Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- erbrechtsiegen.de
Kosten des Gutachtens im Erbschein: Wann die nachträgliche Korrektur scheitert.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostentragung im Erbscheinsverfahren; Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge im familienrechtlichen Verfahren; Auferlegung von Kosten für ein Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren; Antrag auf Wiedereinsetzung im Erbscheinsverfahren nach Auferlegung von ...
Verfahrensgang
- AG Lübben, 17.11.2022 - 70 VI 556/14
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.08.2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 I-15 W 273/14 - darauf hingewiesen hat, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am 30.08.2022, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
- OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG Köln, 05.08.2013 - 2 Wx 193/13
Auszug aus OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Lübben, 17.11.2022 - 70 VI 556/14
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.08.2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 I-15 W 273/14 - darauf hingewiesen hat, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am 30.08.2022, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
- OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG Köln, 05.08.2013 - 2 Wx 193/13
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
- OLG Braunschweig, 14.02.2025 - 10 W 20/25
Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren
Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 16, juris; OLG Köln…, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14 -, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 12, juris;… Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 5).Soweit das Amtsgericht den Antrag vom 4. Juli 2024 als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 26. Februar 2024 um eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Sinne des § 43 FamFG verstanden haben sollte, ist es diesem bereits aus formellen Gründen deshalb zu Unrecht nachgekommen, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 43 Abs. 2 FamFG ersichtlich nicht eingehalten war (vgl. auch OLG Köln…, Beschluss vom 5. August 2013 - I-2 Wx 193/13 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 13, juris).
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