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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9706
OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09 (https://dejure.org/2009,9706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2009 - 3 Ws 585/09 (https://dejure.org/2009,9706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 3 Ws 585/09 (https://dejure.org/2009,9706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 StPO, § 19 StPO, § 209 Abs 2 StPO, § 24 Abs 1 Nr 2 GVG, § 24 Abs 1 Nr 3 GVG
    Eröffnung des Hauptverfahrens: Entscheidung durch das Gericht höherer Ordnung

  • Judicialis

    GVG § 24 Abs. 1; ; StPO § 14; ; StPO § 19; ; StPO § 209

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 24 Abs. 1; StPO § 14; StPO § 19; StPO § 209
    Prüfungskompetenz der Strafkammer nach Vorlage durch das Amtsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfungskompetenz der Strafkammer nach Vorlage durch das Amtsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 315
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09
    Dieser Beschluss des Landgerichts ist im Falle seiner Rechtskraft für das Amtsgericht auch bindend, als Gericht niederer Ordnung darf es nicht erneut und schon gar nicht abweichend von dem höherrangigen Gericht entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100;… Tolksdorf, in. KK- StPO, 6. Aufl. § 209 Rn 12) oder seinerseits erneut - etwa nach § 225a StPO - vor Beginn der Hauptverhandlung vorlegen (vgl. OlG Jena, Beschl. v. 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06 -juris; offen gelassen von OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2003 - 1 Ws 71/03 -juris; a.A. Paeffgen, § 209 Rn 12 ohne Begründung und unter unzutr.
  • OLG Jena, 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06

    Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09
    Dieser Beschluss des Landgerichts ist im Falle seiner Rechtskraft für das Amtsgericht auch bindend, als Gericht niederer Ordnung darf es nicht erneut und schon gar nicht abweichend von dem höherrangigen Gericht entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100;… Tolksdorf, in. KK- StPO, 6. Aufl. § 209 Rn 12) oder seinerseits erneut - etwa nach § 225a StPO - vor Beginn der Hauptverhandlung vorlegen (vgl. OlG Jena, Beschl. v. 23.10.2006 - 1 AR (S) 96/06 -juris; offen gelassen von OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2003 - 1 Ws 71/03 -juris; a.A. Paeffgen, § 209 Rn 12 ohne Begründung und unter unzutr.
  • OLG Frankfurt, 26.11.2024 - 7 Ws 186/24

    Keine Zuständigkeitsbestimmung durch OLG nach §§ 14, 19 StPO analog nach …

    Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung sind auf den Konflikt über die sachliche Zuständigkeit die §§ 14, 19 StPO entsprechend anwendbar, wenn sich kein anderer Ausweg bietet, d. h. das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 Ars 66/63; Beschluss vom 17. März 1999 - 3 Ars 2/99;… Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 3 Ars 92/99;… juris Rn. 4 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 2 Ws 79/04; OLG Rostock…, Beschluss vom 28. Februar 2003 - I Ws 71/03, juris Rn. 9; Thüringer Oberlandesgericht…, Beschluss vom 3. Oktober 2006 - 1 AR (S) 96/06, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 Ws 585/09 , juris Rn. 2 ).

    Nach anderer Ansicht kommt eine Vorlage nach § 225a StPO nach Eröffnungsentscheidung durch das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich nicht in Betracht, sondern nur eine Vorlage nach § 270 StPO nach durchgeführter Hauptverhandlung ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 Ws 585/09 , juris Rn. 5 ; wohl auch OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 (S) AR 4/19 und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 AR (S) 96/06; Wenske in Müko-StPO, 2. Aufl., § 209 Rn. 27 f.; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl., § 209 Rn. 12; vgl. außerdem obiter dictum in BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, juris Rn. 11), wobei auch insoweit teilweise eine veränderte Sachlage für erforderlich gehalten wird (…Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 209 Rn. 7; wohl auch OLG Rostock…, Beschluss vom 28. Februar 2003 - I Ws 71/03, juris Rn. 16).

  • LG Köln, 21.10.2020 - 116 KLs 12/19
    Nach § 209 Abs. 1 StPO prüft das Gericht höherer Ordnung im Eröffnungsverfahren nach einer Vorlage gem. § 209 Abs. 2 StPO nicht nur seine sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorlegenden Gericht niederer Ordnung erfolgen kann (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7.7. 2009 - 3 Ws 585/09, NStZ-RR 2009, 315 m. w. N.).
  • LG Zweibrücken, 20.05.2010 - 4117 Js 14055/09
    Danach verbleibt nur die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens (vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 315 und LR-Stuckenberg, StPO 26. A. § 209 Rn. 33).
  • OLG Dresden, 31.01.2019 - 1 (S) AR 4/19
    Nach § 209 Abs. 1 StPO prüft das Gericht höherer Ordnung im Eröffnungsverfahren nach einer Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO nicht nur seine sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorlegenden Gericht niederer Ordnung erfolgen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 3 Ws 585/09 -).
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