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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2010 - 3 StR 402/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14778
BGH, 23.11.2010 - 3 StR 402/10 (https://dejure.org/2010,14778)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - 3 StR 402/10 (https://dejure.org/2010,14778)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2010 - 3 StR 402/10 (https://dejure.org/2010,14778)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 256 StPO; § 337 StPO; § 46 StGB; § 261 StPO
    Unzulässige Verlesung eines Attests (Indiztatsache; Tatfolgen; Strafzumessung; Verwertungsverbot; Beruhen des Urteils)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Beweisaufnahme: Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit bei Verlesung von Arztberichten zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten sowie der Tatfolgen bei der Geschädigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 StPO, § 256 Abs 1 Nr 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
    Beweisaufnahme: Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit bei Verlesung von Arztberichten zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten sowie der Tatfolgen bei der Geschädigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 StPO, § 256 Abs 1 Nr 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
    Beweisaufnahme: Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit bei Verlesung von Arztberichten zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten sowie der Tatfolgen bei der Geschädigten

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Verlesung eines Krankenhausberichts über die Äußerungen des Angeklagten gegenüber der behandelnden Ärztin über die Ursache seiner Handverletzung als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 256 Abs. 1 Nr. 2
    Vereinbarkeit der Verlesung eines Krankenhausberichts über die Äußerungen des Angeklagten gegenüber der behandelnden Ärztin über die Ursache seiner Handverletzung als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 715
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02

    Verlesung ärztlicher Atteste; Beruhen; keine Strafmilderung wegen verminderter …

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - 3 StR 402/10
    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese Tatsache möglicherweise auf einen entsprechenden Vorhalt nicht in Abrede genommen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 2 StR 111/02).
  • BGH, 13.03.1997 - 1 StR 72/97

    Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten …

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - 3 StR 402/10
    Zu diesem Zweck durfte der Arztbericht nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden; seine Verwertung war deshalb unzulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 1 StR 72/97, StV 1999, 195).
  • BGH, 01.03.1955 - 1 StR 441/54

    Körperverletzung - Verlesung ärztlicher Atteste - Ärztliche Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - 3 StR 402/10
    Denn die Strafkammer hat den Inhalt des verlesenen Attests nicht zum Nachweis einer nicht schweren Körperverletzung herangezogen, sondern die in dem Attest niedergelegten Äußerungen des Angeklagten gegenüber der behandelnden Ärztin über die Ursache seiner Handverletzung als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet (BGH, Urteil vom 1. März 1955 - 1 StR 441/54, MDR 1955, 397).
  • BGH, 14.03.2012 - 5 StR 28/12

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Beweiswürdigung; Erörterung bei möglichen …

    Die auf Verletzung der §§ 250, 256 StPO gestützte Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 402/10, StV 2011, 715; ferner BGH, Beschluss vom 21. September 2011 - 1 StR 367/11, NJW 2012, 694), die der Senat (gegen BGH, Beschluss vom 5. März 1990 - 5 StR 63/90; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 StR 277/99, NStZ 2000, 49, 50) für zulässig erachtet, greift aus den vom Generalbundesanwalt benannten Gründen in der Sache nicht durch.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2015 - 2 RVs 11/15

    Unzulässige Verwertung der Verlesung eines nicht handschriftlich …

    Rn. 13 Im Übrigen bemerkt der Senat, dass nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur die Teile eines Attestes verlesbar sind, welche die von dem Arzt erhobenen Befunde selbst betreffen, nicht aber die Angaben des Patienten über die Herkunft und Auswirkungen der erlittenen Verletzungen (vgl. BGH StV 1984, 142; StV 2011, 715).
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