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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36152
LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20 (https://dejure.org/2021,36152)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.06.2021 - L 3 U 28/20 (https://dejure.org/2021,36152)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - L 3 U 28/20 (https://dejure.org/2021,36152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7
    Arbeitsunfall - Unfallkausalität - Wirkursache - Nichterweislichkeit konkreter äußerer Einwirkungen - Nichterweislichkeit konkreter innerer Wirkursache - keine Vermutungsregel - Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Unfallkausalität - konkrete Wirkursache - Nichterweislichkeit - keine Vermutungsregel - Beweislast

  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Nichterweislichkeit einer konkreten Wirkursache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Rn. 44 Eine abweichende rechtliche Bewertung der Frage der Unfallkausalität sei nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - (veröffentlicht in juris) geboten.

    Das SG habe sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - auseinandergesetzt, in welcher der Unfallkausalität eine besondere Bedeutung beigemessen worden sei.

    Die Entscheidung des BSG vom 17. Dezember 2015 (B 2 U 8/14 R) betreffe einen Fall der Wegeunfallversicherung und könne nicht auf den vorliegenden Fall eines Unfalls bei einer originär versicherten Tätigkeit übertragen werden.

    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese versicherte Verrichtung objektiv und rechtlich wesentlich zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis objektiv und wesentlich rechtlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (std. Rspr. des BSG: Urteile vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 9, und 04. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff.; jeweils in juris).

    Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit, vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2012 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 24, und 04. Jui2013 - B 2 U 11/12 R -, Rn. 12; jeweils in juris).

    Die Nichterweislichkeit bzw. die tatsächliche Unaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen - einschließlich der zum Unfallereignis führenden Kausalkette - geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten des Versicherten (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 25, juris m.w.N.).

    Denn Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - und 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, Rn. 30; jeweils in juris).

    Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung existiert - außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) - weder ein sog. Betriebsbann noch ein sog. Wegebann (vgl. BSG, Urteile vom 04. September 2009 - B 2 U 28/06 R -, Rn. 16, und 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - Rn. 13, 25; jeweils in juris).

    Rn. 63 Hierzu hat das BSG wie bereits zuvor bezogen auf einen Arbeitsunfall (…vgl. Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 -, Rn. 31 ff., zitiert nach juris) in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (- B 2 U 8/14 R -, Rn. 19 ff., zitiert nach juris) bezogen auf einen Wegeunfall ausgeführt:.

    Die Wesentlichkeit der Wirkursache sei vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, Rn. 34 ff. ,13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn.37 , und 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 20 ; jeweils in juris).

    Seine Betrachtung nach dem Schutzzweck des Wegeunfallversicherungsrechts hat das BSG in seiner letzten Entscheidung vom 17. Dezember 2015 (B 2 U 8/14 R) zu einer entsprechenden Fragestellung (fraglicher Arbeitsunfall eines Studierenden, der auf dem zur Universität führenden Weg ohne erkennbare äußere Ursache stürzte und ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen erlitt) nochmals konkretisiert und ausgeführt, dass die Frage, ob eine Ursache rechtlich wesentlich ist, auch dann zu prüfen sei, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt sei, weil andere (Mit-) Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen seien.

    Diese Voraussetzung werde zwar zumeist erfüllt sein, bedürfe aber stets der Entscheidung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 21, juris).

    Es besteht keine Vermutungsregelung, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 24, juris).

    Es könne ohne Feststellung der konkreten Kausalkette nicht aus der bloßen Tatsache des "Auf-dem-Weg-Seins" abgeleitet werden, dass sich auch die Gefahr bereits realisiert habe, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung falle (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 25, juris).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Nur wenn eine solche konkurrierende Ursache neben der versicherten Ursache als naturwissenschaftliche Bedingung für das Unfallereignis wirksam geworden sei, sei zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sei (Bundessozialgericht , Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, juris).

    Insoweit sei zu beachten, dass für die Feststellung eines Arbeitsunfalles der volle Beweis für das Vorliegen sowohl einer versicherten als auch einer inneren nichtversicherten Ursache geführt sein müsse und lediglich für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, juris m. w. N.).

