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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.08.1988 - 3 S 2452/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3345
VGH Baden-Württemberg, 25.08.1988 - 3 S 2452/88 (https://dejure.org/1988,3345)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.08.1988 - 3 S 2452/88 (https://dejure.org/1988,3345)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. August 1988 - 3 S 2452/88 (https://dejure.org/1988,3345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1989, 186
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 3 S 2431/91

    Wandfläche einer nach BauO BW § 7 Abs 1 Nr 1 privilegierten Garage

    § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO vermittelt nämlich dann Drittschutz in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn - wie hier - Gebäude mit geringeren als den nachbarschützenden Abstandsflächentiefen zugelassen werden sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25.8.1988 - 3 S 2452/88 - sowie Urteile vom 28.4.1988 - 8 S 1972/88 - u.v. 7.6.1989 - 3 S 506/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1991 - 3 S 2464/91

    Stockwerksbegrenzung und Abstandsvorschriften bei Errichtung eines Hintergebäudes

    Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 LBO (BauO BW) vermittelt, ebenso wie die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 S 1 Nr. 2 LBO, Drittschutz in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn geringere als die nach § 6 Abs. 5 S 4 BauO BW nachbarschützenden Abstandsflächentiefen zugelassen werden (Weiterführung des Beschlusses vom 25.8.1988 - 3 S 2452/88 -).

    Der Senat hat zu der allgemeinen Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO entschieden, daß diese nur insoweit dem Nachbarschutz dient, als sie geringere als nach § 6 Abs. 5 S. 4 LBO nachbarschützende Abstandsflächentiefe zuläßt (vgl. Beschluß vom 25.8.1988 - 3 S 2452/88 - ebenso Beschluß vom 28.4.1988 - 8 S 972/88 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1994 - 3 S 1784/93

    Nachbarschutz bei Erteilung einer Ausnahme, durch die der nachbarschützende Teil …

    Nachbarschutz besteht allerdings auch in diesen Fällen nur insoweit, als durch die Ausnahme der nach § 6 Abs. 5 S. 4 LBO nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Senats vom 25.8.1988 - 3 S 2452/88 -, BRS 48, 419 = BauR 1989, 186 und vom 3.12.1991 - 3 S 2464/91 -, VBlBW 1992, 297 sowie Sauter, aaO, § 7 Rdnr. 35 a, ff. insbes.
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