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Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2006 - 3 V 126/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29947
FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2006 - 3 V 126/05 (https://dejure.org/2006,29947)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.02.2006 - 3 V 126/05 (https://dejure.org/2006,29947)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 3 V 126/05 (https://dejure.org/2006,29947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marktordnungsrecht; Verfassungsmäßigkeit der Abgabe wegen Überschreitung der Milchreferenzmenge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Marktordnungsrecht - Verfassungsmäßigkeit der Abgabe wegen Überschreitung der Milchreferenzmenge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 35.03

    Milch; Milchquote; Milch-Garantiemenge; Referenzmenge; staatliche Reserve; Abzug …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2006 - 3 V 126/05
    Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 2004 ( 3 C 35/03, BVerwGE 121, 382 ) den Verordnungsgeber ermächtigt, dass bisherige Regelungssystem beizubehalten und fortzuentwickeln.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die ZusAbgV nicht deshalb gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG , weil sie in ihrer Präambel lediglich ihre bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nicht hingegen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage anführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. September 2004 3 C 35/03, BVerwGE 121, 382 ff., NVwZ 2005, 337 ff. m. w. N.).

    Soweit der Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des BVerwG in NVwZ 2005, 337 ff. die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG dem gegenüber damit begründet, dass schon durch die VO 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2006 - 3 V 126/05
    Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243 , BFH/NV 2003, 1677 ff.).

    Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist dem Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen worden, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Abgabe erhoben wird und wie diese berechnet wird (vgl. BFH in BFHE 203, 243 ).

    Selbst wenn die vom Antragsteller geäußerten Zweifel daran durchgreifen, ob die V0 3950/92 und die VO 1788/2003 hinsichtlich ihrer Regelungen über die Möglichkeiten einer Übertragung von Referenzmengen und deren Einziehung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, könnte dies nicht die Rechtswidrigkeit der, wie dargelegt, auf einer rechtsstaatlich ausreichenden Grundlage beruhenden Abgabenerhebung im Falle des Klägers zur Folge haben, welcher von diesen eben erwähnten Regelungen nicht betroffen ist (vgl. BFH in BFHE 203, 243 , BFH/NV 2003, 1677 ff.).

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2006 - 3 V 126/05
    Die aufgrund der EG-Milchabgabenregelung durch die MilchAbgV geregelte Zusatzabgabe, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anmeldung ist, ist keine Steuer, sondern eine wirtschaftslenkende Maßnahme besonderer Art. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers dafür ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Januar 1965 1 BvR 213/58, BVerfGE 18, 315 ; NJW 1965, 435).
  • BFH, 03.12.1998 - III S 11/98

    InvZul; Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2006 - 3 V 126/05
    Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, so ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH - Beschluss vom 03. Dezember 1998 III S 11/98, BFH/NV 1999, 826 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 1 K 1092/09

    Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine …

    Damit lässt sich auch kein Grundrechtsverstoß oder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der deutschen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Erhebung einer Abgabe im Milchsektor feststellen (siehe auch Beschluss des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.02.2006 3 V 126/05, juris; nachgehend BFH-Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06).
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