    Rn. 43 Stehe der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache - hier der versicherten Tätigkeit - aber allein eine nur hypothetisch in Betracht kommende nicht versicherte Ursache - hier insbesondere ein Krampfanfall oder ein durch die Alkoholerkrankung des Klägers induziertes Umkippen - gegenüber, deren Mitursächlichkeit im Sinne des Ingangsetzens eines bestimmten Erfolges - hier das Unfallereignis - nicht feststehe, sondern nur denkbar sei, beständen an der Unfallkausalität mangels Vorliegens einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, juris m. w. N.).

    Das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 23/10 R -, Rn. 11, und 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, Rn. 9; jeweils in juris).

    Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf dem Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG, Urteile vom 29. November 2011 - B 2 U 23/10 R -, Rn. 15, und 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, Rn.10 f., jeweils in juris).

    Dem stehen die vom Kläger benannten Urteile des Senats vom 30. Januar 2007 (…B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22) und vom 17. Februar 2009 (B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31) nicht entgegen.

    Rn. 79 Zwar hat das BSG in seiner früheren Rechtsprechung in den Fällen, in denen außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten, die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis vermutet (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R -, Rn.15, und 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, Rn.13; jeweils in juris).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Denn Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - und 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, Rn. 30; jeweils in juris).

    Rn. 63 Hierzu hat das BSG wie bereits zuvor bezogen auf einen Arbeitsunfall (vgl. Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 -, Rn. 31 ff., zitiert nach juris) in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (…- B 2 U 8/14 R -, Rn. 19 ff., zitiert nach juris) bezogen auf einen Wegeunfall ausgeführt:.

    Die Wesentlichkeit der Wirkursache sei vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, Rn. 34 ff. ,13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn.37 , und 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 20 ; jeweils in juris).

    Denn das BSG hat die Kriterien der Unfallkausalität - zweistufige Prüfung sowie Notwendigkeit der Feststellung einer Wirkursache aus der versicherten Tätigkeit - bereits in seiner, eine betriebliche Tätigkeit (Testfahrt) betreffenden Entscheidung vom 24. Juli 2012 (B 2 U 9/11 R) verdeutlicht.

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Das vom BSG herangezogene Urteil vom 13. November 2012 (B 2 U 19/11 R) betreffe ebenfalls einen Fall aus der Wegeunfallversicherung.

    Die Wesentlichkeit der Wirkursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, a.a.O., Rn. 33 ff).

    Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, a.a.O., Rn. 42).

    Die Wesentlichkeit der Wirkursache sei vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -, Rn. 34 ff. ,13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, Rn.37 , und 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, Rn. 20 ; jeweils in juris).

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Dem stehen die vom Kläger benannten Urteile des Senats vom 30. Januar 2007 (B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22) und vom 17. Februar 2009 (…B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31) nicht entgegen.

    Rn. 79 Zwar hat das BSG in seiner früheren Rechtsprechung in den Fällen, in denen außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten, die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis vermutet (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R -, Rn.15, und 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, Rn.13; jeweils in juris).

    Erfordere ein Unfallereignis aber kein besonderes Geschehen, so würde es die Anforderungen an die Feststellung der Unfallkausalität überspannen, wenn jeweils eine besondere Feststellung der versicherten Ursachen für das Unfallereignis notwendig wäre (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R -, Rn.16, juris).

    Daher müsse, wenn bei Ausübung einer Verrichtung, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, ein Unfallereignis eintrete, vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, es sei eine konkurrierende Ursachen, eine eingebrachte Gefahr oder der unversicherte Teil bei einer gemischten Tätigkeit feststellbar (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R -, Rn.17, juris).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Ist dies nicht der Fall, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit bzw. Verrichtung und dem Unfall trotzdem gegeben, wenn der Verletzte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge der durch seine versicherte Tätigkeit bedingten Anwesenheit auf der Unfallstätte ausgesetzt war und ihm der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit wahrscheinlich nicht in derselben Art oder derselben Schwere zugestoßen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R -, Rn. 23, 24, zitiert nach juris).

