Rechtsprechung
| BGH, 06.05.2014 - 3 StR 134/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 224 StGB; § 24 StGB
Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung (fehlgeschlagener Versuch; kein Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit bei außertatbestandlicher Zielerreichung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versuch der Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch; Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 24 Abs 1 StGB, § 224 StGB
Versuch der Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch; Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels - IWW
- Wolters Kluwer
Rücktritt vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Köperverletzung in Abgrenzung zum fehlgeschlagenen Versuch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24 Abs. 1 S. 1
Rücktritt vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Köperverletzung in Abgrenzung zum fehlgeschlagenen Versuch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 11.12.2013 - 110 KLs 34/13
- BGH, 06.05.2014 - 3 StR 134/14
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 450
- StV 2015, 111
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 3 StR 134/14
Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, mit dem griffbereit zur Verfügung stehenden und von ihm von vornherein zum Einsatz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe gegen die Geschädigte zu führen; ein Fehlschlag des Körperverletzungsversuchs ist daher nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228; Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f.).Dass der Angeklagte möglicherweise deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des Elektroschockers um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwendung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105).
- BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12
Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt: …
Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 3 StR 134/14
Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, mit dem griffbereit zur Verfügung stehenden und von ihm von vornherein zum Einsatz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe gegen die Geschädigte zu führen; ein Fehlschlag des Körperverletzungsversuchs ist daher nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228; Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f.). - BGH, 20.09.2012 - 3 StR 367/12
Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung (kein Fehlschlag bei …
Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 3 StR 134/14
Dass der Angeklagte möglicherweise deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des Elektroschockers um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwendung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105).
- BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22
Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel; …
Die "außertatbestandliche Zielerreichung" und damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221;… s. ferner BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 6 StR 431/21, StV 2022, 292 Rn. 8; vom 26. Juni 2019 - 2 StR 110/19, NStZ-RR 2019, 271; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 134/14, NStZ 2014, 450; vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ 2014, 202; vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105;… Fischer, StGB, 69. Aufl., § 24 Rn. 9 ff.;… MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl., § 24 Rn. 85 f.). - BGH, 14.01.2026 - 2 StR 364/25
Beweiswürdigung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der schweren …
Rn. 15 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch auch dann anzunehmen, wenn der Täter meint, dass er den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Ausführungshandlung vorzunehmen (…vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1994 - 1 StR 19/94, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 23; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 161;… vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, Rn. 4 mit Anm. Jäger in JA 2016, 232 ff., …und vom 10. Januar 2024 - 6 StR 324/23, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 31 Rn. 11;… Beschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324, 325 Rn. 6; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 134/14, NStZ 2014, 450, …und vom 7. November 2023 - 2 StR 302/23, NStZ 2025, 29 Rn. 5). - LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20 Rn. 103 94 (b) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts nach Scheitern des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeuges mit der Begründung beanstandet wurde, dem Täter hätten noch weitere Ausführungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden (BGH Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 134/14 - NStZ 2014, 450; siehe auch Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 StR 290/14 -), wichen die zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt insoweit ab, als zum einen bereits das Grunddelikt nicht verwirklicht war - also der auch für die Vollendung von § 224 StGB erforderliche und hinreichende Erfolg gerade ausblieb - und zum anderen die verbleibenden Ausführungsmöglichkeiten allesamt dieselbe Tatbestandsalternative betrafen.
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