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| BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Papierfundstellen
- NJW 1954, 1010 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- RG, 19.09.1929 - II 1280/28
1. Inwiefern benachteiligt es den Auftraggeber, wenn der Kommissionär die ihm zum …
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
Diese Ansicht das Landgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn der zum Verkauf im eigenen Namen, aber ganz oder zum Teil für fremde Rechnung ermächtigte Angeklagte schon im Augenblick der Veräußerung entschlossen war, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten (RGSt 63, 251 [253]; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953; LM Nr. 11 zu § 266 StGB .Daß in einem solchen unbefugten Verfügen über fremde, ihm in bestimmter Weise anvertraute Sachen deren rechtswidrige Zueignung gesehen werden kann, ist von jeher anerkannt worden (RGSt 63, 251 [325]).
- BGH, 14.07.1952 - IV ZR 1/52
Sicherungsübereignung
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn die Vertragsparteien alle Werte eines Schuldners auf den Gläubiger übertragen und dabei eine Form wählen, die dem Schuldner den Schein der Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit beläßt, und dabei bewußt die Möglichkeit in Kauf nehmen, daß andere Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und geschädigt werden können (RGZ 143, 51; BGH MDR 1951, 604; BGHZ 7, 111). - BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
Diese Ansicht das Landgerichts wäre nur dann zutreffend, wenn der zum Verkauf im eigenen Namen, aber ganz oder zum Teil für fremde Rechnung ermächtigte Angeklagte schon im Augenblick der Veräußerung entschlossen war, den Erlös abredewidrig für sich zu behalten (RGSt 63, 251 [253]; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953; LM Nr. 11 zu § 266 StGB . - BGH, 28.05.1951 - IV ZR 5/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn die Vertragsparteien alle Werte eines Schuldners auf den Gläubiger übertragen und dabei eine Form wählen, die dem Schuldner den Schein der Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit beläßt, und dabei bewußt die Möglichkeit in Kauf nehmen, daß andere Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und geschädigt werden können (RGZ 143, 51; BGH MDR 1951, 604; BGHZ 7, 111). - RG, 26.10.1906 - II 436/06
1. Kann wegen Bankerutts derjenige Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H. …
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53
Hierauf kommt es allein an (RGSt. 39, 217 [219]).
- BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08
Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners …
Rn. 41 Die rechtsfehlerfrei als tateinheitlich begangen gewerteten und nicht behobenen Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) sind dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. März 1954 - 3 StR 232/53). - BGH, 26.01.1956 - 4 StR 494/55
Rechtsmittel
Wenn also schon der Mangel an Belegen einen Verstoß gegen die Buchführungspflicht darstellt (BGH 3 StR 232/53 vom 25. März 1954), so gilt dies erst recht für die Anfertigung falscher Belege. - BGH, 20.10.1959 - 1 StR 429/59
Rechtsmittel
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 - 3 StR 232/53 - (L M Nr. 6 zu § 240 KO) sind Handelsbücher auch dann unordentlich geführt, wenn den Buchungen keine Belege zugrunde liegen oder diese nicht geordnet aufbewahrt werden. - BGH, 27.01.1955 - 3 StR 426/54
Rechtsmittel
Hierzu hat das Landgericht im einzelnen dargelegt, welche erheblichen, die Übersicht über den Vermögensstand erschwerenden sachlichen Mängel das vom Angeklagten selbst geführte Kassenbuch aufwies, weil er nämlich mindestens die Kasseneingänge vorsätzlich unrichtig verbucht und die zu den Buchungsvorgängen gehörenden Belege nicht aufbewahrt hatte (BGH NJW 1954, 1010). - BGH, 28.10.1954 - 1 StR 278/54
Rechtsmittel
In diesem Falle würden die Verträge nichtig gewesen sein (BGHZ 7, 111; BGH Urt 3 StR 232/53 vom 25. März 1954).
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