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Rechtsprechung
   LG Dessau-Roßlau, 22.07.2009 - 3 O 22/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25402
LG Dessau-Roßlau, 22.07.2009 - 3 O 22/09 (https://dejure.org/2009,25402)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 22.07.2009 - 3 O 22/09 (https://dejure.org/2009,25402)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 3 O 22/09 (https://dejure.org/2009,25402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag über Gerüststellung ist kein Werk-, sondern Mietvertrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rechtliche Einordnung eines Geruestbauvertrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag über Gerüststellung ist kein Werk-, sondern Mietvertrag! (IBR 2009, 581)

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1787
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09

    Berufung im Verfahren über einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer …

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängeln an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße 126 und 128 in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen waren, verpflichtet ist, den Kläger freizustellen bzw. weitere Zahlungen des Klägers an die Sch. & Partner GmbH auszugleichen und zwar hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an den 6 Fenstern und deren Leibungen im Format von 5, 80 m x 0, 80 m mit einer internen Haftungsquote von 1/4 und hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an die übrigen Fenster und deren Leibungen mit einer internen Haftungsquote von 2/3, soweit eine Inanspruchnahme des Klägers über die schon geleistete Zahlung von bisher 88.636,75 EUR erfolgt.

    Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Tübingen (AZ: 1 OH 5/05) erhob die Bauherrin gegen die Parteien des vorliegenden Verfahrens Klage, auf die hin das Landgericht Tübingen am 8.12.2009 zum Aktenzeichen 3 O 22/09 ein Urteil verkündete, mit dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits teilweise als Gesamtschuldner und teilweise der Kläger des hiesigen Verfahrens allein zur Zahlung verurteilt wurden.

    Das Urteil der Bauherrin gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 3 O 22/09, ist inzwischen rechtskräftig.

    Rn. 4 Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängel an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße und in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen sind, hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Holzfenster für 75 % und hinsichtlich der Aluminiumfenster für 50 % des Schadens aufzukommen habe.

    Nachdem in dem Verfahren vor dem LG Tübingen, AZ: 3 O 22/09, ein Zahlungsbetrag festgesetzt worden sei, sei außerdem ein Feststellungsinteresse jedenfalls entfallen, weil eine Leistungsklage möglich geworden sei.

    Rn. 13 Das Sachverständigengutachten Li. aus dem Verfahren 3 O 22/09 sei im hiesigen Verfahren nicht verwertbar, da das Landgericht diesen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 411a ZPO benannt habe.

    Rn. 30 III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängeln an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße 126 und 128 in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen waren, verpflichtet ist, den Kläger freizustellen bzw. weitere Zahlungen des Klägers an die Sch. & Partner GmbH auszugleichen und zwar hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an Bauteile mit unüblich hohen thermischen Ausdehnungen mit einer internen Haftungsquote von 50 % und hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an Bauteile mit üblichen thermischen Ausdehnungen mit einer internen Haftungsquote von 75 %, soweit eine Inanspruchnahme des Klägers über die schon geleistete Zahlung von bisher 88.636,75 EUR erfolgt.

    Rn. 33 Wegen der Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren 3 O 22/09 sei Art und Umfang des zu erstattenden und zwischen den Parteien zu quotierenden Schadens abschließend bestimmbar.

    Rn. 44 Vorliegend kommt es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch nicht mehr darauf an, ob der Kläger vorrangig eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage in dem Parallelverfahren 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen gegen den damaligen Mit-Beklagten und den jetzigen Kläger erheben musste und deshalb die Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren unzulässig war.

    Nachdem das Parallelverfahren 3 O 22/09 (LG Tübingen) = 10 U 139/09 (OLG Stuttgart) rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Möglichkeit entfallen, in diesem Verfahren eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage zu erheben.

    Eine Streitverkündung des Klägers in dem Parallelprozess vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 3 O 22/09, die eine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren hätte entfalten können, wurde unterlassen.

    Gemäß § 74 ZPO wirkt die Streitverkündung nur zugunsten des Beklagten, nicht dagegen zu seinen Ungunsten, und führt gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO dazu, dass der Kläger nicht mehr damit gehört werden kann, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 3 O 22/09, zu seinen Ungunsten unrichtig entschieden worden sei.

    Rn. 56 Damit steht angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 13 unten fest, dass dem Kläger bei den großen Aluminiumfenstern ein Planungsverschulden zur Last zu legen ist, das mindestens 50 % des Gesamtschadens an diesen Fenstern abdeckt.

    Den Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil des Parallelverfahrens 3 O 22/09 kommt für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung zu.

    Rn. 59 aa) Das Landgericht hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Planungsverschulden des Klägers (mitursächlich) für die eingetretenen Mängel wurde, sowie für die Bewertung der Verursachungsbeiträge der Parteien beim Entstehen der Mängel auf die Angaben des Sachverständigen Li. in dem Beweisverfahren vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 1 OH 5/05, und dessen Angaben in den Hauptsacheverfahren 3 O 22/09 und 3 O 27/09 berufen.

    Einer Übersendung der Gutachten des Sachverständigen Li. an die Parteien vor deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit bedurfte es nicht, nachdem beide Parteien am vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren und an dem Parallelverfahren des Landgerichts Tübingen, AZ: 3 O 22/09 beteiligt waren und sie die bisherige Begutachtung vollumfänglich kannten.

    Rn. 70 Zu den tragenden Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, gehört die Feststellung einer mangelhaften Bauüberwachung durch den jetzigen Kläger, weil allein eine mangelhafte Bauüberwachung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Bauherrn führen konnte.

    Rn. 73 b) In welchem Verhältnis das Überwachungsverschulden des Klägers zu einem Ausführungsverschulden des Beklagten steht, hat das Landgericht in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09 - zu Recht - nicht festgestellt.

    Letzteres ist nach den obigen Ausführungen und den über die Streitverkündung im Parallelprozess bindenden Feststellungen des Landgerichts Tübingen im Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09 hier der Fall.

    Diese Differenzierung überzeugt angesichts der Vorgaben aus dem Verfahren des LG Tübingen, AZ: 3 O 22/09, nur beschränkt.

    Rn. 81 Durch die Streitverkündung im Parallelprozess ist die Haftung des Beklagten nicht auf 39.549,97 EUR begrenzt, auch wenn im Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, Az. 3 O 22/09, nur insoweit eine Gesamtschuld festgestellt worden ist.

    Die tragende Feststellung in diesem Urteil beschränkt sich auf eine Mithaftung des Beklagten 1 in Höhe von mindestens 50 %, weil die dortige Klägerin nur 50% des Schadens gegen den Beklagten 1 geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 8.12.2009, Az. 3 O 22/09, S. 13 1. Absatz a.E.).

    Zu Recht hat das Landgerichts bereits in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass ein Abzug "neu für alt" nicht zu erfolgen habe, weil die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhten und sich der Auftraggeber Jahre lang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen (BGH NJW 1984, 2457, juris RN 34 ff. = BGHZ 91, 206).

    Rn. 98 f) Zu den weiteren Schäden wie Ersatzvornahmekosten Ka. und Rechtsanwaltskosten wird auf Ziffer 3 b) und c) der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, verwiesen.

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