    Das BSG hat die gewöhnliche Härte des Straßenpflasters bzw. des Fußbodens auf der Betriebsstätte für sich allein nicht als eine Beschaffenheit der Betriebsstätte angesehen, die als wesentliche Bedingung gewertet werden kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 1985 - 2 RU 74/84 -, Rn.15, und vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R - jeweils in juris; in letzterem Fall war aber die Treppe im Dienstgebäude, auf der sich der Sturz aufgrund des Mitwirkens einer inneren Ursache ereignete, als besondere - gefährdende - Beschaffenheit der Betriebsstätte angesehen worden).

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2017 - L 8 U 53/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Unfallkausalität - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Rn. 82 Ebenso wie bereits das Schleswig-Holsteinische LSG in seiner Entscheidung vom 15. März 2017 (L 8 U 53/13, veröffentlicht in juris) folgt auch der Senat diesem Ansatz in der neueren Rechtsprechung des BSG.

    Denn wie das Schleswig-Holsteinische LSG (Urteil vom 15. März 2017 - L 8 U 53/13 -, Rn. 46, juris) zutreffend dargelegt hat, kennt das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung weder einen generellen "Betriebsbann", d. h. die Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, unabhängig davon, ob sie durch die versicherte Verrichtung verursacht sind, noch dementsprechend einen allgemeinen "Wegebann".

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 23/10 R -, Rn. 11, und 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, Rn. 9; jeweils in juris).

    Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf dem Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG, Urteile vom 29. November 2011 - B 2 U 23/10 R -, Rn. 15, und 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, Rn.10 f., jeweils in juris).

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung existiert - außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) - weder ein sog. Betriebsbann noch ein sog. Wegebann (vgl. BSG, Urteile vom 04. September 2009 - B 2 U 28/06 R -, Rn. 16, und 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - Rn. 13, 25; jeweils in juris).
  • BSG, 31.07.1985 - 2 RU 74/84

    Unfälle aus innerer Ursache - Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2021 - L 3 U 28/20
    Das BSG hat die gewöhnliche Härte des Straßenpflasters bzw. des Fußbodens auf der Betriebsstätte für sich allein nicht als eine Beschaffenheit der Betriebsstätte angesehen, die als wesentliche Bedingung gewertet werden kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 1985 - 2 RU 74/84 -, Rn.15, und vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R - jeweils in juris; in letzterem Fall war aber die Treppe im Dienstgebäude, auf der sich der Sturz aufgrund des Mitwirkens einer inneren Ursache ereignete, als besondere - gefährdende - Beschaffenheit der Betriebsstätte angesehen worden).
  • LSG Bayern, 13.07.2017 - L 17 U 199/16

    Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit

  • SG Gießen, 24.11.2017 - S 1 U 139/15

    Gesetzliche Unfallversicherung; SGB VII

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss …

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109 - …

  • OLG Zweibrücken, 25.10.2023 - 1 U 43/23

    Haftung wegen unterlassener Beratung im Zusammenhang mit der Empfehlung eines …

    Der Senat würdigt die Nichtzurkenntnisnahme dieser Informationen als grob fahrlässig i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2023, Az. 20 U 342/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2022, Az. 3 U 288/21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015, Az. 17 U 8/14; jeweils Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 3 U 28/20 [bestätigt vom BGH durch Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021, Az. IV ZR 222/20, Anl. BLD 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2025 - L 8 U 1301/24

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Tätigkeit auf einem Reiterhof - …

    Daher ist es folgerichtig und entspricht den generellen Regeln der Beweislastverteilung, dass nicht jedes auf einem Betriebsweg bzw. bei einer versicherten Verrichtung im Betrieb stattfindende Unfallereignis, für das weder äußere noch innere Ursachen festgestellt werden können, zulasten der Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2021 - L 3 U 28/20 -, juris Rn. 82).
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