als Nachweis für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers genügen lassen, worin das Oberverwaltungsgericht Magdeburg bereits ein Vollzugsdefizit der Antragsgegnerin (Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - juris) erblickte.

    Rn. 25 Soweit das OVG LSA in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - noch davon ausgegangen ist, dass ein Vollzugsdefizit der Antragsgegnerin durch deren Duldung des Instrumentes der Schufa G Abfrage, das nicht von der Entscheidungsrichtlinie gedeckt sei, jedenfalls bis zum Ende des Regelungszeitraumes bis 31. Dezember 2024 vorläge, kann dem so nicht mehr gefolgt werden.

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Denn nur dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2024 - 3 M 169/24, BeckRS 2024, 36245 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25

    Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …

    Denn nur dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2024 - 3 M 169/24, BeckRS 2024, 36245 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

    Denn nur dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2024 - 3 M 169/24, BeckRS 2024, 36245 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25

    Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …

    Denn nur dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2024 - 3 M 169/24, BeckRS 2024, 36245 Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2026 - 19 U 203/24
    Insoweit verweist das Verwaltungsgericht Halle auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2024, dessen Leitsatz lautet, dass jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür besteht, dass im Hinblick auf die Regelung des § 6c Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 und deren administrative Umsetzung eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung durch die zuständige Behörde erfolgt sei (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 3 M 169/24 -, juris LS).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2025 - 4 MB 4/25

    Keine Konzessionserteilung für Online-Casinospiele bei Unzuverlässigkeit

    Im Übrigen gibt der Ausnahmetatbestand des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 eine Möglichkeit der Erhöhung des Einzahlungslimits, der die Berücksichtigung individueller finanzieller Fähigkeiten ermöglicht und daher die Kanalisierung i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 fördert, indem leistungsfähig[er]e Spieler in das System erlaubter und regulierter Glücksspielanbieter integrieren werden können (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - juris Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • VG Halle, 08.05.2025 - 7 B 279/24

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nebenbestimmungen …

  • VG Halle, 20.08.2025 - 7 A 180/23

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

  • VG Halle, 24.11.2025 - 7 A 274/23

    Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2025 - 3 M 53/25

    Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung bei mehreren Unterlassungspflichten

  • VG Halle, 05.05.2025 - 7 B 306/24

    Stattgabe Eilantrag gegen Zwangsgeldfestsetzung wg. Payment-Blocking - …

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