Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - I-3 W 104/25 |
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- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 133, 2084
Ergänzende Testamentsauslegung; Erbeinsetzung eines nicht mehr existenten Vereins; Berufung des "Nachfolgevereins"
Verfahrensgang
- AG Krefeld - 771 VI 1162/24
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - I-3 W 104/25
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- OLG Düsseldorf, 12.01.2017 - 3 Wx 257/16
Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines Ersatzerben für ein insolvent …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 W 104/25
Es ist weder erforderlich noch möglich, dass er konkret an einen noch nicht existierenden Begünstigten gedacht hat (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 - I-3 Wx 257/16, Rn. 25, 29, juris).Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher in der Regel dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 - I-3 Wx 257/16, Rn. 26, juris;… Staudinger/Otte (2019) BGB § 2084, Rn. 13;… Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB Rn. 11;… MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 122, beck-online;… Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 1923 Rn. 2, beck-online).
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 W 104/25
Daneben können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander bedeutsam sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15, Rn. 11 ff., juris). - OLG Frankfurt, 18.05.2020 - 21 W 165/19
Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 W 104/25
Rn. 41 Zeitlich nach der Testamentserrichtung vorliegende Umstände sind im Rahmen der Testamentsauslegung nur zu berücksichtigen, wenn z.B. aus schriftlichen oder mündlichen Äußerungen oder Handlungen des Erblassers Rückschlüsse auf seinen Willen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewonnen werden können (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2020 - 21 W 165/19, NJW-RR 2020, 1017 Rn. 26; OLG Oldenburg…, Urteil vom 04.03.2020 - 3 U 89/19, BeckRS 2020, 25902 Rn. 34, beck-online).
- OLG Düsseldorf, 31.07.2023 - 3 Wx 76/23
Voraussetzungen ergänzender Testamentsauslegung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 W 104/25
Eine durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann deshalb nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments ggfs. unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2023 - I-3 Wx 76/23, Rn. 20, juris m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 31.01.2023 - 3 Wx 25/22
Kostenentscheidung nach Zurückweisung eines Antrags auf Entlassung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 W 104/25
Überdies wird im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert hat (Senat, Beschluss vom 31.01.2023, I - 3 Wx 25/22, Rn. 7 f.;… vom 30. Mai 2023, I - 3 Wx 52/23, Rn. 8 ff., juris). - OLG Düsseldorf, 30.05.2023 - 3 Wx 52/23
Auferlegen der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 3 W 104/25
Überdies wird im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert hat (Senat…, Beschluss vom 31.01.2023, I - 3 Wx 25/22, Rn. 7 f.; vom 30. Mai 2023, I - 3 Wx 52/23, Rn. 8 ff., juris).
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