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| BGH, 31.05.2012 - 3 StR 104/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
Anforderungen an den Urteilstenor - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Tenorierung einer Verurteilung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz"
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 4 S. 1
Tenorierung einer Verurteilung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz " - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.01.2007 - 4 StR 574/06
Unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit …
Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 3 StR 104/12
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verurteilt hat, ist die Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO im Urteilstenor als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu bezeichnen; die Formulierung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" reicht nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, NStZ-RR 2007, 149 mwN). - BGH, 09.12.1998 - 3 StR 558/98
Verwerfung der Revision als unbegründet; Schwere Fälle des Diebstahls auch im …
Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 3 StR 104/12
Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier: § 243 Abs. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige Strafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (ebenfalls st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205;… vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25).
- BGH, 29.11.2017 - 3 StR 474/17
Entgegenstehende Ansprüche von Verletzten beim Verfall; keine Aufnahme des …
Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige Strafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 StR 104/12, juris Rn. 2;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25; jeweils mwN).
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