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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,3427
BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69 (https://dejure.org/1969,3427)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1969 - 3 StR 251/69 (https://dejure.org/1969,3427)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1969 - 3 StR 251/69 (https://dejure.org/1969,3427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides - Anforderungen an die Ausschließung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69
    Ein Verstoß gegen diese Bestimmung könnte aber nur dann in Betracht kommen, wenn in den allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen (vgl. BGHSt 7, 363) Tatsachen zum Beweise der Schuld des Angeklagten verwertet worden wären, die nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden waren.
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …

    Auszug aus BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69
    Im übrigen würde eine Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB selbst dann in Betracht kommen, wenn die Annahme, ihm drohe die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung, nicht der alleinige oder der Hauptbeweggrund des Angeklagten für die Leistung des Meineids, sondern für seinen Tatentschluß nur mitbestimmend gewesen wäre (BGHSt 2, 379; 8, 301, 317), [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55]oder wenn der Angeklagte nur irrig an das Vorliegen einer solchen Gefahr geglaubt hätte (BGHSt 8, 301, 317) [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55].
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69
    Im übrigen würde eine Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB selbst dann in Betracht kommen, wenn die Annahme, ihm drohe die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung, nicht der alleinige oder der Hauptbeweggrund des Angeklagten für die Leistung des Meineids, sondern für seinen Tatentschluß nur mitbestimmend gewesen wäre (BGHSt 2, 379; 8, 301, 317), [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55]oder wenn der Angeklagte nur irrig an das Vorliegen einer solchen Gefahr geglaubt hätte (BGHSt 8, 301, 317) [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55].
  • BGH, 15.12.1954 - 1 StR 206/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69
    Schließlich wird das Vorliegen eines Eidesnotstandes nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Konfliktslage hätte vermeiden können, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (RGSt 59, 61; BGH 1 StR 206/54, Urteil vom 15. Dezember 1954; 4 StR 424/62, Urteil vom 18. Januar 1963).
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 424/62

    Fortgesetzter Betrug im Rückfall durch die Verschaffung von ungerechtfertigten …

    Auszug aus BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69
    Schließlich wird das Vorliegen eines Eidesnotstandes nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Konfliktslage hätte vermeiden können, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (RGSt 59, 61; BGH 1 StR 206/54, Urteil vom 15. Dezember 1954; 4 StR 424/62, Urteil vom 18. Januar 1963).
  • RG, 26.01.1925 - III 915/24

    1. In welchem Umfang ist die Zeugenaussage im Falle des § 157 Nr. 1 StGB. zu …

    Auszug aus BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69
    Schließlich wird das Vorliegen eines Eidesnotstandes nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Konfliktslage hätte vermeiden können, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (RGSt 59, 61; BGH 1 StR 206/54, Urteil vom 15. Dezember 1954; 4 StR 424/62, Urteil vom 18. Januar 1963).
  • BGH, 16.11.1976 - 5 StR 480/76

    Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage - …

    Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Strafe auch dann nach § 157 StGB gemildert werden kann, wenn der Angeklagte seine Zwangslage als Zeuge durch Gebrauchmachen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht hätte vermeiden können (RGSt 59, 61, 62; BGH 1 StR 206/54 vom 15.12.1954; 3 StR 251/69 vom 17.12.1969; 4 StR 424/62 vom 18.1.1963); denn in diesem Fall ist er nach § 56 StPO auf Verlangen verpflichtet, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben (BGHSt 1, 22, 28).
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