Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.12.2014 - 3 M 51/14 |
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Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80a VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 5 VwGO
Eilverfahren gegen Maßnahmen aufgrund wasserrechtlicher Plangenehmigung
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 09.05.2014 - 7 B 469/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.12.2014 - 3 M 51/14
Wird zitiert von ... (3)
- VG Bayreuth, 04.05.2018 - B 7 E 18.400
Unzulässiger wasserrechtlicher Eilantrag
Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der § 80 und § 80a VwGO - die aufschiebende Wirkung ist vorrangig (vgl. OVG MV, B.v. 2.12.2014 - 3 M 51/14;… Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123, Rn. 20).Eine Umdeutung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 scheitert außerdem daran, dass diese bei einer Anfechtungsklage nicht passivlegitimiert ist, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht von ihr, sondern von der Antragsgegnerin zu 2 erlassen worden ist (vgl. hierzu auch OVG MV, B.v. 2.12.2014 - 3 M 51/14).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2017 - 1 M 38/17
Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei fehlender …
Rn. 5 Das Gericht kann in entsprechender Anwendung von §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO feststellen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung hat, wenn die Behörde oder der Begünstigte Vollzugsmaßnahmen treffen oder solche Maßnahmen drohen, ohne dass die Voraussetzungen von § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen oder die Beteiligten über die Frage streiten, ob der Widerspruch zulässig eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.2012 - 9 VR 6/12 -, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.12.2014 - 3 M 51/14 -, juris Rn. 20 ;… VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2016 - 6 S 346/16 -, juris Rn. 2;… Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80, Rn. 181 m.w.N.). - VG Schwerin, 12.07.2021 - 7 B 1118/21
Umweltverbandsklage gegen Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ohne …
Rn. 13 Die vom Antragsteller erstrebte Feststellung, die grundsätzlich entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft wäre (s. nur die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. August 2012 - 7 VR 6.12 -, bei Buchholz - Buchh. - Nr. 2 zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes [442.09], Rdnr. 5, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Dezember 2014 - 3 M 51/14 -, juris Rdnr. 20, und des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. April 2010 - 6 B 105/10 -, juris Rdnr. 18 ), kann die Kammer nicht treffen, da sie unrichtig wäre.
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