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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36860
OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21 (https://dejure.org/2021,36860)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2021 - 3 S 74.21 (https://dejure.org/2021,36860)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. August 2021 - 3 S 74.21 (https://dejure.org/2021,36860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Der Wortlaut des § 56 Abs. 6 SchulG verdeutlicht, dass vor der Aufnahmeentscheidung jedenfalls der Ablauf der Anmeldefrist abgewartet werden muss, weil sich erst dann endgültig bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität mit der Folge überschreitet, dass - wie am R.-Gymnasium - ein Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG durchgeführt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 7).

    Im Übrigen qualifiziert der Senat die Anmeldefrist nicht als materielle Ausschlussfrist, sodass unter Umständen sogar eine verspätete Anmeldung in ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenes Aufnahmeverfahren einbezogen werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 2 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2011 - 3 S 120.11

    Aufnahme in die Oberschule;; grundständiges Gymnasium; Wechsel vom grundständigen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE) ist auf Schülerinnen und Schüler beschränkt, die eine öffentliche Grundschule oder eine Grundschule in privater Trägerschaft (Ersatzschule) nach der Jahrgangsstufe 6 verlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 3 S 120.11 - juris).

    Der Rechtsprechung des Senats zufolge hat der Landesgesetzgeber das Aufnahmeverfahren des § 56 Abs. 6 SchulG auf diejenigen Bewerberinnen und Bewerber beschränkt, die nach der Jahrgangsstufe 6 von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule (Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium) wechseln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 3 S 120.11 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Selbst wenn man unterstellte, dass (andere) Schulämter im Einzelfall einen mit dem Antragsteller vergleichbaren Bewerber in das Aufnahmeverfahren einbezogen hätten, könnten die Antragsteller aus dieser rechtswidrigen Vorgehensweise nichts zu ihren Gunsten herleiten (vgl. zum Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" BVerfG…, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 390/89 - Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5/04 - juris Rn. 25.).
  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 390/89

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Selbst wenn man unterstellte, dass (andere) Schulämter im Einzelfall einen mit dem Antragsteller vergleichbaren Bewerber in das Aufnahmeverfahren einbezogen hätten, könnten die Antragsteller aus dieser rechtswidrigen Vorgehensweise nichts zu ihren Gunsten herleiten (vgl. zum Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 390/89 - Rn. 13; BVerwG…, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5/04 - juris Rn. 25.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien; Berücksichtigung von Kindern mit …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Der gerichtliche Rechtsschutz verfolgt daher das Ziel, die eingetretene Rechtsverletzung zu kompensieren und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Aufnahmeverfahrens stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 3 S 81.20

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 einer Schule mit besonderer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Zwar führt die rechtswidrige Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers infolge eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu, dass ein rechtswidrig vergebener Schulplatz in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 3 S 55.20

    Einschulung; Grundschule; Schulbezirk; Organisationsentscheidung; wohnortnächste …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Auch verfassungsrechtlich stehen das Recht auf Bildung nach Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin und der Zugang zu einer bestimmten weiterführenden allgemeinbildenden Schule grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 - juris Rn. 2;… Beschluss vom 3. November 2020 - OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 94.07

    Indizwirkung der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bei Übergriffen des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Rn. 15 Soweit die Beschwerde rügt, dem Antragsteller zu 1. sei kein anderer Schulplatz zugewiesen worden, obwohl der Antragsgegner verpflichtet sei, ihm nach § 54 SchulG einen solchen Platz zur Verfügung zu stellen, ist dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und kann damit auch nicht zum Gegenstand der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7;… Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 - juris Rn. 1 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 3 S 90.20

    Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule: Anordnungsgrund bei …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Auch verfassungsrechtlich stehen das Recht auf Bildung nach Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin und der Zugang zu einer bestimmten weiterführenden allgemeinbildenden Schule grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 3. November 2020 - OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 4 S 37.20

