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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2019 - 3 StR 318/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44852
BGH, 30.10.2019 - 3 StR 318/19 (https://dejure.org/2019,44852)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2019 - 3 StR 318/19 (https://dejure.org/2019,44852)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 3 StR 318/19 (https://dejure.org/2019,44852)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO
    Unzulässige Gegenvorstellung

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 595/18

    Auslegen des Schreibens des Verurteilten als Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 30.10.2019 - 3 StR 318/19
    Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 441/20

    Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 3 StR 318/19, juris Rn. 3 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 22.05.2025 - 1 ORbs 3 SsBs 56/23

    Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit: Absehen von …

    Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH…, Beschluss vom 22.09.2021 - 3 StR 441/20, juris, Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 30.10.2019 - 3 StR 318/19, juris, Rn. 3).
  • BGH, 21.02.2023 - 6 StR 466/22

    Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss

    Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 3 StR 318/19 mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO).
  • BGH, 08.01.2025 - 6 StR 417/24

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu behandeln, denn als Beschwerde gegen die Senatsentscheidung wäre die Eingabe nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO schon nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20; zur Gegenvorstellung BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 3 StR 318/19).
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