Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1951 - 3 StR 61/50 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Revision gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 49 der Strassenverkehrsordnung sowie wegen Fahrerflucht - Möglichkeit einer Änderung der zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen in der Revisionsinstanz
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines strafrechtlichen Urteils hinsichtlich des Strafausspruchs unter dem rechtskrätigen Bestand des Schuldspruchs - Strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen Fahrerflucht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55
Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als …
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis insoweit übernommen, als er wiederholt ausgesprochen hat, eine Nachprüfung des durch Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftigen Teils des Urteilsspruchs sei unzulässig (BGHSt 5, 252/53), das Rechtsmittelgericht habe sich an den Schuldspruch zu halten (3 StR 533/52 vom 4. Dezember 1952), neue Feststellungen zum Strafmass dürften früheren Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch nicht widersprechen (3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951).Dies ergibt sich schon aus der Einheitlichkeit des Urteils, denn es darf keinen Unterschied machen, ob ein Urteil gleichzeitig über die Schuld- und Straffrage entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe auf Grund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG HRR 1930 Nr. 580; RGSt 61, 209; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951).
- BGH, 22.10.1957 - 5 StR 285/57
Vortrag des Berichterstatters bei einer erneuten Hauptverhandlung - Verlesung von …
Da der Schuldspruch rechtskräftig war, durfte die Strafkammer Beweise, die die Schuld betrafen, nicht mehr erheben (vgl. BGH 3 StR 61/50, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 406; BGHSt 10, 71). - BGH, 12.07.1955 - 1 StR 190/55
Rechtsmittel
Im Ausspruch über die Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 156 StGB und demgemäß auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, ist das Urteil daher aufzuheben (vgl RGSt 42, 241, 244; 61, 209; RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG HRR 1930 Nr. 580; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951; 4 StR 68/55 vom 31. März 1955).
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