Rechtsprechung
| BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 StGB; § 73a StGB
Subsidiarität der erweiterten Einziehung - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidriger Tat
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73a Abs 1 StGB
Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidriger Tat - Wolters Kluwer
Erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten beschlagnahmten Bargelds in einem Verfahren wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
StGB § 73a Abs. 1
Sichere Kenntnis der Herkunft des Einziehungsgegenstandes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 28.10.2020 - 3 KLs 3300 Js 19935/19
- BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)
Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21
Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, NStZ-RR 2021, 104 mwN). - BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21
Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische …
Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21
Soweit die Strafkammer dagegen in den Urteilsgründen von dieser rechtlichen Würdigung abgerückt ist und angenommen hat, die Einziehung des Bargelds sei auf § 73 Abs. 1 StGB zu stützen, weil die Unklarheit dessen konkreter Herkunft die Unanwendbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB zur Folge habe, begegnet diese, das Subsidiaritätsverhältnis zwischen § 73 StGB und § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6;… vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9, jew. mwN) umkehrende Begründung aus den oben genannten Erwägungen rechtlichen Bedenken. - BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21
Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen
Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21
Soweit die Strafkammer dagegen in den Urteilsgründen von dieser rechtlichen Würdigung abgerückt ist und angenommen hat, die Einziehung des Bargelds sei auf § 73 Abs. 1 StGB zu stützen, weil die Unklarheit dessen konkreter Herkunft die Unanwendbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB zur Folge habe, begegnet diese, das Subsidiaritätsverhältnis zwischen § 73 StGB und § 73a StGB (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9, jew. mwN) umkehrende Begründung aus den oben genannten Erwägungen rechtlichen Bedenken.
- BGH, 12.01.2022 - 3 StR 394/21
Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht; erweiterte Einziehung
Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, juris Rn. 11; vom 8. September 2021 - 3 StR 179/21, juris;… vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7 mwN).
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