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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2325
BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Rechtsmitteleinlegung - Rechtsmittelrücknahme - Rechtsmittelbefugnis - Vollmacht - Bevollmächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 297, § 302

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags …

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370;… BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207;… BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7;… Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15;… Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (…Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über …

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die durch Rechtsanwalt Dr. B. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozeßhandlung weder widerruflich noch anfechtbar (BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 91 jeweils m.w.N.); sie erstreckt sich auch auf die von dem weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Be. eingereichte Rechtsmittelerklärung.
  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370;… BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7;… Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15;… Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (…Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
  • BGH, 04.07.2023 - 4 StR 171/23

    Zurücknahme der Revision (Formerfordernis: Pflicht zur elektronischen …

    b) Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht auch nicht entgegen, dass sie nicht von demjenigen Pflichtverteidiger abgegeben worden ist, der auch die Revision eingelegt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 205/95).
  • BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01

    Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige …

    Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).
  • BGH, 07.05.2019 - 2 StR 142/19

    Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision

    Die durch Rechtsanwalt G. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar; sie erstreckt sich auch auf die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 201/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).'.
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