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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 03.12.2015

Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.11.2015 - 3 W 55/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34555
OLG Köln, 10.11.2015 - 3 W 55/15 (https://dejure.org/2015,34555)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - 3 W 55/15 (https://dejure.org/2015,34555)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. November 2015 - 3 W 55/15 (https://dejure.org/2015,34555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Höhe der Gerichtskosten für ein Verklarungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18

    Binnenschifffahrt: Höhe der Gerichtsgebühren bei Schließung eines …

    Rn. 4 Das Schiffahrtsobergericht Köln habe in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (3 W 55/15) eindeutig falsch entschieden.

    Deshalb wird der Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens nach § 11 BinSchG zu Recht als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG angesehen (Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 10.11.2015 - 3 W 55/15 -, juris Rn 3 f.;… Heinemann in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 375, Rn 34;… Rüntz in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 38 Rn. 4;… Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 13500-13504 KV Rn. 11a;… vgl. auch BeckOK FamFG/Otto, 28. Ed. 1.10.2018, § 375 Rn. 33).

    Rn. 16 e) Für die Richtigkeit dieser Erwägungen spricht auch die Systematik des Gesetzes (ebenso Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 10.11.2015 - 3 W 55/15 -, juris Rn 7).

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 3 U 45/19
    Bei den Kosten des Verklarungsverfahrens handelt es sich - jedenfalls bei der vorliegend gegebenen Identität von Parteien und Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren - anerkanntermaßen um einen Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens, der in aller Regel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 91 ZPO notwendig ist (…vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht 5. Auflage, § 14 BinSchG Rn. 11; Senat VersR 1995, 486; OLG Karlsruhe VersR 1994, 367; OLG Hamburg BinSchiff 2018, 80; davon geht auch der Beschluss des Senats vom 10.11.2015, Az. 3 W 55/15 zit. n. juris inzident aus).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 3 W 55/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,63413
OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 3 W 55/15 (https://dejure.org/2015,63413)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.12.2015 - 3 W 55/15 (https://dejure.org/2015,63413)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 3 W 55/15 (https://dejure.org/2015,63413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3
    Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Mahnantrags

  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme bei falsus procurator

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 28.09.2015 - 16 W 52/15

    Kostenentscheidung bei Klageerhebung durch vollmachtlosen Vertreter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 3 W 55/15
    Dies gilt auch dann, wenn man - woran indes aus den in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Sache 16 W 52/15 dargelegten Gründen Zweifel haben muss - mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Inkassounternehmen zur Beantragung eines Mahnbescheids nicht berechtigt war.
  • OLG Frankfurt, 08.04.2016 - 2 W 2/16

    Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters für Kosten einer Klage

    Diese Kosten des Rechtsstreits, welche hiernach der Kläger zu tragen hätte, waren aber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH als der vormaligen vermeintlichen Bevollmächtigten des Klägers im Mahnverfahren aufzuerlegen, da sie insoweit vorwerfbar als vollmachtlose Vertreterin des Klägers gehandelt und der Kläger dieses Auftreten nicht veranlasst hatte (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15; LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

    Eine Regelungslücke ist insoweit nicht erforderlich da es nicht um eine analoge Anwendung des § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO geht (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 30.12.2015, Az. 17 W 66/15); die B GmbH war nicht einstweilen zur Prozessführung zugelassen (§ 89 1 S. 1 ZPO).

    Bei der Auslegung der Erklärungen kann nicht offenbleiben, ob die Beteiligten durch ihre Unterzeichnung wirksam eine Abtretung der Forderung oder eine Inkassovollmacht vereinbarten; dies muss vielmehr durch eine Auslegung der Willenserklärungen und deren rechtliche Würdigung auf der Basis dieser Auslegung entschieden werden, da nur dann eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die B GmbH zur Einleitung des Mahnverfahrens gerade im Namen des Klägers bevollmächtigt war (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

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