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Rechtsprechung
   FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43837
FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13 (https://dejure.org/2013,43837)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 V 271/13 (https://dejure.org/2013,43837)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2013 - 3 V 271/13 (https://dejure.org/2013,43837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 114; FGO § 102; FGO § 33; InsO § 14 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur Schuldenbereinigung Aufrechterhaltung des Antrags trotz Begleichung der Steuerrückstände

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA - Versuche zur Schuldenbereinigung - Aufrechterhaltung des Antrags trotz Begleichung der Steuerrückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht …

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Die Entscheidung des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines von dem Finanzamt gestellten Insolvenzantrages ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763 m.w.N., noch offen gelassen im BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, S. 1270 ).

    Ferner darf der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich, weil aus sachfremden Erwägungen gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten ist, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Betätigung (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach …

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Dies ergebe sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2012 IX ZB 18/12.

    Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe das Rechtsschutzinteresse fort, wenn die Gefahr bestehe, dass auch künftig Steuerverbindlichkeiten begründet würden, mit deren Ausgleich der Schuldner in Rückstand geraten könne (BGH-Beschluss vom 12. Juli 2012 IX ZB 18/12).

    Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird regelmäßig (nur) bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anerkannt, weil diese als öffentliche Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Juli 21012 IX ZB 18/12, DB 2012, 1922 ; LG Leipzig…, Beschluss vom 16. Januar 2012 8 T 887/11, 08 T 887/11 - juris, ebenso i.E. Marotzke, ZInsO 2011, S. 841).

  • LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11

    Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags nach Erfüllung der Forderung: …

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Es kann offen bleiben, ob nach Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Finanzamt weiterhin einen aktuellen Insolvenzgrund glaubhaft zu machen hat oder ob das Amtsgericht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach Begleichung der Forderung bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses selbst von Amts wegen zu prüfen hat (zum Meinungsstand vgl. LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2012 85 T 386/11 - juris).

    Jedenfalls muss das Finanzamt nicht eine neue eigene Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen (LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2012, aaO).

  • LG Leipzig, 16.01.2012 - 8 T 887/11
    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird regelmäßig (nur) bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anerkannt, weil diese als öffentliche Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Juli 21012 IX ZB 18/12, DB 2012, 1922 ; LG Leipzig, Beschluss vom 16. Januar 2012 8 T 887/11, 08 T 887/11 - juris, ebenso i.E. Marotzke, ZInsO 2011, S. 841).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZB 38/05

    Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Steuerforderungen im …

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Die Glaubhaftmachung der Forderung geschieht in der Regel durch die Vorlage der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide (vgl. BGH-Beschluss vom 8. Dezember 2005 IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141 ), wobei in unstreitigen Fällen eine genaue Beschreibung der Steuerforderungen ausreichen kann (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 ).
  • BFH, 31.08.2011 - VII B 59/11

    Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Überprüfung von Insolvenzanträgen der …

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes stellt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners schlichtes hoheitliches Handeln dar, für dessen Überprüfung das Finanzgericht zuständig ist (vgl. m.w.N BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, S. 2105).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines von dem Finanzamt gestellten Insolvenzantrages ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763 m.w.N., noch offen gelassen im BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, S. 1270 ).
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

    Auszug aus FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13
    Die Glaubhaftmachung der Forderung geschieht in der Regel durch die Vorlage der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide (vgl. BGH-Beschluss vom 8. Dezember 2005 IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141 ), wobei in unstreitigen Fällen eine genaue Beschreibung der Steuerforderungen ausreichen kann (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines …

    Rn. 48 Aufgrund des Antrags der C wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag des Antragstellers nicht dadurch unzulässig, dass die Forderungen des Antragsgegners erfüllt werden, während dieser Umstand i.R.d. Betätigung seines Ermessens im Hinblick auf ein Aufrechterhalten seines Antrags zu berücksichtigen ist (vgl. Sächsisches FG Beschluss vom 28. März 2013 3 V 271/13, juris).

    Rn. 60 (4) Es handelt sich um eine Regelungs- und nicht um eine Sicherungsanordnung (Hessisches FG Beschluss vom 25. April 2013 1 V 495/13, juris; Sächsisches FG Beschluss vom 28. März 2013 3 V 271/13, juris;… vgl. im Ergebnis BFH-Beschluss vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; a.A. Bartone, jurisPR-SteuerR 9/2012).

    Rn. 108 bb) Sind die vom Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die Aufrechterhaltung seines Insolvenzantrags angegebenen Gründe ermessensgerecht, kann es daher (im Klageverfahren) nicht mehr zur Rücknahme dieses Antrages verurteilt werden, nur weil die vormals bei Stellung des Antrages angegebenen Gründe gegebenenfalls ermessensfehlerhaft waren (a.A. möglicherweise Sächsisches FG Beschluss vom 28. März 2013 3 V 271/13, juris, das prüft, ob der Antrag sowohl bei Antragstellung als auch später rechtmäßig war).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    Denn die Insolvenzantragsmöglichkeit des Finanzamts hat gerade den Zweck, insbesondere für den Fiskus und die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit zu schaffen, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären, da diese Gläubiger im Gegensatz zu privaten Gläubigern nicht die Möglichkeit haben, nach Begleichung der Forderung die Verbindung zum Schuldner einseitig zu beenden (FG Sachsen, Beschluss vom 28. März 2013 - 3 V 271/13 -, juris).
  • FG Düsseldorf, 31.10.2018 - 13 V 2883/18

    Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des FA - Regelungsanordnung - …

    Für die Prüfung, ob das FA sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (…vgl. die Nachweise im BFH-Beschluss vom 28.2.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763; vgl. ferner Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.3.2013, 3 V 271/13, abrufbar in juris; Brandis, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 374, 375; a.A. z.B. FG Köln, Urteil vom 9.11.2004 15 K 4934/04, EFG 2005, 372).
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