Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Schleswig-Holstein
Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuordnung eines außerplanmäßigen Professors zu der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer; Abstellen auf den materiellen Hochschullehrerbegriff
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 30.04.2025 - 9 B 47/24
- OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Denn nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an die Betrauung kommt es maßgeblich auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben an (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG…, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 -, juris Rn. 124).Auch wenn mit Betrauung nicht eine bloß faktische, geduldete oder gar usurpierte Übernahme von Funktionen aus eigener Machtvollkommenheit eines Hochschulbediensteten gemeint sein kann und ggf. vorausgesetzt werden kann, dass die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule erfolgt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 -, juris Rn. 28), ist zweifelhaft, dass vorliegend das Verfahren bei dem Fakultätskonvent eine solche Einräumung zum Gegenstand hatte.
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Denn nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an die Betrauung kommt es maßgeblich auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben an (BVerwG…, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 -, juris Rn. 124). - VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Ruhen der Versorgungsbezüge bei Aufrechnung wegen Überzahlung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Denn auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 14 CE 20.1131 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
- BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Zuordnung eines wissenschaftlichen …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Eines förmlichen Überleitungsaktes, dessen Verweigerung im Übrigen gerichtlicher Überprüfung unterläge, bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht nicht (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 6 B 42.01 -, juris Rn. 7). - OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 10 ME 118/02
Außerplanmäßiger Professor; Betrauung; Hochschule; Hochschullehrer; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Zwar wird teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass in Konstellationen wie der hier vorliegenden ein Anordnungsgrund gegeben ist, weil mit dem Verweis auf das eventuell langwierige Klageverfahren unzumutbare, durch etwaigen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu behebende Nachteile unter Berücksichtigung der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Stellung eintreten würden und nur durch die Klärung im Eilverfahren den in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Teilhaberechten, wie die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Medizinischen Hochschule wahrzunehmen, vollauf Geltung verschafft würden (vgl. OVG Berlin…, Beschluss vom 24. April 1997 - 8 S 63.97 -, juris Rn. 2 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2002 - 10 ME 118/02 -, juris Rn. 2). - OVG Berlin, 24.04.1997 - 8 S 63.97
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Zwar wird teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass in Konstellationen wie der hier vorliegenden ein Anordnungsgrund gegeben ist, weil mit dem Verweis auf das eventuell langwierige Klageverfahren unzumutbare, durch etwaigen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu behebende Nachteile unter Berücksichtigung der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Stellung eintreten würden und nur durch die Klärung im Eilverfahren den in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Teilhaberechten, wie die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Medizinischen Hochschule wahrzunehmen, vollauf Geltung verschafft würden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. April 1997 - 8 S 63.97 -, juris Rn. 2 f.; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 23. August 2002 - 10 ME 118/02 -, juris Rn. 2).
- OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2025 - 3 MB 22/25
Eilantrag auf Gewährung einer konkreten Maßnahme der Eingliederungshilfe …
Rn. 7 Denn auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 - 3 MB 9/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.). - OVG Bremen, 31.07.2025 - 2 B 128/25
Ablehnung Aufenthaltserlaubnis; Ausnahme vom Visumerfordernis; Fiktionswirkung; …
Das Gesetz intendiert insoweit nicht, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufheben müsste, wenn erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen als den angegebenen Gründen als richtig erweist (…vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.06.2020 - 14 CE 20.1131, juris Rn. 19 m. w. N.;… HessVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 5 B 902/24, juris Rn. 27; OVG S-H, Beschl. v. 14.07.2025 - 3 MB 9/25, juris Rn. 10). - OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2026 - 3 MB 5/26
Mündliche Verhandlung im Eilverfahren; fehlendes Rechtsschutzinteresse im …
Auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt wären - was hier offenbleiben kann - hat die Beschwerde (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 - 3 MB 9/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2026 - 3 MB 11/26
Berufsbildungsrecht; Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung; einstweilige Anordnung …
Auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 - 3 MB 9/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.). - OVG Schleswig-Holstein, 21.04.2026 - 3 MB 1/26
Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung Sport- und Fitnesskaufmann/frau Unterlassung …
Denn auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 - 3 MB 9/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.). - OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2025 - 3 NB 3/24
Zulassung zum Studium der Humanmedizin 1. Fachsemester
Denn selbst wenn die Beschwerdegründe in der Sache berechtigt wären, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.07.2025 - 3 MB 9/25 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
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