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Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 02.12.2013

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.01.2014 - 3 U 587/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,260
OLG Koblenz, 14.01.2014 - 3 U 587/13 (https://dejure.org/2014,260)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.01.2014 - 3 U 587/13 (https://dejure.org/2014,260)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 3 U 587/13 (https://dejure.org/2014,260)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 148 Alt 1 ZPO, § 149 Abs 1 ZPO, § 513 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO
    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen Schriftsatzes; erfüllte Voraussetzungen bei Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens; Verfahrensaussetzung bei fehlenden Erkenntnissen aus einem Strafverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 148
    Anforderungen die Berufungsbegründung; Aussetzung des Zivilprozesses wegen Vorgreiflichkeit eines Strafverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Möglichkeit zur Aussetzung des Zivilprozesses wegen Vorgreiflichkeit eines Strafverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Strafverfahrens?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was muss mit der Berufungsbegründung angegriffen werden? (IBR 2014, 1241)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Strafverfahrens? (IBR 2014, 1242)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 19.12.2012 - 2 U 1194/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2014 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).

    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113 ; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 29/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2014 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZB 5/90

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2014 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).
  • OLG Koblenz, 04.02.2013 - 2 U 293/12

    Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2014 - 3 U 587/13
    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113 ; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).
  • OLG Naumburg, 27.09.2019 - 7 U 24/19

    Abgasskandal: Käufer eines Gebrauchtwagens Schadenersatz gegenüber VW zugebilligt

    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1716; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 3 U 587/13 -, juris).
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   OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13   

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https://dejure.org/2013,43875
OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13 (https://dejure.org/2013,43875)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2013 - 3 U 587/13 (https://dejure.org/2013,43875)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Dezember 2013 - 3 U 587/13 (https://dejure.org/2013,43875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 148 Alt 1 ZPO, § 149 Abs 1 ZPO, § 513 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO
    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen Schriftsatzes; erfüllte Voraussetzungen bei Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens; Verfahrensaussetzung bei fehlenden Erkenntnissen aus einem Strafverfahren

  • Wolters Kluwer
  • ibr-online

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Strafverfahrens?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückforderung unverdienter Abschlusscourtagen gegenüber bAV-Vermittler, Abschlusscourtage, Rückabschlusscourtage, VM, bAV-Geschäft, nemo-tenetur-Grundsatz, Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1148
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 19.12.2012 - 2 U 1194/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den …

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).

    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113 ; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).

    BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19.12.2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29.01.2013 - 2 U 1194/11 ).

    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013 - 3 U 1091/13 - VersR 2013, 1113 ; Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 29/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).

    BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19.12.2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29.01.2013 - 2 U 1194/11 ).

  • BGH, 10.07.1990 - XI ZB 5/90

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).

    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - XI ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; .

  • OLG Koblenz, 04.02.2013 - 2 U 293/12

    Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013, 3 U 1091/13, VersR 2013, 1113 ; Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).

    Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013 - 3 U 1091/13 - VersR 2013, 1113 ; Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der …

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Eine Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaussetzung des Zivilverfahrens kann nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289 f. = MDR 2006, 204; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.1997 - 13 W 51/97 - OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit …

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Eine Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaussetzung des Zivilverfahrens kann nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289 f. = MDR 2006, 204; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.1997 - 13 W 51/97 - OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.).
  • OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Eine Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaussetzung des Zivilverfahrens kann nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289 f. = MDR 2006, 204; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.1997 - 13 W 51/97 - OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 13 W 51/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Eine Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaussetzung des Zivilverfahrens kann nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289 f. = MDR 2006, 204; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.1997 - 13 W 51/97 - OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.1991 - 10 U 149/90
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2013 - 3 U 587/13
    Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, Anwaltsblatt 1992, 88; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19. Dezember 2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29. Januar 2013, 2 U 1194/11 ).
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