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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 15.06.2022 - 3 W 32/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,49952
OLG Bamberg, 15.06.2022 - 3 W 32/22 (https://dejure.org/2022,49952)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.06.2022 - 3 W 32/22 (https://dejure.org/2022,49952)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 3 W 32/22 (https://dejure.org/2022,49952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Beschwerde, Festsetzung, Beschwerdevorbringen, Kostenfestsetzungsantrag, Stellungnahme, Verfahren, Rechtsbeschwerde, Termin, Vertreter, Nichtabhilfebeschluss, Vertretung, Voraussetzungen, Beauftragung, sofortige Beschwerde, Gelegenheit zur Stellungnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.06.2022 - 3 W 32/22
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11) ist daher ebensowenig einschlägig wie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.10.2021 und vom 17.03.2022.
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.06.2022 - 3 W 32/22
    Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vertretung der Prozessbevollmächtigten durch Rechtsanwalt A. nach § 5 RVG vor, sodass die Terminsgebühr zu Gunsten der Pozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist (vgl. BGH NJW 2001, 753 Rn. 24;… Oberlandesgericht Naumburg JurBüro 2022, 95 Rn. 8 m.w.N.;… OLG Stuttgart MDR 2017, 1212 Rn. 3).
  • OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

    Die vom Rechtspfleger des Landgerichts zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11, ist daher vorliegend nicht maßgebend (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2022, Az. 3 W 32/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 6 W 150/13, S. 4; Landgericht Hanau, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 3 T 136/16, S. 3 f.).

    Im Hinblick auf die vom Landgericht herangezogenen weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Auffassung des zuständigen Rechtspflegers gestützt haben (so die eine gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.03.2022, Az. 8 W 1/22), liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vor, insbesondere als der zuständige Rechtspfleger bei dem Landgericht Würzburg bereits ergangene Beschwerdeentscheidungen, durch die die von ihm erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse abgeändert wurden (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 03.03.2022, Az. 1 W 23/22, und 15.06.2022, Az. 3 W 32/22), unberücksichtigt lässt und weitere Beschwerdeverfahren mit gleicher Rechtsproblematik anhängig sind.

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