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| OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2012 - 3 S 76.12, 3 M 78.12 |
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 VwGO
Schulrecht: Aufnahme in die Grundschule; Festlegung von Einschulungsbereichen: interner Organisationsakt - Rechtsverordnung - Allgemeinverfügung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 123 VwGO, § 55a SchulG BE, § 4 GrSchulV BE, § 41 VwVfG, § 35 VwVfG
Aufnahme in die Grundschule; Festlegung von Einschulungsbereichen; interner Organisationsakt; Rechtsverordnung; Allgemeinverfügung; Interessenabwägung; Frage der Wirksamkeit offen gelassen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 03.08.2012 - 9 L 189.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2012 - 3 S 76.12, 3 M 78.12
Wird zitiert von ... (10)
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 3 S 55.20
Einschulung; Grundschule; Schulbezirk; Organisationsentscheidung; wohnortnächste …
Rn. 8 Nach alledem lässt sich den Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes zwar eine Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote entnehmen (vgl. zum Schulgesetz für das Land Berlin auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rn. 4; ferner OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 19).Rn. 10 Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die rechtliche Überprüfung der Schulbezirkssatzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Satzung beschränkt bleiben müsse, greift die Beschwerde nicht an (vgl. zur Problematik im Übrigen etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rn. 4).
- OVG Thüringen, 25.09.2018 - 4 EO 576/18
Festlegung eines Schulbezirks durch Allgemeinverfügung
Rn. 37 Darüber hinaus geht der pauschale Vorhalt der Antragstellerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Schulbezirksfestlegung mittels Allgemeinverfügung stünden "im krassen Widerspruch zu den Rechtsauffassungen anderer Gerichte" auch deshalb fehl, weil - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - jedenfalls das OVG Berlin-Brandenburg in einer jüngeren Entscheidung ebenfalls davon ausgeht, dass der von dem jeweiligen Einschulungsbereich betroffene Personenkreis hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rdnr. 3).Es spricht viel dafür, dass eine Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung des W...kreises ohnehin nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die Antragstellerin vorläufig in die von ihr gewünschte Staatliche Grundschule in S... aufzunehmen wäre (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rdnr. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16
Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs
Rn. 4 Das Bezirksamt M... des Antragsgegners hat seinen Beschluss vom 28. September 2010 über die Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, dessen Wirksamkeit unabhängig von der Frage seiner Rechtnatur (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 - juris Rn. 3) durch die in vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerte Ansicht des Verwaltungsgerichts, er sei rechtswidrig, unberührt bleibt, weder aufgehoben noch die früheren Einschulungsbereiche durch Beschluss erneut festgelegt.
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12
Erstattung der Kosten einer auswärtigen Berufsschulunterbringung
Rn. 39 Da sich die Zuweisung sowohl an die gegenwärtigen wie auch an alle zukünftigen Berufsschüler aus dem Oberschulamts- bzw. Regierungsbezirk Tübingen im Ausbildungsberuf Gärtner richtete, war und ist Adressat damit ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, Juris;… Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.Aufl. 2011, § 35 Rn. 161 ff.;… vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 30). - VG Berlin, 06.09.2016 - 9 L 251.16
Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer bestimmten Grundschule
Ob der Antragsgegner den Beschluss des Einschulungsbereichs hätte öffentlich bekanntmachen müssen, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 -, juris). - VG Berlin, 10.08.2018 - 9 L 478.18 Die vorläufige Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung, die nicht nur die Neuordnung des Einschulungsbereichs der Fläming-Grundschule zum Inhalt hat, sondern die Neuzuschnitte von Einschulungsbereichen aller Grundschulen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg vorsieht, wäre auch dann im Hinblick darauf zulässig, dass ansonsten ihre Unanwendbarkeit zu einer nicht tragbaren Rechtsunsicherheit für eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern führen würde (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. August 2017 - VG 9 L 435.17 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12/OVG 3 M 78.12 -, juris Rn. 4).
- VG Cottbus, 08.08.2017 - 1 L 402/17 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Unwirksamkeit der Satzung dem Verpflichtungsantrag der Antragsteller allenfalls dann zum Erfolg verhelfen könnte, wenn diese mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass gerade der Antragsteller zu 1. einen der Plätze an der ... Grundschule beanspruchen könnte und ihm nicht auch in diesem Fall andere Mitbewerber vorgingen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 u.a. -, juris Rn. 4).
- VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17
Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule
Denn dies widerspräche der Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote (§§ 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, 55 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 41 Abs. 5 SchulG) und stünde mit den gesetzlichen Vorgaben weitaus weniger im Einklang als eine vorläufige Anwendbarkeit eines rechtswidrig festgelegten (gemeinsamen) Einschulungsbereiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 -, juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2018 - 3 S 52.18
Aufnahme in Grundschule; Festlegung der (gemeinsamen) Einschulungsbereiche; …
Denn die Beschwerde verhält sich weder zu der Frage, weshalb eine möglicherweise verspätete und nur zur Kenntnisnahme vorgesehene Zuleitung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen sollte und ob eine angenommene Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses und dessen Anwendbarkeit hätte (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 - und vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -) noch dazu, weshalb sich aus einem etwaigen Verstoß gegen bezirksinterne Beteiligungs- oder Unterrichtungspflichten überhaupt Rechte für die Antragsteller ableiten lassen sollten. - VG Berlin, 16.08.2023 - 9 L 411.23 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält die Wahl der Handlungsform der Allgemeinverfügung jedenfalls für naheliegend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rn. 3).
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