Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2019 - 3 StR 449/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 404 Abs. 2 StPO
Zeitpunkt der Zahlung von Prozesszinsen an den Adhäsionskläger - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Beginn der Verzinsung der Schmerzensgeldzahlung an den Adhäsionskläger i.R.d. schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 404 Abs. 2 ; BGB § 291 S. 1
Beginn der Verzinsung der Schmerzensgeldzahlung an den Adhäsionskläger i.R.d. schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.08.2002 - 5 StR 291/02
Grundurteil; Adhäsionsverfahren; Feststellungsantrag; Leistungsantrag; Absehen …
Auszug aus BGH, 15.10.2019 - 3 StR 449/19
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn (vgl. zum Zinsausspruch beim Grundurteil BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382 f.). - BGH, 05.09.2019 - 3 StR 306/19
Zinsanspruch des Adhäsionsklägers
Auszug aus BGH, 15.10.2019 - 3 StR 449/19
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die - hier mit Antragstellung am 22. Mai 2019 gegebene - Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN).
- BGH, 05.08.2025 - 3 StR 266/25
Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs)
Die Rechtsmittel haben lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn (zum Zinsausspruch beim Grundurteil vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382 f.; vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 449/19, juris Rn. 1).
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