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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.09.1991 - 3 S 2049/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4286
VGH Baden-Württemberg, 24.09.1991 - 3 S 2049/91 (https://dejure.org/1991,4286)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.1991 - 3 S 2049/91 (https://dejure.org/1991,4286)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 1991 - 3 S 2049/91 (https://dejure.org/1991,4286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    In der Regel sind Abstandsflächenangaben in alten Bebauungspläne nicht nachbarschützend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschutz bei Vorschriften alter Bebauungspläne (IBR 1992, 57)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 158
  • VBlBW 1991, 454 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 105
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1991 - 3 S 2049/91
    Rn. 10 Gegen die unter Verstoß gegen die mithin nicht nachbarschützende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bebauungsvorschriften erteilte Baugenehmigung kann allerdings Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.10.1989 UPR 1990, 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1990 - 3 S 155/90

    Drittschutz des Nachbar aus dem Gebot der Rücksichtnahme bei Befreiungen von …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1991 - 3 S 2049/91
    Maßgebend sind demnach auch in diesem Fall die Grundsätze des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wobei die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein kann als bei Vorhaben, die sich im Rahmen der planungsrechtlichen Vorschriften halten und auf die § 15 Abs. 1 BauNVO deshalb unmittelbar anzuwenden ist (vgl. hierzu auch Beschluß des erkennenden Senats vom 16.1.1990 - 3 S 155/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1991 - 3 S 2049/91
    Eine -- übergeleitete -- planungsrechtliche Vorschrift über den Abstand von Gebäuden auf aneinandergrenzenden Grundstücken könnte zwar mit drittschützender Funktion ausgestattet sein, wenn sie in ihrer rechtlichen Wirkung der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) gleichkäme (vgl. zum Nachbarschutz von Baugrenzen und Baulinien zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; …

    Sie sind, anders als etwa die Ausweisung bestimmter Baugebiete (Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung) nicht Teil des auf gegenseitiges "Dulden und Dürfen" angelegten Austauschverhältnisses (baurechtliche und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft) und daher nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.09.1991 - 3 S 2049/91 -, VBlBW 1992, 105; Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 8 S 1531/14

    Bauteile und Wände als eigenständige Wandabschnitte; Bestimmung der Länge dieser …

    Rn. 65 "Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt aber derartigen Gebäudeabstandsvorschriften alter Bebauungspläne keine nachbarschützende Wirkung zu; sie dienen ausschließlich der städtebaulichen Gestaltung, nicht aber (zumindest auch) dem Nachbarschutz (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.09.1991 - 3 S 2049/91 -, VBlBW 1992, 105, vom 03.12.1991 - 3 S 2464/91 -, VBlBW 1992, 297/298 und vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344/346).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 733/15

    Bestimmung über kleineren Bauabstand im Ortsrecht

    Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 OBS 1939 dient daher nur der städtebaulichen Gestaltung, sie vermittelt aber keinen Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin 1 (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1979 - III 1699/79 - Beschl. v. 25.7.1996 - 3 S 1426/96 - Beschl. v. 24.9.1991 - 3 S 2049/91 - VBlBW 1992, 105).

    Rn. 35 Ein die Annahme einer nachbarschützenden Funktion rechtfertigendes nachbarliches Austauschverhältnis läge hier nur dann vor, wenn sich die überbaubare Grundstücksfläche für jedes Grundstück - wie bei einer Baugrenze -allein schon aus der planungsrechtlichen Bestimmung ergäbe, so dass unabhängig von der Bebauung des Nachbargrundstücks von vornherein feststünde, wieweit die Bebauung auf einem Grundstück planungsrechtlich an die Bebauung auf dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbargrundstück heranrücken darf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 3 S 3096/94

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind regelmäßig nicht aus sich heraus …

    Sie sind, anders als etwa die Ausweisung bestimmter Baugebiete (Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung) nicht Teil des auf gegenseitiges "Dulden und Dürfen" angelegten Austauschverhältnisses (baurechtliche und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft) und daher nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, ZfBR 1994, 97 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.1991 - 3 S 2049/91 - VBlBW 1992, 105; weitere Nachweise bei Brügelmann/Dürr, BauGB, S 30 RdNr. 80 und Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kap. H, RdNrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 3 S 309/92

    Bedeutung der Wohnungsdichte bei der Zulässigkeitsprüfung nach BauGB § 34 Abs 1; …

    In dieser Funktion hat er im wesentlichen die gleiche Bedeutung wie frühere Gebäudeabstandsvorschriften, denen regelmäßig ebenfalls kein Nachbarschutz zukommt (vgl. Beschluß des Senats v. 24.9.1991 - 3 S 2049/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2313/92

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen

    An dieser Rechtsprechung (…vgl. schon Urt. v. 12.06.1991 -- 5 S 2433/90 -- …und Urt. v. 04.10.1983 -- 5 S 933/83 -- BauR 1984, 52 = BRS 40 Nr. 182), der die beiden anderen Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gefolgt sind (vgl. Beschl. des 3. Senats v. 24.09.1991 -- 3 S 2049/91 -- und Beschl. des 8. Senats v. 23.07.1991 -- 8 S 1606/91 -- BauR 1992, 65 = NVwZ 1992, 496), wird festgehalten (…vgl. zuletzt Urt. v. 10.11.1992 -- 5 S 1475/92 -- mit ausführlicher Begründung).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 2348/91

    Aussetzung der Vollziehung einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung wegen …

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt.v. 12.6.1991 -- 5 S 2433/90 -- u.Urt.v. 4.10.1983 -- 5 S 933/83 --, BauR 1984, 52 = BRS 40 Nr. 182; ebenso auch Beschl.d. 3. Senats v. 24.9.1991 -- 3 S 2049/91 --) dienen derartige Baugrenzen, die üblicherweise als seitliche Baugrenzen bezeichnet werden, dem Schutz des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks, weil dadurch eine aufgelockerte Bebauung mit geringeren Beeinträchtigungen durch die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks sowie eine verstärkte Besonnung und Belichtung gewährleistet wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1991 - 3 S 2464/91

    Stockwerksbegrenzung und Abstandsvorschriften bei Errichtung eines Hintergebäudes

    Wie der Senat entschieden hat, sind derartige, letztlich auf Sicherung von Gebäudeabständen gerichtete Bestimmungen alter Bebauungspläne in der Regel nicht nachbarschützend (vgl. Beschluß vom 24.9.1991 - 3 S 2049/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1993 - 8 S 2796/92

    Nachbarschützende Wirkung des OBauSa Stuttgart § 40b und des OBauSa § 50 Abs 1

    Ein die Annahme einer nachbarschützenden Funktion rechtfertigendes nachbarliches Austauschverhältnis läge hier nur dann vor, wenn sich die überbaubare Grundstücksfläche für jedes Grundstück - wie bei einer Baugrenze - allein schon aus der planungsrechtlichen Bestimmung ergäbe, so daß unabhängig von der Bebauung des Grundstücks von vornherein feststünde, wieweit die Bebauung auf einem Grundstück planungsrechtlich an die Bebauung auf dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbargrundstück heranrücken darf (so Beschl. des erk. Gerichtshofs v. 24.9.1991 - 3 S 2049/91 - zum Nachbarschutz von Abständen von Gebäuden auf aneinandergrenzende Grundstücken).
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