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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16440
BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18 (https://dejure.org/2018,16440)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2018 - 3 StR 4/18 (https://dejure.org/2018,16440)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18 (https://dejure.org/2018,16440)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum Vollstreckungsstand; Härteausgleich)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 S. 1 StGB, § 354 Abs. 2 S. 1 StPO, § 354 Abs. 1b S. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Gesamtstrafenbildung im Rahmen einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1b S. 1
    Ordnungsgemäße Gesamtstrafenbildung im Rahmen einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17

    Unzulässigkeit der straferschwerenden Berücksichtigung des Fehlens eines …

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18
    Die nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17, juris) erforderliche erneute Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

    "a) Im Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2016 war u.a. festgestellt worden, dass das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten am 4. November 2015 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15, 00 EUR verurteilt hatte (vgl. dort UA S. 6); u. a. diese Strafe war in den mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) aufgehobenen Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen einbezogen worden (vgl. auch UA S. 7 im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29. September 2017).

    Der Senat hatte in der aufhebenden Revisionsentscheidung vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung insoweit noch Feststellungen zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat sowie zum Vollstreckungsstand getroffen werden müssen (…BGH aaO.).

  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 245/14

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Einzelstrafen; Erledigungszeitpunkt; …

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18
    Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015, zu der Feststellungen fehlen (siehe vorstehend 3. a)), zwar gesamtstrafenfähig, aber bereits erledigt sein, kann der gegebenenfalls dann erforderliche Härteausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH NStZ-RR 2015, 20).
  • BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe nach Aufhebung und Zurückverweisung …

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18
    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs zu verfahren (BGH Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zurückverweisung; Anwendungsbereich des …

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18
    Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden; denn abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt verbleibt nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe.
  • BGH, 09.08.2018 - 3 StR 291/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Vollstreckungsverfahren

    Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewähren sein (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20;… vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12, juris Rn. 2).
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