Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
- BVerwG, 02.05.2017 - 2 BN 1.17
- BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 1364/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (25)
- VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Rn. 21 c) In fünf zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren (Az. 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405 und 3 N 04.406 ) hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt.Rn. 23 bb) Diese Normen entsprechen in den für die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 (a. a. O.) relevanten Teilen (abgesehen von den unterschiedlichen Anwendungszeiträumen, Geldbeträgen und Vom-Hundert-Sätzen) den Normen, die (als Ermächtigungsnorm bzw. deren Vollzugsverordnung) in den Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich anzuwenden bzw. die als verfahrensgegenständlich zu überprüfen waren (also den Änderungsverordnungen vom 18.9.2002 und vom 29.9.2003).
Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (a. a. O.) verwiesen.
Rn. 36 f) Für die Abwicklung der von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (a.a.O) betroffenen "Altfälle" hat das BayStMJ mit einem an die Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte adressierten Schreiben vom 21. Februar 2007, Gz. 2103 -lV-10381/06 eine Übergangsregelung getroffen: Danach wurde den Gerichtsvollziehern, die ursprünglich Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 eingelegt hatten, aus Fürsorgegründen gestattet, durch Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 bestandskräftig werden zu lassen und so unter Vertrauensschutz zu stellen.
Diese Fassung sei maßgeblich, denn sie sei infolge dessen, dass der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a., ) deren nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt habe, wieder aufgelebt.
Rn. 57 Obwohl nämlich infolge des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 a. a. O.) die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978) wieder aufgelebt und bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht geändert worden sei, habe der Antragsgegner erst im August 2007 eine neue - nämlich die angegriffene - diese Rechtslage ändernde Verordnung erlassen.
Rn. 69 Der Antragsteller verweist auf die diese Thematik betreffenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683, , insbesondere Rn. 65, und die dort angesprochenen Gesichtspunkte einer Unterscheidung von Büros mit und ohne angestelltem Hilfspersonal, regionaler Unterschiede (etwa Mietkosten), dem räumlichen Zuschnitt oder den soziologischen Verhältnissen der Gerichtsvollzieherbezirke, der Anmietung und der technischen Ausstattung von Geschäftsräumen und der möglicherweise mit überproportionalen Fixkosten belasteten, in Teilzeit beschäftigten Gerichtsvollzieher.
Nachdem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), mit dem die Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht für einen großen Teil der Gerichtsvollzieher eine finanzielle Verschlechterung hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2002 und 2003 zur Folge habe, könne die Gleichbehandlung nicht - wie es sich offenbar der Antragssteller vorstelle - als Gleichbehandlung hinsichtlich etwaiger Nachzahlungen an die Gerichtsvollzieher ausgeübt werden.
Dies entspräche gerade nicht "der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 VwGO", also dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), wonach die bisher gewährten Entschädigungen zu hoch gewesen seien und zu einer unzulässigen Zusatzalimentierung geführt hätten.
Rn. 114 Dabei kommt es auf die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegner strittige Rechtsfrage, welche Folgen die Erklärung der angegriffenen Norm als ungültig hätte, nicht an - sei es die Folge des Wiederauflebens der Vorgängernorm der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978), die dann an Stelle der vom Senat (Beschluss vom 16.10.2006 - 3 N 03.1683 u. a., ) für unwirksam erklärten nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) träte und die von allen genannten Fassungen das für den Antragsteller günstigste Ergebnis brächte, oder sei es die Folge des Entstehens eines regelungsfreien Raumes, der durch ein erneutes Tätigwerden des Verordnungsgebers zu füllen wäre.
Diese Handhabung war nach der entsprechenden Rechtslage formal vorgeschrieben, wobei die Änderungsverordnungen nachfolgend durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) für ungültig erklärt wurden.
Darüber hinaus wurden mit Senatsbeschluss vom 16.10.2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt.
Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u. a. genannt waren.
Die Regelungen lassen eine hinreichende Differenzierung und Realitätsnähe zu und stehen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gegenwärtigen Verhältnisse nicht im Widerspruch zu den Anforderungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) aufgestellt sind.
Rn. 148 a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.
- BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03
Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Rn. 22 aa) Dabei hat der erkennende Senat auf die Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214 Bezug genommen.Auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2004 (a. a. O.) gefundenen Auslegung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ergebe sich als weiterer, selbstständiger Grund für die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelungen der Umstand, dass sie in einem ganz erheblichen Umfang den Rahmen der Erstattung angefallener Bürokosten verließen und sich somit als eine Zusatzalimentierung darstellten.
