Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 54 StGB; § 260 Abs. 1 StPO; § 267 StPO
Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; Berichtigung; Offenkundiges Fassungsversehen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe - Änderung des Schuldspruchs - Gesamtfreiheitsstrafe - Offenkundiges Fassungsversehen - Strafzumessungsgründe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260
Widerspruch zwischen verkündetem und schriftlich abgefasstem Urteilstenor - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.08.2000 - 2 StR 292/00
Urteilsformel - Urteilsgründe - Gesamtfreiheitsstrafe - Widerspruch - …
Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01
Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Beschluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00). - BGH, 13.12.2000 - 2 StR 485/00
Jugendstarfe - Widerspruch - Offenkundiges Fassungsversehen - Festsetzung von …
Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01
Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Beschluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00). - BGH, 10.10.2000 - 4 StR 369/00
Festsetzung der niedrigeren Strafe durch den BGH in entsprechender Anwendung des …
Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01
Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (BGH Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 292/00; Beschluss vom 10.10.2000 - 4 StR 369/00; Beschluss vom 13.12.2000 - 2 StR 485/00). - BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89
Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01
Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.
- BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09
Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene …
Rn. 2 Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 12. September 1991 - 4 StR 414/91 -, vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91 -, vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00 -, vom 13. Dezember 2001 - 3 StR 437/01 - und zuletzt vom 14. Januar 2009 - 4 StR 579/08; jeweils m.w.N.;… Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a). - BGH, 13.10.2006 - 2 StR 293/06
Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen)
Der Senat kann daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 13.12.2001 - 3 StR 437/01).". - BGH, 14.09.2021 - 2 StR 89/21
Änderung des Strafausspruchs zur Gesamtfreiheitsstrafe
Da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen angeführte verhängen wollte, erkennt er, auch um das Beschleunigungsgebot zu wahren, selbst auf die niedrigere der beiden in Betracht kommenden Strafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00; vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11; vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13; vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 162/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 595/19; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91; vom 13. Dezember 2001 - 3 StR 437/01; vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, jeweils in juris).
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