    Stellenbesetzung; Oberstudienrat; Studienrat in Niedersachen; vorläufiger …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2021 - 3 S 74.21
    Rn. 15 Soweit die Beschwerde rügt, dem Antragsteller zu 1. sei kein anderer Schulplatz zugewiesen worden, obwohl der Antragsgegner verpflichtet sei, ihm nach § 54 SchulG einen solchen Platz zur Verfügung zu stellen, ist dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und kann damit auch nicht zum Gegenstand der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 - juris Rn. 1 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2026 - 3 S 39.26

    Aufnahme in die Jahrgangstufe 1; Internationale Schule Berlin; …

    Rn. 10 Da die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) in das Aufnahmeverfahren hätte einbeziehen müssen, sind sie im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, wie sie ohne den behördlichen Fehler bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Aufnahmeverfahrens stünden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2023 - 3 S 59.23

    Berücksichtigung eines Kindes mit Aufnahmezusage an einer Ersatzschule im …

    Rn. 8 Ebenso wenig lässt sich die von dem Antragsgegner angeführte Rechtsprechung des Senats auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, wonach Bewerber, die die Grundschule in Berlin bereits nach der Jahrgangsstufe 4 verlassen haben und ein grundständiges Gymnasium besuchen, für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 eines anderen Berliner Gymnasiums oder einer Integrierten Sekundarschule nicht in das gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführende Aufnahmeverfahren einbezogen werden, sondern den Wechsel nur beanspruchen können, wenn die Aufnahmekapazität der Wunschschule noch nicht erschöpft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 6 f.).

    Die Rechtsprechung zu § 56 SchulG beruht zudem maßgeblich darauf, dass der Anwendungsbereich dieser Regelung mit dem daraus folgenden Anspruch auf Teilnahme an dem bei Übernachfrage vorgesehenen Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG nur eröffnet ist, wenn Schülerinnen und Schüler vor dem in Rede stehenden Übergang in die Sekundarstufe I eine Grundschule - und nicht schon eine weiterführende Schule - besucht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 6 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2021 - 3 S 118.21

    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule (Profilklasse WAT) bei …

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein im Aufnahmeverfahren rechtswidrig vergebener Schulplatz im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unbesetzt gilt, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4;… Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 3 S 51.23

    Schulrecht - Aufnahme - Schule mit sonderpädgagogischem Förderschwerpunkt - …

    Rn. 14 Da es hier um die Beendigung einer Rechtsverletzung geht, kommt es auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen nicht an, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4;… Beschluss vom 11. Oktober 2021 - OVG 3 S 118/21 - juris Rn. 2 f.).
  • VG Berlin, 20.08.2026 - 20 L 219.26
    Bei der Anmeldefrist handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist, sodass unter Umständen sogar eine verspätete Anmeldung in ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenes Aufnahmeverfahren einbezogen werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 -, juris Rn. 3 …und vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 2 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 3 S 80.21

    Einstweilige Anordnung; Grundschule; Einzugsbereich; Aufnahmekapazität; …

    Dies würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur rechtswidrigen Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers infolge eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens dazu führen, dass der rechtswidrig vergebene Schulplatz in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2022 - 3 S 51.22
    Rn. 7 Da es hier um die Beendigung einer Rechtsverletzung geht, kommt es auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen nicht an, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2021 - 3 S 83.21

    Aufnahme eines Kindes aus Brandenburg in eine Berliner Grundschule

    Die Antragsteller können sich deshalb nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Senats berufen, nach der die rechtswidrige Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers infolge eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens dazu führt, dass der rechtswidrig vergebene Schulplatz in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2025 - 3 S 82.25

    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7; Aufnahmeverfahren; bilinguale Klasse; …

    Der Senat sieht das Ende des von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO festgesetzten Anmeldezeitraumes auch bei übernachgefragten Schulen nicht als materielle Ausschlussfrist an, sodass eine verspätete Anmeldung in ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenes Aufnahmeverfahren - unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - einbezogen werden kann oder sogar einbezogen werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75/17 - juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2021 - 3 S 109.21
    Rn. 2 Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein im Aufnahmeverfahren rechtswidrig vergebener Schulplatz im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unbesetzt gilt, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 - OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 4;… Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 16.08.2022 - 39 L 229.22
  • VG Berlin, 16.08.2022 - 39 L 239.22
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