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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,48562
OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 (https://dejure.org/2008,48562)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 (https://dejure.org/2008,48562)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 3 Ss 236/08 (https://dejure.org/2008,48562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 267; StPO § 328; StGB 54
    Begründungsanforderungen an Berufungsurteil bei nur leicht gemilderter Strafe im Vergleich zur ersten Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 ; StPO § 267 ; StPO § 328 ; StGB § 54
    Begründungsanforderungen an Berufungsurteil bei nur leicht gemilderter Strafe im Vergleich zur ersten Instanz

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 4 Ns 3/08
  • OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 25.05.1992 - 1 Ss 85/92

    Nötigung; Rechtswidrigkeit; Aufhebung des Schuldspruchs; Strafrahmen; Erpressung; …

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08
    Grund hierfür ist, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird, da anderenfalls die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung in Frage gestellt sein kann (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 12.07.2004 - 2 Ss 261/04; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.05.1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe; …

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08
    Grund hierfür ist, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird, da anderenfalls die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung in Frage gestellt sein kann (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 12.07.2004 - 2 Ss 261/04; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.05.1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09

    Strafzumessung; Hartnäckigkeit; Aussagedelikt; Falschaussage

    Grundsätzlich wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zwar verlangt, dass, wenn ein später entscheidender Tatrichter trotz Vorliegens von Umständen, die das Tatgeschehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf eine gleich hohe Strafe erkennt, wie der frühere Tatrichter, er dies eingehend zu begründen hat (BGH NStZ 1982, 507; OLG Hamm Beschl. v. 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRS 2008, 15048; OLG Hamm Beschl. v. 12.7.2004 - 2 Ss 261/04; OLG Köln NJW 1986, 2328; OLG Zweibrücken Beschl. v. 25.5.1992 - 1 Ss 85/92).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei …

    Angesichts der massiven, nicht zuletzt einschlägigen Vorahndungssituation des erst im August 2010 aus der Strafhaft entlassenen sowie überdies unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten kann insbesondere keine Rede davon sein, der schon durch das Erstgericht auffällig milde geahndete Angeklagte könne aus der neuerlichen Festsetzung der sich ohnedies im unteren Bereich des - vom Landgericht zugrunde gelegten - Strafrahmens bewegenden Einzelstrafe von 9 Monaten und insbesondere einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur 1 Jahr und 3 Monaten auch nur den - die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung gefährdenden - Eindruck gewinnen, die Strafzumessung entspreche womöglich nicht den gesetzlichen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben (…vgl. in diesem Sinne neben OLG Stuttgart a.a.O. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRs 2008, 15048 und OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ss 233/09 = NStZ-RR 2009, 368); dies gilt umso mehr, als die Berufungskammer zugunsten des Angeklagten, gemessen an den Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts, keine zusätzlichen Strafmilderungsgründe festgestellt hat.
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