Auf die realen Personalkosten (durch sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse) sei es bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (2 C 41.03) nicht angekommen.
Rn. 126 "Auf der Grundlage dieser Vorgaben lässt sich feststellen, dass der in § 49 Abs. 3 BBesG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach ein bestimmtes Modell der Kostenabgeltung (Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214) entnommen werden kann, wozu auch die Möglichkeit des Verordnungsgebers gehört, die Kosten rückwirkend zu ermitteln.
Rn. 133 4. Dies gilt in Anbetracht des Umstands, dass die Ermächtigungsnorm des § 49 Satz 3 BBesG bundesrechtlich kein bestimmtes Entschädigungsmodell vorschreibt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 2 C 41/03 - juris Rn. 16;… B. v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - Rn. 14), auch hinsichtlich der Beibehaltung des Regelungssystems selbst, nämlich einer durchgehenden und einheitlichen Pauschalierung der Gebührenanteile als Bürokostenentschädigung sowohl hinsichtlich einer Entschädigung für Sachkosten als auch hinsichtlich einer Entschädigung für die - eventuelle - Beschäftigung von Büropersonal.
Aufbauend auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.8.2004 (2 C 41/03 ; NVwZ-RR 2005, 214) hat der erkennende Senat die für die Jahre 2001 bis 2003 geltenden Regelungen für unwirksam erklärt.
Rn. 140 Der Antragsteller lässt hierbei aber außer Betracht, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2004 - 2 C 41/03, a. a. O., insbes. Juris Rn. 16 f.) seine oben dargestellte Rechtsauffassung ohne Einschränkungen vertreten hat, obwohl offenbar war, dass dies zu einem Systemwechsel führen musste.
Rn. 148 a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.
Der Sinn der Regelung erschöpft sich darin, dass den Gerichtsvollziehern nicht zugemutet werden soll, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (BVerwG vom 19.8.2004 - 2 C 41/03 Rn. 10).
Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten (BVerwG vom 19.8.2004 -2 C 41/03 Rn. 12; entsprechend auch vom 11.6.2009 - 2 B 82/08; vom 16.6.2009 - 2 B 83/08, jeweils ).
- BVerwG, 06.06.2014 - 2 BN 1.13
Gerichtsvollzieher; Bürokosten; Kostenabgeltung; Aufwandsentschädigung; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2014 (BVerwG 2 BN 1.13) den Beschluss des Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.Auch das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt, wenn ein Gerichtsvollzieher mit einer rückwirkenden Änderung der vorläufigen Festsetzung rechnen musste, etwa weil die tatsächlichen Grundlagen für die endgültige Bewertung der Entschädigung erst nach Abschluss des Jahres ermittelt werden können (B. v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - Rn. 14 m. w. N.).
Rn. 133 4. Dies gilt in Anbetracht des Umstands, dass die Ermächtigungsnorm des § 49 Satz 3 BBesG bundesrechtlich kein bestimmtes Entschädigungsmodell vorschreibt (…vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 2 C 41/03 - juris Rn. 16; B. v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - Rn. 14), auch hinsichtlich der Beibehaltung des Regelungssystems selbst, nämlich einer durchgehenden und einheitlichen Pauschalierung der Gebührenanteile als Bürokostenentschädigung sowohl hinsichtlich einer Entschädigung für Sachkosten als auch hinsichtlich einer Entschädigung für die - eventuelle - Beschäftigung von Büropersonal.
Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 17. Dezember 2012 fest und verweist ergänzend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Juni 2014 (2 BN 1.13, Rn. 9-12).
- EuGH, 25.05.1982 - 97/81
Kommission / Niederlande
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Rn. 72 Die Verringerung der Höchstgrenzen für Bürokostenentschädigungen im personellen Bereich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GVBEntschV 2001-2003 führe auch zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von Frauen und verstoße damit gegen Art. 141 EGV i. V. m. der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen (ABl. EG Nr. L 45 vom 19.2.1975 S. 9) sowie zu einer unmittelbaren Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern und damit gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG Nr. L 14 vom 20.1.1998 S. 9).Rn. 77 bb) Darüber hinaus verstoße die angegriffene Bürokostenentschädigungsregelung auch gegen das in der Richtlinie 97/81/EG enthaltene Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten.
