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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1982 - 3 StR 358/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2324
BGH, 03.11.1982 - 3 StR 358/82 (https://dejure.org/1982,2324)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1982 - 3 StR 358/82 (https://dejure.org/1982,2324)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1982 - 3 StR 358/82 (https://dejure.org/1982,2324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der besonderen Umstände der Tat - Strafaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat …

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 358/82
    Wie der Senat in BGHSt 29, 370 (372) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80] ausgeführt hat, können bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, auch Vorgänge von Bedeutung sein, die nach der Tat eingetreten sind, ihr also nicht unmittelbar anhaften und das Gepräge geben.

    Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß sich besondere Umstände in der Tat von solchen in der Persönlichkeit häufig nicht klar voneinander trennen lassen und daß es auch insoweit auf eine Gesamtwertung ankommt (BGHSt 29, 370, 380) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80].

  • BGH, 11.01.1983 - 1 StR 741/82

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Tat - Vorherige Strafmilderung

    Daß diese Umstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, daß sie für die Bewertung des strafbaren Tuns unter dem Aspekt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, relevant sind; unter Berücksichtigung aller Strafzwecke können auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe verringern (BGHSt 29, 370 [372]; Urteile vom 14.07.1981 - 1 StR 259/81 und vom 17.08.1982 - 1 StR 402/82; Beschluß vom 03.11.1982 - 3 StR 358/82).

    Daß das Landgericht in diesen Fällen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat, schloß nicht aus, gebot vielmehr, diesen zugunsten Angeklagten sprechenden Umstand, der von besonderem Gewicht ist, auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluß vom 03.11.1982 - 3 StR 358/82).

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