Rechtsprechung
| BGH, 10.06.2014 - 3 StR 246/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Rechtsfehlerhafter Strafausspruch wegen unterlassener Mitteilung des Vollstreckungsstands einer Geldstrafe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung einer möglicherweise noch nicht vollstreckten Geldstrafe aus einer Vortat
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 353 Abs. 2
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung einer möglicherweise noch nicht vollstreckten Geldstrafe aus einer Vortat - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 195
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.03.2013 - 3 StR 525/12
Anforderungen an die Gesamtstrafenfähigkeit einer ausgeurteilten Strafe; …
Auszug aus BGH, 10.06.2014 - 3 StR 246/14
Da der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre - wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12).
- BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Gesamtbetrachtung: Tatherrschaft, …
Sollte der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor der letzten Vorverurteilung begangen haben, hätte die Strafkammer grundsätzlich, falls die Geldstrafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte, eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls, soweit die Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein sollte, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vorzunehmen gehabt (…s. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris Rn. 2 f.; vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14, juris Rn. 2;… vom 26. Januar 2022 - 6 StR 620/21, juris Rn. 5 f.). - LG Kleve, 08.03.2021 - 110 KLs 30/20 Grundsätzlich kann ein Härteausgleich durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung veranlasst sein, wenn eine Gesamtstrafenbildung daran scheitert, dass eine Geldstrafe bereits bezahlt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 3 StR 246/14; Beschluss vom 23.01.1985, Az. 1 StR 645/84, zit. nach juris).
- OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen …
Rn. 9 Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 246/14 vom 10.06.2014, juris; Beschluss 3 StR 525/12 vom 05.03.2013, juris; m.w.N.;… Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
- BGH, 16.05.2023 - 6 StR 14/23
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (fehlende Feststellungen zum …
In Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14). - BGH, 26.07.2016 - 3 StR 182/16
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (keine Angaben zu Zeitpunkt und …
Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14).'. - BGH, 25.10.2017 - 2 StR 408/16
Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Tatgerichtlicher …
Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14).
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