Rechtsprechung
| BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 258 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 263 StGB
Schlussvorträge (Anspruch auf angemessene Vorbereitungszeit; Verfahrensrüge: Darlegungserfordernisse); Irrtumsfeststellung beim Betrug (normativ geprägtes Vorstellungsbild bei massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen; Verzicht auf Zeugenaussagen von ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Recht der Verteidigung auf angemessene Vorbereitung des Schlussvortrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 258 Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG
Strafverfahren: Recht der Verteidigung auf angemessene Vorbereitung des Schlussvortrags - IWW
§ 258 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 258 Abs. 3 StPO
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Gewährung der nach Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlichen Zeit für die Vorbereitung der Schlussvorträge; Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und Verabredung zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Gewährung der nach Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlichen Zeit für die Vorbereitung der Schlussvorträge; Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und Verabredung zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
- datenbank.nwb.de
Strafverfahren: Recht der Verteidigung auf angemessene Vorbereitung des Schlussvortrags
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 14.07.2021 - 18 KLs 4/20
- BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Papierfundstellen
- NStZ 2023, 437
- StV 2023, 827
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88
Schmücker-Prozess
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Danach kann es je nach Umfang und Dauer der Hauptverhandlung sowie dem konkreten Prozessverlauf notwendig sein, zur Ausarbeitung der Schlussvorträge eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 1; vom 11. Mai 2005 - 2 StR 150/05, NStZ 2005, 650).Für die Beurteilung der Angemessenheit derselben kann neben Komplexität und Umfang der Sach- und Rechtslage insbesondere auch relevant sein, dass die Verfahrensbeteiligten bereits zuvor auf den anstehenden Schluss der Beweisaufnahme hingewiesen wurden oder aus anderen Gründen damit rechnen mussten, ihre Plädoyers halten zu müssen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 1); in diesem Fall können sie die Zeit zwischen den Hauptverhandlungsterminen bereits zur Vorbereitung ihrer Vorträge und gegebenenfalls erforderlichen Besprechung und Abstimmung mit dem Mandanten nutzen, sodass die Notwendigkeit einer (weiteren) Unterbrechung ganz entfallen oder jedenfalls ihre Dauer kürzer zu bemessen sein kann.
Wenn dies die Verfahrenssituation erlaubt und der Planung des Vorsitzenden entsprochen hätte, wäre er gehalten gewesen, die Verfahrensbeteiligten durch eine eindeutige Formulierung darauf hinzuweisen (vgl. zu einem solchen Hinweiserfordernis BGH, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 1).
- BGH, 16.05.2017 - 2 StR 169/15
Urteilsgründe (uneigentliche Organisationsdelikte: Feststellungen zu …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten weiteren Mängel formell- und sachlich-rechtlicher Art bemerkt der Senat ergänzend: Gegen die Annahme eines normativ geprägten Vorstellungsbildes bei den geschädigten Anlegern durch das Landgericht wäre auf der Grundlage der an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund der massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen nichts zu erinnern gewesen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545 Rn. 16 ff.; vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495 Rn. 24). - BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14
Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Daher wäre es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden gewesen, dass die Wirtschaftsstrafkammer sich allein aufgrund der in den Urteilsgründen detailliert wiedergebenden Umstände eine Überzeugung vom Vorliegen gleichgelagerter Irrtümer gebildet und auf die beantragte Vernehmung von Geschädigten verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98 Rn. 23;… vom 16. August 2018 - 5 StR 348/18, NStZ 2019, 43 Rn. 6).
- BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12
Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten weiteren Mängel formell- und sachlich-rechtlicher Art bemerkt der Senat ergänzend: Gegen die Annahme eines normativ geprägten Vorstellungsbildes bei den geschädigten Anlegern durch das Landgericht wäre auf der Grundlage der an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund der massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen nichts zu erinnern gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545 Rn. 16 ff.;… vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495 Rn. 24). - BGH, 08.02.1957 - 1 StR 375/56
Zulässigkeit und revisionsrechtliche Bedeutung der Aufnahme des Schlussplädoyers …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Ebenso wie im Fall der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf das letzte Wort (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; vom 8. Februar 1957 - 1 StR 375/56, BGHSt 10, 202, 207) war es weder erforderlich, dass die Revision den Inhalt des Schlussvortrages darlegt, der nach Gewährung einer Vorbereitungszeit gehalten worden wäre (…Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 258 Rn. 33), noch, aus welchen Gründen dieser konkrete Vortrag hier einer (längeren) Vorbereitungszeit bedurfte. - BGH, 16.08.2018 - 5 StR 348/18
Irrtumsfeststellung beim Betrug (normativ geprägtes Vorstellungsbild; Verzicht …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Daher wäre es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden gewesen, dass die Wirtschaftsstrafkammer sich allein aufgrund der in den Urteilsgründen detailliert wiedergebenden Umstände eine Überzeugung vom Vorliegen gleichgelagerter Irrtümer gebildet und auf die beantragte Vernehmung von Geschädigten verzichtet hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98 Rn. 23; vom 16. August 2018 - 5 StR 348/18, NStZ 2019, 43 Rn. 6). - BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Ebenso wie im Fall der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf das letzte Wort (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; vom 8. Februar 1957 - 1 StR 375/56, BGHSt 10, 202, 207) war es weder erforderlich, dass die Revision den Inhalt des Schlussvortrages darlegt, der nach Gewährung einer Vorbereitungszeit gehalten worden wäre (…Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 258 Rn. 33), noch, aus welchen Gründen dieser konkrete Vortrag hier einer (längeren) Vorbereitungszeit bedurfte. - BGH, 11.05.2005 - 2 StR 150/05
Wiedereinsetzung bei unvollständiger Fax-Übermittlung; Vorbereitungszeit für das …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Danach kann es je nach Umfang und Dauer der Hauptverhandlung sowie dem konkreten Prozessverlauf notwendig sein, zur Ausarbeitung der Schlussvorträge eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 1; vom 11. Mai 2005 - 2 StR 150/05, NStZ 2005, 650). - BVerfG, 13.05.1980 - 2 BvR 705/79
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verstoß gegen § 258 StPO
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
a) § 258 Abs. 1 StPO räumt dem Angeklagten das Recht ein, nach Beendigung der Beweisaufnahme und vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen des Verfahrens Stellung zu nehmen, und dient damit unmittelbar der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140, 141 f.). - KG, 19.07.1984 - Ss 136/84
Recht des Verteidigers auf Vorbereitung des Schlussvortrags in der …
Auszug aus BGH, 24.01.2023 - 3 StR 80/22
Das Gericht ist daher dazu verpflichtet, angemessene Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Verfahrensbeteiligten einen Schlussvortrag in der Weise halten können, wie sie ihn für sachdienlich erachten (vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1984 - (5) Ss 136/84 (11/84), NStZ 1984, 523, 524).
- BGH, 18.04.2024 - 6 StR 545/23
Schlussvorträge (Pflicht des Gerichts zur Schaffung angemessener Voraussetzungen, …
Das Gericht ist daher dazu verpflichtet, angemessene Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Verfahrensbeteiligten einen Schlussvortrag in der Weise halten können, wie sie ihn für sachdienlich erachten (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 1; vom 24. Januar 2023 - 3 StR 80/22, NStZ 2023, 437).Danach kann es je nach Umfang und Dauer der Hauptverhandlung sowie dem konkreten Prozessverlauf notwendig sein, zur Ausarbeitung der Schlussvorträge eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, aaO; vom 11. Mai 2005 - 2 StR 150/05, NStZ 2005, 650; vom 24. Januar 2023 - 3 StR 80/22, NStZ 2023, 437;… LR/Esser, StPO, 27. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 887 mwN).
Für die Beurteilung der Angemessenheit derselben kann neben der Komplexität und dem Umfang der Sach- und Rechtslage insbesondere auch relevant sein, dass die Verfahrensbeteiligten bereits zuvor auf den anstehenden Schluss der Beweisaufnahme hingewiesen wurden oder aus anderen Gründen damit rechnen mussten, ihre Plädoyers halten zu müssen (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88, aaO); in diesem Fall können sie die Zeit zwischen den Hauptverhandlungsterminen bereits zur Vorbereitung ihrer Vorträge und gegebenenfalls erforderlichen Besprechung und Abstimmung mit dem Mandanten nutzen, sodass die Notwendigkeit einer (weiteren) Unterbrechung ganz entfallen oder jedenfalls ihre Dauer kürzer zu bemessen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 3 StR 80/22, aaO).
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