Rechtsprechung
| BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
Voraussetzungen der Mittäterschaft bei gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung (kein Erfordernis eigenhändiger Mitwirkung an Körperverletzungshandlung; abwesender Tatbeteiligter; allgemeine Regeln zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; Mitwirkung ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft oder Tatbeihilfe bei billigender Inkaufnahme der Verletzung des Opfers im Rahmen eines Raubes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft oder Tatbeihilfe bei billigender Inkaufnahme der Verletzung des Opfers im Rahmen eines Raubes - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Einordnung eines Abwesenden als Tatbeteiligter einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 25 Abs. 2
Einordnung eines Abwesenden als Tatbeteiligter einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer - datenbank.nwb.de
Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft oder Tatbeihilfe bei billigender Inkaufnahme der Verletzung des Opfers im Rahmen eines Raubes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Mittäterschaft: Keine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung des "Abwesenden"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gefährliche Körperverletzung - und der ortsabwesende Mittäter
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 29.10.2015 - 24 KLs 12/15
- BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 334
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08
Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei …
Auszug aus BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16
Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7). - BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15
Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls: …
Auszug aus BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16
Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7). - BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum); …
Auszug aus BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16
Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7). - BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation; …
Auszug aus BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16
Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein Mittäter (orts-)abwesend sein, vorausgesetzt, dass mindestens zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). - BGH, 10.05.2012 - 3 StR 68/12
Beteiligung an einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch nicht …
Auszug aus BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16
Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270).
- LG Coburg, 21.07.2021 - 1 KLs 318 Js 7693/20
Verurteilung u.a. wegen gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs von …
Erschöpft sich die Mitwirkung nicht nur in einer untergeordneten Tätigkeit, so spricht dies für Mittäterschaft (BGH Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 165/16, BeckRS 2016, 15660, beck-online).Die Kammer hat aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände geprüft, ob Mittäterschaft vorliegt und dabei folgende Kriterien als maßgeblich angesehen: der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu (BGH Beschl. v. 26.7.2016 - 3 StR 165/16, BeckRS 2016, 15660 Rn. 4, beck-online).
- LG Landshut, 19.06.2024 - 7 KLs 206 Js 18819/20
Ratenzahlungsvereinbarung, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, …
Voraussetzung für Mittäterschaft ist demnach ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.: BGH-Urteil vom 02.03.2017 (4 StR 196/16); BGH, Beschluss vom 26.07.2016 (3 StR 165/16); BGH-Urteil vom 13.07.2016 (1 StR 94/16); BGH, Beschluss vom 30.06.2016 (3 StR 221/16); BGH, Beschluss vom 02.06.2016 (1 StR 161/16), BGH, Beschluss vom 27.05.2014 (3 StR 137/14), BGH-Beschluss vom 01.09.2004 (2 StR 353/04) = NStZ 2005, 229).Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen (vgl. etwa BGH- Urteil vom 02.03.2017 (4 StR 196/16); BGH, Beschluss vom 26.07.2016 (3 StR 165/16); BGH-Urteil vom 13.07.2016 (1 StR 94/16); BGH, Beschluss vom 02.06.2016 (1 StR 161/16)).
Rn. 489 Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr. vgl. etwa BGH-Urteil vom 02.03.2017 (4 StR 196/16); BGH, Beschluss vom 26.07.2016 (3 StR 165/16); BGH-Beschluss vom 14.07.2016 (3 StR 129/16); BGH, Beschluss vom 30.06.2016 (3 StR 221/16); BGH, Beschluss vom 02.06.2016 (1 StR 161/16).
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 26.07.2016 (3 StR 165/16); BGH-Beschluss vom 14.07.2016 (3 StR 129/16); BGH, Beschluss vom 15.03.2016 (4 StR 7/16)) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14.06.1989 (3 StR 156/89)) genügen.
- BGH, 18.12.2018 - 1 StR 512/18
Mittäterschaft (erforderliche Urteilsfeststellungen; sukzessive Mittäterschaft)
Der Senat ändert folglich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 165/16, juris Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 334 f.)). - BGH, 17.01.2019 - AK 58/18
Haftprüfung bei Untersuchungshaft gegen Mittäter einer gewaltsamen Entführung: …
Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (…BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12, juris Rn. 4; vom 26. Juli 2017 - 3 StR 165/16, juris Rn. 4). - LG Hamburg, 19.07.2024 - 628 KLs 1/24
Strafverurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie schwerer …
Auch liegt eine Mittäterschaft an einer Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Regel nicht vor, wenn der Täter zwar billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer eines geplanten Raubes von dem Mittäter dieser Tat bei dem Geschehen auch körperlich verletzt wird, sein Täterinteresse jedoch in erster Linie der Wegnahme von Geld und sonstiger Wertgegenstände galt, von denen er wirtschaftlich zu profitieren hoffte, nicht jedoch den Körperverletzungen und er sich hierbei bewusst ohne Körperverletzungswillen von diesem Geschehen fernhielt (BGH, Beschluss vom 26.7.2016 - 3 StR 165/16).
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