Rn. 164 Die vom Antragsteller herangezogenen Richtlinien 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 und 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 konkretisieren den Anwendungsbereich des Art. 157 AEUV bzw. seiner Vorläuferreglungen (…so zutreffend Lenz/Borchardt a. a. O. Rn. 4 zu Art. 157 AEUV) und überschreiten demnach nicht den soeben aufgezeigten Rahmen des "Entgelts", zu dem ein Ersatz für geleistete materielle Aufwendungen nicht gehört.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass weder Art. 157 AEUV noch die Richtlinien 75/117/EWG oder 97/81/EG bei der vorliegend angegriffenen Verordnung zur Anwendung kommen.
- EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Rn. 75 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 6.2,.1995 - C-457/93 (Lewark) liege eine Ungleichbehandlung immer dann vor, wenn bei gleicher Zahl von Stunden, die aufgrund des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses geleistet würden, das Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtentgelt höher sei als das Teilzeitbeschäftigten gezahlte Entgelt.Der in diesen Regelungen verwendete Begriff des "Entgelts" umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH alle gegenwärtigen oder künftigen, in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. EuGH vom 6.2.1996 - C-457/93 Leitsatz 1 und Rn. 21 des amtlichen Urteilsabdrucks;… Lenz/Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge, Kommentar 5. Aufl. 2010 Rn. 6; Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar 3. Aufl. 2012 Rn. 11, jeweils m. w. N.).
Die bereits erwähnte Entscheidung EuGH vom 6.2.1996 - C-457/93 (Lewark) betrifft den Ausgleich einer Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen entstanden ist; dieser Ausgleich wurde als eine vom Arbeitgeber mittelbar gewährte Vergütung angesehen.
- EuGH, 21.10.1999 - C-333/97
Lewen - "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - …
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Ausreichend sei, wenn die Leistung im weitesten Sinn mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehe (EuGH vom 21.10.1999 - C-333/97 [Lewen]).Die vom Antragsteller benannte Entscheidung vom 21.10.1999 - C-333/97 (Lewen) betraf eine Weihnachtsgratifikation, die zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung oder Betriebstreue dienen soll.
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zu zwei dieser Entscheidungen (1 A 291/05 und 1 A 5227/04 ) ergangenen Beschlüssen vom 4.12.2006 - 2 B 23/06 - juris Rn. 8 f. und vom 13.12.2006 (…2 B 70/06 - juris Rn. 4 f.) unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. (BVerfGE 30, 367, 385 ff., juris Rn. 70 ff.), der in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausdrücklich eine "echte" Rückwirkung sieht, das vom OVG Münster (…a. a. O.) gefundene Ergebnis bestätigt."Das ist dann nicht der Fall, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 a. a. O. S. 387).
- OVG Sachsen, 09.12.2005 - 2 D 7/04
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Rn. 100 6. Der Antragsteller hat ergänzend rechtlich ausgeführt, mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (U. v. 9.12.2005 - 2 D 7/04) sei hier davon auszugehen, dass die vorläufige Festsetzung der Bürokostenentschädigung im Zeitpunkt der Außerkraftsetzung der "Altverordnung" spätestens nach Fortgeltung der "Uraltverordnung" (1998/2000) über mehrere Wochen dann zu einer endgültigen Festsetzung erstarkt sei.Zum einen bestand in Bayern anders als in Sachsen keine gültige Entschädigungsregelung für die abzurechnenden Jahre, zum anderen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2005 (2 D 7/04) der sächsischen Rechtslage aus systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck der dortigen Regelung entnommen, dass eine rückwirkende Neufestsetzung nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres erfolgen könne.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Auf die - übertragbare - Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 (5 K 2457/13) werde verwiesen.Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 (5 K 2457/13 - juris) bringt - unabhängig davon, ob die Sachverhalte miteinander vergleichbar sind - mithin in der Sache nichts Neues.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2006 - 1 A 5227/04
Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Bürokostenentschädigung eines …
Auszug aus VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545
Es hat sie aber letztlich dahingestellt sein lassen, weil seiner Auffassung nach auch bei der mit den strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen behafteten "echten" Rückwirkung die betreffenden Regelungen rechtmäßig waren (…U. v. 27.1.2006 - 1 A 4120/04 - juris Rn. 69 ff.; vom 27.1.2006 - 1 A 291/05; B. v. 15.8.2006 - 1 A 5227/04 - juris Rn. 73 ff.).Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zu zwei dieser Entscheidungen (1 A 291/05 und 1 A 5227/04 ) ergangenen Beschlüssen vom 4.12.2006 - 2 B 23/06 - juris Rn. 8 f. und vom 13.12.2006 (…2 B 70/06 - juris Rn. 4 f.) unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u. a. (…BVerfGE 30, 367, 385 ff., juris Rn. 70 ff.), der in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausdrücklich eine "echte" Rückwirkung sieht, das vom OVG Münster (…a. a. O.) gefundene Ergebnis bestätigt.
- BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01
Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der …
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
- BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …
- BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte …
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2009 - 1 L 28/09
Zur Verfassungskonformität von § 14a BeamtVG in der Fassung des DNeuG vom 5. …
- BVerwG, 04.12.2006 - 2 B 23.06
Berechnung der Höhe der Alimentation des im Beamtenverhältnis stehenden …
- BVerwG, 11.06.2009 - 2 B 82.08
Die einem Gerichtsvollzieher gewährte Bürokostenentschädigung als Dienstbezug …
- BVerwG, 13.12.2006 - 2 B 70.06
Rückwirkende Änderung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher; Bestimmung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04
Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden …
- BVerwG, 16.06.2009 - 2 B 83.08
Qualifizierung der Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers als …
- VGH Bayern, 24.10.2011 - 3 ZB 08.721
Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter in einem am …
- VGH Bayern, 26.06.2009 - 3 ZB 08.2200
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten; monatliche Berechnung des …
- VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206
Gerichtsvollzieherentschädigung; Aufwandspauschale; Feststellung der …
- EuGH, 15.12.1961 - 21/60
Überprüfung einer stillschweigenden Entscheidung der hohen Behörde ; …
- VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher …
Rn. 12 f) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juli 2016 (Az. 3 N 14.1545 - juris) in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO den Antrag eines Gerichtsvollziehers, die GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003 für unwirksam zu erklären, abgelehnt, da diese weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstoße (…a. a. O. Rn. 119 ff.).Diese Frage sei bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Normenkontrollverfahrens Az. 3 N 14.1545 umfassend geprüft worden mit dem Ergebnis, dass die angegriffene Verordnung weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstoße.
Damit konnte ohne eine neue Verordnung keine endgültige Festsetzung erfolgen (vgl. BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 131).
Rn. 35 Darüber hinaus berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass die Systematik der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2000 nach Vom-Hundert-Sätzen und Höchstbeträgen sich nicht von der Systematik der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Änderungsverordnungen unterscheidet, sodass die Unwirksamkeitsgründe in gleicher Weise auf die von der Antragstellerin für anwendbar erachtete Fassung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung zutreffen (vgl. BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 132;… vom 21.7.2011 - 3 ZB 08.3206 - juris Rn. 6 bezüglich der ebenfalls gleichgelagerten Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005, GVBl S. 520).
Rn. 42 Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 120 ff.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (…BVerwG vom 2.5.2017 - 2 BN 1.17 - juris Rn. 12 ff.) haben einen Verstoß der angegriffenen Verordnung gegen das entsprechend in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rückwirkungsverbot verneint, da die Normadressaten kein zu schützendes Vertrauen dahingehend aufbauen konnten, dass die Maßstäbe für die abgeschlossenen Lebenssachverhalte der Jahre 2001 bis 2003 nicht mehr geändert werden würden.
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2017 - 2 A 11804/16
Bildschirmarbeitsplatzbrille für Gerichtsvollzieher
Die Bürokosten- bzw. Aufwandsentschädigung fällt hierunter nicht (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 19. August 2004, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2016 - 3 N 14.1545 -, juris). - VGH Bayern, 06.09.2023 - 3 B 23.733
Voller Dienstkleidungszuschuss auch für Teilzeitbeschäftigte Beamte der …
Sie wird auch nicht in Art. 2 Abs. 2 und 3 BayBesG genannt und ist deswegen nicht Besoldung (…vgl. Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 17 Rn. 1; vgl. auch Gatz in Salamon, Entgeltgestaltung, 1. Aufl. 2019, O.II.1. Rn. 7 und B.IV.3. Rn. 69 sowie BayVGH, U.v. 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 163 f.).
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