Rechtsprechung
| BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 306 StGB; § 306 a StGB
Schwere Brandstiftung; Entwidmung eines Gebäudes bei einvernehmlichem Inbrandsetzen durch alle Bewohner - Judicialis
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB a.F. § 306 Nr. 2; ; StGB n.F. § 306 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 3 Nr. 5; ; StGB § 265
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75
Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient - …
Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98
Aus diesem Grund war der Wohnzweck im Einvernehmen sämtlicher Beteiligter zuvor aufgehoben worden (vgl. BGHSt 26, 121, 122;… BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8, 9). - BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98
Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft …
- BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93
Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a …
Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98
Aus diesem Grund war der Wohnzweck im Einvernehmen sämtlicher Beteiligter zuvor aufgehoben worden (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8, 9). - BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87
Aufgabe des Wohnzwecks
Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98
Zwar hat der Angeklagte K. für seine Person die Bestimmung des Brandobjektes als eines ihm zur Wohnung dienenden Gebäudes aufgegeben, doch konnte er das nicht mit Wirkung für andere das Haus als Wohnung nutzende Familienmitglieder, nämlich seine Frau und seinen Sohn, tun (vgl. BGH NStZ 1988, 71). - BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 …
Auszug aus BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98
Aus diesem Grund war der Wohnzweck im Einvernehmen sämtlicher Beteiligter zuvor aufgehoben worden (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8, 9).
- BGH, 15.03.2000 - 3 StR 597/99
Besonders schwere Brandstiftung
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß § 306a Abs. 2 StGB durch die Verweisung auf die "in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete(n) Sache(n)" nur an das Inbrandsetzen oder die Zerstörung durch Inbrandsetzung bestimmter Arten von Gegenständen anknüpft, nicht auch an das fremde Eigentum dieser Objekte (BGH NStZ 1999, 32, 33 mit insoweit zustimmender Anm. Wolters JR 1999, 208, 209; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 1998 - 3 StR 364/98).
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