Rechtsprechung
| BGH, 11.11.2003 - 3 StR 394/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
Schwerer Raub (Waffe: Schreckschusswaffe; Schreckschussrevolver; Drohung mit einer ungeladenen Waffe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 357; ; StPO § 265
- Wolters Kluwer
Qualifizierung einer Schreckschusswaffe als Waffe ; Änderung des Schuldspruches
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1
Drohung mit einer Schreckschusswaffe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 3 StR 394/03
Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß es sich bei ihr um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (BGH NJW 2003, 1677). - BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98
Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 11.11.2003 - 3 StR 394/03
Die Drohung mit einer ungeladenen Waffe unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGHSt 44, 103, 105 ff.).
- BGH, 29.09.2004 - 5 StR 339/04
Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte nach Anhörung und ausgebliebenem …
Rn. 4 Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 - 3 StR 487/03); denn die vom Landgericht festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - 3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen können.".
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