Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13 - 5 OBL 166/13, 3 Ws 52/13, 5 OBL 166/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 66c StGB, § 67d Abs 2 StGB
Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach neuer Gesetzeslage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 25.09.2013 - 613 StVK 280/13
- OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13 - 5 OBL 166/13, 3 Ws 52/13, 5 OBL 166/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 260
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG Nürnberg, 10.10.2013 - 1 Ws 361/13
Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach der neuen …
Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13
Wegen der erhöhten Anforderungen, die sich aus der neuen Gesetzeslage an die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung ergeben, hat die Strafvollstreckungskammer insbesondere bei der ersten Entscheidung nach neuer Rechtslage zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S.v. § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (zu allem OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. Oktober 2013 - 1 Ws 361/13 - juris). - KG, 27.06.2011 - 3 Ws 136/11
Vollzug der Untersuchungshaft: Besuch von Familienangehörigen an einem …
Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13
Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 11. November 2011 (3 Ws 136/11).
- OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
Behinderung des Sicherungsverwahrten: Ablehnung einer Arbeitstherapie mangels …
Es ist also bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kritisch zu prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbietet, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260).Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).
Rn. 17 Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu der hier ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und zu dessen Ergebnissen der Untergebrachte erneut anzuhören sein wird, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).
- OLG Dresden, 13.12.2022 - 2 Ws 298/22
Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei Entscheidung über Fortdauer der …
Danach hat das Gericht zu überprüfen, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2013 - 3 Ws 52/13;… Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 67d, Rn. 13a;… Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 67d Rn. 9;… Begründung des Gesetzesentwurfs zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 6. Juni 2021, BT-Drs. 17/9874, S. 21).Denn die Entscheidung muss auf aktuellem vollständigen Tatsachenmaterial beruhen (…vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 Ws 279/13, OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2013 - 3 Ws 52/13), wozu auch eine zeitnah aktualisierte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gehört (…vgl. OLG Hamburg a.a.O.).
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