Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1984 - 3 StR 184/84 |
Führerscheinklasse
§ 267 StGB, Täuschungsabsicht
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Urkundenfälschung bei Manipulation von Teilen des Fahrerlaubnisdokuments - Anforderung an das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" bei teilweise gefälschten Dokumenten - Strafrechtliche Bedeutung der Aushändigung eines teilverfälschten Führerscheines an einen ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Vorlage eines verfälschten Führerscheins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StGB § 267
Papierfundstellen
- BGHSt 33, 105
- NJW 1985, 924
- MDR 1985, 335
- StV 1985, 235
- JR 1986, 296
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 20.08.1980 - 3 Ss 553/80
Verurteilung wegen Urkundenfälschung; Vorlage eines Führerscheins mit …
Auszug aus BGH, 21.12.1984 - 3 StR 184/84
2 § 65 IV 4 b; Samson in SK § 267 Rdn. 89; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 267 Anm. IV und V 2; ähnlich BayObLG MDR 1958, 264; a.A. unter Annahme einer "Totalfälschung" OLG Köln NJW 1981, 64; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 144, 190; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 267 Rdn. 30; Lackner StGB 15. Aufl. § 267 Anm. 7; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. StVZO § 4 Rdn. 13; D. Meyer MDR 1977, 444; Blei JA 1977, 94; Sonnen JA 1981, 309; Weber Jura 1982, 66; Wessels, Strafrecht 7. Aufl. BT 1. Bd. § 18 V 1).Das Oberlandesgericht Köln hat in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil des Urteils vom 20. August 1980 - 3 Ss 553/80 (NJW 1981, 64, 65) die Ansicht geäußert, ein durch Hinzumanipulieren einer weiteren Erlaubnisklassenzahl teilverfälschter Führerschein werde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter ihn bei der Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der bestehen gebliebenen echten Erlaubnisklasse vorzeige.
- BGH, 20.02.1959 - 1 StR 90/57
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 19.03.1984 - 2 Ss 6/84
Auszug aus BGH, 21.12.1984 - 3 StR 184/84
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb mit Beschluß vom 19. März 1984 (VRS 66, 448) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:. - OLG Hamm, 06.07.1976 - 5 Ss 227/76
Auszug aus BGH, 21.12.1984 - 3 StR 184/84
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1955 - 2 Ss 482/55 (JMBlNW 1956, 45) und vom 6. Juli 1976 - 5 Ss 227/76 (NJW 1976, 2222) gehindert.
- BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02
Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit …
Vielmehr muß sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so daß der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt (st. Rspr., vgl. dazu BGH StV 1985, 235; BGH, Beschl. vom 4. September 1996 - 3 StR 355/96, BGH, Beschl. vom 15. November 2000 - 2 StR 431/00;… Körner, BtMG 5. Aufl. Teil B Vorbem. Rdn. 97, Pelchen in Erbs/Kohlhaas AMG § 95 Rdn. 9). - OLG Hamm, 24.09.2019 - 4 RVs 93/19
Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses; Einverständnis
Zwar dürfen auch solche Strafzumessungstatsachen nicht berücksichtigt werden, die für die Durchführung der Tat typisch bzw. Anlass für die Schaffung der Strafnorm waren (vgl. etwa: BGH, Beschl. v. 25.01.2017 - 1 StR 570/16 - juris; BGH, Urt. v. 18.07.1984 - 3 StR 184/84 - juris). - BayObLG, 10.06.2024 - 203 StRR 231/24
Vorlage einer unechten Impfbescheinigung ist Urkundenfälschung
Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, sei es einem Tun oder einem Unterlassen, bestimmt wird, wer also mit der unechten Urkunde irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1984 - 3 StR 184/84 -, BGHSt 33, 105-111, juris Rn. 13;… Zieschang a.a.O. § 267 StGB Rn. 201;… Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 267 Rn. 85 ff.).
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