Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 30.03.2006 - 3 U 133/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 145 § 339
Vertragsstrafe bei untersagtem Vertrieb eines Produktes allein wegen Schaltung einer Anzeige noch nicht verwirkt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vertragsstrafe hinsichtlich der Werbung für ein Kombinationsangebot bei Verpflichtung zur Unterlassung eines Vertreibens; Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; Auslegung eines Prozessvergleichs
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.04.2005 - 406 O 13/05
- OLG Hamburg, 30.03.2006 - 3 U 133/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LSG Bayern, 19.02.2008 - L 3 U 102/05
Anspruch auf Anerkennung einer Teilruptur der Subscapularissehne an der linken …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2006 - 3 U 133/05
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ist noch beim Senat anhängig (Beiakte OLG Hamburg 3 U 102/05).Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 406 O 139/04 = OLG Hamburg 3 U 102/05 Bezug genommen.
- OLG Frankfurt, 07.01.2019 - 8 U 168/17
Vertragsstrafenregelung und Wettbewerbsverbot in Kooperationsvertrag
Durch diese Regelungen wird der Vertragsverstoß sprachlich deutlich auf den vorvertraglichen Bereich erweitert (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2006 - 3 U 133/05, juris; BGH, Urteil vom 01.06.1983, I ZR 78/81, NJW 1984, 919).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".