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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9349
BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05 (https://dejure.org/2006,9349)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2006 - 3 StR 479/05 (https://dejure.org/2006,9349)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 3 StR 479/05 (https://dejure.org/2006,9349)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vorübergehende verminderte Schuldfähigkeit; situativer Affekt)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05
    Daher scheidet die Unterbringung aus, wenn der Täter nur vorübergehend vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa wenn er aufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat, der zwar die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 34, 22, 27 m.w.N.;… BGHR StGB § 63 Zustand 27).

    Nach den Feststellungen könnte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (…vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15; BGHSt 34, 22, 28).".

  • BGH, 09.10.1992 - 2 StR 468/92

    Verminderte Schuldfähigekeit durch Affektzustand - Voraussetzungen zur …

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05
    Nach den Feststellungen könnte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15; BGHSt 34, 22, 28).".
  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 443/97

    Verknüpfung von Jugendstrafe und Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05
    Daher scheidet die Unterbringung aus, wenn der Täter nur vorübergehend vermindert schuldfähig gewesen ist, etwa wenn er aufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat, der zwar die Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als darüber hinausgehende Störung zu bewerten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 34, 22, 27 m.w.N.; BGHR StGB § 63 Zustand 27).
  • BGH, 06.06.1989 - 1 StR 171/89

    Affekttat - Tiefgreifende Bewußtseinsstörung - Hochgradiger Affekt - …

    Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 3 StR 479/05
    Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich hierbei zwar um ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsstörung, begründet jedoch noch keine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. hierzu BGH StV 1990, 260).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 387/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen: tatrichterliche Gesamtschau, Darstellung im …

    Insofern reicht zwar die Diagnose einer "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ' zur Begründung eines dauerhaften Zustandes im Sinne des § 63 StGB nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12; ferner Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14), da eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, nicht ohne weiteres einen dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07; vgl. ferner Beschluss vom 22. Februar 2006 - 3 StR 479/05).
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