Rechtsprechung
| BGH, 02.10.1991 - 3 StR 382/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide als Strafschärfungsgrund
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei …
Auszug aus BGH, 02.10.1991 - 3 StR 382/91
Grundsätzlich kann zwar bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters einer Vergewaltigung berücksichtigt werden, daß er den Geschlechtsverkehr ungeschützt mit Samenerguß in die Scheide ausgeführt hat (BGHSt 37, 153 ff. [BGH 03.08.1990 - 1 StR 62/90]). - BGH, 01.06.1981 - 3 StR 173/81
Vertrauen des Angeklagten auf Nichtverwertung von aus der Strafverfolgung …
Auszug aus BGH, 02.10.1991 - 3 StR 382/91
Jedenfalls dem selbständigen Eigengewicht nach wäre allerdings eine nachteilige Wertung des Täterverhaltens vor der Vergewaltigung auch dann - nach entsprechendem Hinweis - nicht unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit der Anklageerhebung auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]/148 und 165/166;… BGHR StGB § 46 II Vorleben 13). - BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken …
- BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
Anforderungen an Absehen der Verfolgung von Straftaten - Affektiver …
Auszug aus BGH, 02.10.1991 - 3 StR 382/91
Jedenfalls dem selbständigen Eigengewicht nach wäre allerdings eine nachteilige Wertung des Täterverhaltens vor der Vergewaltigung auch dann - nach entsprechendem Hinweis - nicht unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit der Anklageerhebung auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]/148 und 165/166; BGHR StGB § 46 II Vorleben 13).
- BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18
Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem …
Sie kann jedoch ausnahmsweise auf rechtliche Bedenken stoßen, wenn die Tat unmittelbar aus einer länger dauernden intimen Beziehung heraus begangen und der frühere einverständliche Geschlechtsverkehr mit dem Opfer üblicherweise ungeschützt vollzogen wurde, weil dem Täter in solchen Konstellationen unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft bzw. einer Infektion möglicherweise kein erhöhter Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1991 - 3 StR 382/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10; vom 17. Januar 1997 - 2 StR 276/96, NStZ-RR 1997, 195, 196;… vom 23. Mai 2000 - 4 StR 146/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 14;… Urteil vom 25. Mai 2011 - 2 StR 66/11, juris Rn. 10).Letztlich kommt es indes auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1991 3 StR 382/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10), wobei in der Regel auch von Bedeutung ist, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss regelmäßig als eine das Opfer in besonderem Maße erniedrigende Art und Weise der Tatausführung anzusehen ist.
- BGH, 18.12.2002 - 2 StR 402/02
Besonders schwerer Fall des Missbrauchs von Kindern (straferschwerende …
Rn. 7 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei einer Vergewaltigung der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms und mit Samenerguß in die Scheide straferschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 37, 153;… BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 5; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11; BGH NStZ 1999, 505). - BGH, 06.07.1999 - 1 StR 216/99
Tatmehrheit; Tateinheit; Vergewaltigung; Zäsur; Ausnutzen einer schutzlosen Lage
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß es sich bei einer Vergewaltigung strafschärfend auswirken kann, wenn der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in der Scheide stattfand (BGHSt 37, 153;… BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 5; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11).Ist etwa die Tat unmittelbar aus einer länger dauernden Beziehung heraus begangen, so kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf im dargelegten Sinne deshalb fehlen, weil der Täter auf Grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Schwangerschaft getroffen hat, und der Geschlechtsverkehr in dem vorausgegangenen Liebesverhältnis üblicherweise ungeschützt vollzogen worden ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10).
- BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
Beurteilung des Strafrahmens bei Sexualdelikten im familiären Bezugsrahmen
Eine strafschärfende Wertung hängt aber im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art der Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung (und/oder einer HIV-Infektion), gemacht werden kann (…BGHSt a.a.O. S. 156, 157; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1991 - 3 StR 382/91). - BGH, 30.01.2001 - 1 StR 586/00
Strafzumessung bei der Vergewaltigung
Das gilt insbesondere dann, wenn - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist - die Tat unmittelbar aus einer länger dauernden Beziehung heraus begangen wurde; hier kann es an einem erhöhten Schuldvorwurf deshalb fehlen, weil der Täter aufgrund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Schwangerschaft getroffen und in ihrer Beziehung bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr keine erhöhte Gefahr der Infektion mit gefährlichen Krankheiten gesehen hat (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10; BGH NStZ 1999, 505). - BGH, 13.07.2011 - 2 StR 181/11
Konkurrenzverhältnis zwischen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung …
Was die strafschärfende Berücksichtigung der Vornahme solcher Sexualpraktiken - hier ungeschützter Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss - anbelangt, die zuvor während der Ehe einvernehmlich praktiziert worden sind, wird der neue Tatrichter die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben (vgl. BGH NStZ 1999, 505; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10). - BGH, 17.01.1997 - 2 StR 276/96
Freiwillige sexuelle Beziehung zwischen Angeklagtem und Tatopfer als den erhöhten …
Angesichts der während des gesamten Tatzeitraums bestehenden freiwilligen sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu dem Tatopfer kann es aber an dem erhöhten Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer HIV-Infektion fehlen, wenn der einverständliche Geschlechtsverkehr üblicherweise ungeschützt vollzogen wurde (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11).
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