Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Haben Baugrenzen nachbarschützende Wirkung? (IBR 1994, 74)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 11.03.1993 - 13 K 11355/92
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Rn. 4 Da die nördliche Baugrenze des (einfachen) Bebauungsplans "A" der Antragsgegnerin von 1963 zugunsten der Antragsteller zu 2. und 3. mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte nachbarschützende Wirkung haben dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), muß die hiervon für den maßgeblichen Bereich erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 BRS 46 Nr. 173).Rn. 13 Im übrigen können die Antragsteller zu 2. und 3. sich wegen des Baukörpers des Vorhabens nur auf das Gebot der Rücksichtnahme in seiner ausnahmsweise nachbarschützenden Ausprägung berufen, welches (hinsichtlich der Befreiung von den insoweit nicht nachbarschützenden Baugrenzen) in § 31 Abs. 2 BauGB bzw. (hinsichtlich des Nutzungsmaßes und der überbaubaren Grundstücksfläche) in § 34 Abs. 1 BauGB - mit jeweils denselben Voraussetzungen und Anforderungen - enthalten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile v. 19.9.1986, BRS 46 Nr. 173 u.v. 13.3.1981, ZfBR 1981, 149).
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91
Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Rn. 4 Da die nördliche Baugrenze des (einfachen) Bebauungsplans "A" der Antragsgegnerin von 1963 zugunsten der Antragsteller zu 2. und 3. mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte nachbarschützende Wirkung haben dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), muß die hiervon für den maßgeblichen Bereich erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 BRS 46 Nr. 173).Nur in diesem räumlichen Umfang ist die Baugrenze Teil des für den Nachbarschutz typischen gegenseitigen Austauschverhältnisses des "Dürfens und Duldens" (vgl. auch VGH Bad.-Württ., v. 23.7.1991 a.a.O. sowie Urteil v. 19.2.1987 - 8 S 2957/85 -).
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Rn. 4 Da die nördliche Baugrenze des (einfachen) Bebauungsplans "A" der Antragsgegnerin von 1963 zugunsten der Antragsteller zu 2. und 3. mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte nachbarschützende Wirkung haben dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), muß die hiervon für den maßgeblichen Bereich erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 BRS 46 Nr. 173).Zu diesem Zweck erscheint die Baugrenzenüberschreitung an dieser Stelle auch vernünftigerweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff., Beschluß des Senats v. 20.1.1992 a.a.O.):.
- BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78
Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Rn. 13 Im übrigen können die Antragsteller zu 2. und 3. sich wegen des Baukörpers des Vorhabens nur auf das Gebot der Rücksichtnahme in seiner ausnahmsweise nachbarschützenden Ausprägung berufen, welches (hinsichtlich der Befreiung von den insoweit nicht nachbarschützenden Baugrenzen) in § 31 Abs. 2 BauGB bzw. (hinsichtlich des Nutzungsmaßes und der überbaubaren Grundstücksfläche) in § 34 Abs. 1 BauGB - mit jeweils denselben Voraussetzungen und Anforderungen - enthalten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile v. 19.9.1986, BRS 46 Nr. 173 u.v. 13.3.1981, ZfBR 1981, 149). - BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75
Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Zu diesem Zweck erscheint die Baugrenzenüberschreitung an dieser Stelle auch vernünftigerweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff., Beschluß des Senats v. 20.1.1992 a.a.O.):. - VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90
Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93
Rn. 4 Da die nördliche Baugrenze des (einfachen) Bebauungsplans "A" der Antragsgegnerin von 1963 zugunsten der Antragsteller zu 2. und 3. mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte nachbarschützende Wirkung haben dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), muß die hiervon für den maßgeblichen Bereich erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 BRS 46 Nr. 173).
- VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung
Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 -). - VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; …
Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, wird einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris;… Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151; Beschl. v. 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris;… Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, BauR 2019, 1285 ). - VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19
Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe; …
Von einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn sich dafür klare und eindeutige Hinweise aus dem Bebauungsplan unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.03.1995 - 3 S 3321/94 -, juris; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, juris;… Urt. v. 12.06.1991 - 5 S 2433/90 -, ESVGH 42, 151).
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.1995 - 3 S 3125/94
Bebauungsplan - Ausfertigungsdatum - Verkündungsmangel; Zulassung von Garagen …
Der Anbau überschreitet vor allem die im Bebauungsplan festgesetzte hintere (nördliche) Baugrenze erheblich, nämlich um etwa 3 m. Dieser Baugrenze kommt zugunsten des Grundstücks der Antragsteller nachbarschützende Wirkung zu, soweit dieses Grundstück ihre rechtwinklig gegenüberliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25.6.1993 - 3 S 1045/93 -).Wie im Regelfall (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - sowie Beschlüsse vom 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -, NJW 1992, 160, vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 -, VBlBW 1993, 470 und vom 25.6.1993 - 3 S 1045/93 -) ist auch hier davon auszugehen, daß mit der Baugrenze außer gestalterischen Absichten auch eine Freihaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche bezweckt wird, um den Grundstückseigentümern wechselseitig ein Mindestmaß an Grünflächen und Erholungsfreiflächen (Wohnaußenbereich) zu sichern.
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1338/93
(Wintergartenanbau eines Reihenhauses als Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG § …
Zwar kommt dieser Baugrenze nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs nachbarschützende Wirkung nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn, mithin nicht zugunsten des Antragstellers zu (Urteil des Senats vom 12.06.1991 - 5 S 433/90 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.07.1991 - 8 S 1606/92 - Beschluß vom 20.01.1992 - 3 S 2677/92 - Beschluß vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -). - VGH Bayern, 28.05.2014 - 9 CS 14.84
Beschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Befreiung von Festsetzungen eines …
Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B.v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris;… B.v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). - VGH Baden-Württemberg, 19.02.2003 - 5 S 5/03
Seitliche Baugrenze - fehlende nachbarschützende Wirkung
Die Antragstellerin zu 2 läge mit ihrem "versetzten" Wohngrundstück Flst.Nr. 1740 der hinteren (nördlichen) Baugrenze auf dem Grundstück Flst.Nr. 1738 nicht gegenüber (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - u. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1993 - 3 S 1045/93 - ). - VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom …
Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -). - VG Ansbach, 22.10.2014 - AN 9 K 13.01902
Befreiung, Rücksichtnahmegebot, rückwärtige Baugrenze, Baugenehmigung, Wohnhaus, …
Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass regelmäßig Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B.v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - juris). - VG Sigmaringen, 20.03.2003 - 9 K 2272/02
Würdigung nachbarlicher Interessen bei einer Befreiung nach BauGB § 31
Eine Baugrenze hat nach der Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nämlich (lediglich) zu Gunsten des Eigentümers des ihr gegenüberliegenden Grundstücks nachbarschützende Wirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - Beschluss vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 - Urteil vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - Beschluss vom 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -). - VGH Baden-Württemberg, 10.11.1994 - 3 S 1967/94
Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1993 - 8 S 1589/92
Rechtsschutzbedürfnis bei Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung
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