Rechtsprechung
| BGH, 07.06.2005 - 3 StR 145/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 154 StPO; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
Teileinstellung des Verfahrens; angemessene Rechtsfolge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 154 a Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; StGB § 39
- Wolters Kluwer
Aufhebung von Strafaussprüchen auf Grund Änderung des Schuldspruchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der …
Auszug aus BGH, 07.06.2005 - 3 StR 145/05
Rn. 2 Die gegen den Angeklagten E. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und zwei Wochen, die wegen des vorgenommenen Härteausgleichs, auch soweit sie nach Wochen bemessen ist, mit § 39 StGB in Einklang steht, ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (zu dessen Anwendbarkeit vgl. Senat StV 2005, 75 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
- OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 Ss 459/06
Schusswaffe; Begriff, ungeladen; Beisichführen
Auch in Anbetracht der allein dem Tatrichter zugewiesenen Beweiswürdigung geben die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der gebotenen Prüfung auf Rechtsfehler nach § 261 StPO Anlass zu folgenden Hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005, 5 StR 284/05 , HRRS 2005, Nr. 573 = NStZ-RR 2005, 373): . - BGH, 01.06.2021 - 6 StR 195/21
Vornahme eines Härteausgleichs durch den Senat; Herabsenkung des Vorwegvollzugs
Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO einen Abzug in Höhe der vollstreckten Strafe selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 2 StR 514/19, NStZ-RR 2020, 306; vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 354 Rn. 27) und setzt die Freiheitsstrafe auf die nächst zulässige Strafeinheit von fünf Jahren, einem Monat und zwei Wochen herab (zu der in Abweichung von § 39 StGB ausnahmsweise zulässigen Bemessung einer Freiheitsstrafe nach Jahren, Monaten und Wochen vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 3 StR 145/05;… vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13 mwN).
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