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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.1995 - 3 O 89/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12980
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.1995 - 3 O 89/94 (https://dejure.org/1995,12980)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.01.1995 - 3 O 89/94 (https://dejure.org/1995,12980)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 3 O 89/94 (https://dejure.org/1995,12980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltskosten; Erstattungsfähigkeit; Notwendigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 132
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Sachsen, 08.03.2016 - 3 E 10/16

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähige Kosten; Beauftragung eins auswärtigen …

    Jedoch ist der Beteiligte im Verwaltungsprozess in der Wahl des Rechtsanwalts seines Vertrauens nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO freier gestellt, als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO (OVG MV, Beschl. v. 10. Januar 1995 - 3 O 89/94 -, juris Rn. 4).
  • VG Karlsruhe, 02.03.2010 - 2 K 4042/07

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen, über besondere …

    Denn die Verwaltungsgerichtsordnung enthält zur Erstattung von Auslagen eines Rechtsanwalts eine eigene abschließende Regelung (vgl. OVG MecklenburgVorpommern, B. v. 10.01.1995 -3 0 89/94 - Sächsisches OVG, B. v. 13.02.2009 -2 E 101/08 -jeweils juris).

    Dann aber verbietet es sich, diese durch analoge Anwendung von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hineininterpretieren zu wollen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 10.01.1995 -3 0 89/94 -juris).

  • OVG Sachsen, 13.02.2009 - 2 E 101/08

    auswärtiger Rechtsanwalt; auswärtiger Prozessbevollmächtigter; Erledigungsgebühr; …

    Die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind dann zu erstatten, wenn der Verfahrensbeteiligte gute Gründe dafür hat, den auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen (wie OVG M-V, Beschl. v. 10.1.1995 - 3 O 89/94 -).

    Denn die Verwaltungsgerichtsordnung enthält zur Erstattung von Auslagen eines Rechtsanwaltes eine eigene abschließende Regelung (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 10.1.1995 - 3 O 89/94 - juris).

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