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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15835
OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06 (https://dejure.org/2006,15835)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.08.2006 - 3 Ws 699/06 (https://dejure.org/2006,15835)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. August 2006 - 3 Ws 699/06 (https://dejure.org/2006,15835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 Abs 5 S 1 BtMG, § 306 StPO
    Drogenabhängige Straftäter: "Alsbaldiger" Beginn der Behandlung derselben Art bei nachweisbaren Bemühungen um eine Fortsetzung der Behandlung nach Therapieabbruch

  • Judicialis

    BtMG § 35 V 1; ; StPO § 306

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35 Abs. 5 S. 1; StPO § 306
    Beschwerde; Form; Telefax; Fax; Unterschrift; Therapiebeginn; Therapie; Beginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Therapie statt Strafe; Formwirksame Einlegung einer Beschwerde durch ein nicht unterschriebenes Telefax; Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung bei Nichtbeginn einer Therapie; Fehlschlag von Therapiebemühungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2003 - 1 Ws 133/03

    Drogenabhängiger Straftäter: Zurückstellen der Strafvollstreckung bei alsbaldigem …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Andererseits hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung gerade dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß die Überwindung der Sucht oftmals nicht beim ersten Versuch gelingt, sondern hierfür regelmäßig mehrere Therapieversuche notwendig sind; einem Rückfall kommt daher wie einem eigenmächtigen Behandlungsabbruch nicht die Bedeutung eines endgültigen Fehlschlages der bisherigen Therapiebemühungen zu, vielmehr hängt eine solche Einschätzung unter anderem auch davon ab, ob der Verurteilte seine Bemühungen zur Überwindung der Sucht fortsetzt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; Körner, BtMG, 5. A., § 35 RN 255).

    Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich daher ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in eine vergleichbare Einrichtung bemüht und dadurch seinen fortbestehenden Willen dokumentiert, so stellt dies auch dann noch einen "alsbaldigen" Beginn einer Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG dar, wenn zwischen dem Abbruch der Behandlung und deren Fortsetzung mehrere Monate liegen, sofern entsprechende Bemühungen der Vollstreckungsbehörde bekannt und nachgewiesen sind (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312).

    Zwar lagen weder zum Zeitpunkt des Widerrufs der gewährten Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft am 19.04.2006 noch des angefochtenen Beschlusses vom 01.06.2006 die Zusage eines Kostenträgers und die Bestätigung der Aufnahme in einer Therapieeinrichtung vor, obwohl diese Nachweise grundsätzlich die Grundlage für eine weitere Fortdauer der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs darstellen und die bloß erklärte Bereitschaft des Verurteilten zur Aufnahme einer Behandlung hierfür regelmäßig nicht ausreicht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; OLG Koblenz, NStZ 1995, 294, 295).

    Der Senat hat jedoch gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Verurteilte erst im Beschwerdeverfahren die den Erfolg seines Rechtsmittels begründeten Unterlagen vorgelegt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.05.2003 - 1 Ws 133/03 - , zit. nach juris [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 311]; Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 473 RN 2).

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Fehlt daher auf einem fristgerecht eingegangenen Faxschreiben die Unterschrift des Rechtsmittelführers, ist es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, 103 Abs. 1 GG) geboten, nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob das Rechtsmittel von dem Rechtsmittelführer herrührt und dieser es mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht hat (BVerfG, NJW 2002, 3534, 3535).

    Es handelt sich hierbei um Daten, die in der Regel allein dem Betroffenen bekannt sind (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3534, 3535).

  • OLG Frankfurt, 31.07.2001 - 3 Ws 741/01

    Rechtsmitteleinlegung; Telefax; Eingang ; Kopiervorlage; Eingescannter …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Die von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 31.07.2001 - 3 Ws 741/01 - (NStZ-RR 2001, 375) steht dem nicht entgegen.

    Der Senat hat insoweit entschieden, daß die Einlegung eines Rechtsmittels per Telefax mit einer mitfotokopierten Unterschrift zulässig ist, ohne daß es des zusätzlichen Eingangs des Originalschriftsatzes bedarf, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht auf eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage, sondern allein auf die auf seine Veranlassung bei dem Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde ankommt (Senat, NStZ-RR 2001, 375, 376; vgl. GmS-OGB, NJW 2000, 2340, 2341).

  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Die zuletzt genannte Voraussetzung ist dabei an dem Maßstab zu messen, der bereits bei der Zurückstellung anzulegen war; denn es kann grundsätzlich nicht dem Verurteilten überlassen werden, sich nach Gutdünken irgendeine andere Behandlung auszusuchen (OLG Koblenz, NStZ 1995, 294, 295; Körner, BtMG, 5. A., § 35 RN 260).

    Zwar lagen weder zum Zeitpunkt des Widerrufs der gewährten Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft am 19.04.2006 noch des angefochtenen Beschlusses vom 01.06.2006 die Zusage eines Kostenträgers und die Bestätigung der Aufnahme in einer Therapieeinrichtung vor, obwohl diese Nachweise grundsätzlich die Grundlage für eine weitere Fortdauer der Zurückstellung trotz Therapieabbruchs darstellen und die bloß erklärte Bereitschaft des Verurteilten zur Aufnahme einer Behandlung hierfür regelmäßig nicht ausreicht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; OLG Koblenz, NStZ 1995, 294, 295).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1998 - 3 Ws 246/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch Telefax die bildliche Übermittlung der Unterschrift daher nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 49; vgl. OLG München, NJW 2003, 3429).

    Schon von der Interessenlage her kommt nur der Verurteilte als Urheber der inhaltlich und substantiell auf den Verfahrensgegenstand ausgerichteten und fristgebundenen Erklärung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 49, 50).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Der Senat hat insoweit entschieden, daß die Einlegung eines Rechtsmittels per Telefax mit einer mitfotokopierten Unterschrift zulässig ist, ohne daß es des zusätzlichen Eingangs des Originalschriftsatzes bedarf, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht auf eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage, sondern allein auf die auf seine Veranlassung bei dem Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde ankommt (Senat, NStZ-RR 2001, 375, 376; vgl. GmS-OGB, NJW 2000, 2340, 2341).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1 …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Das Schriftlichkeitserfordernis soll insoweit allein gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB, Beschluß vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78 = NJW 1980, 172 ff., zit. nach juris).
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 306 StPO nicht voraus, daß der Rechtsmittelführer die Erklärung eigenhändig unterschrieben hat; vielmehr genügt es, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Urheber und dessen Wille hervorgeht, Beschwerde einzulegen (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; KK-Engelhardt, StPO, 5. A., § 306 RN 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 306 RN 3; Einl. RN 128; vgl. KK-Ruß, StPO, 5. A., § 314 RN 10).
  • OLG München, 11.09.2003 - 2 Ws 880/03

    Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung durch elektronisch übermittelten …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch Telefax die bildliche Übermittlung der Unterschrift daher nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 49; vgl. OLG München, NJW 2003, 3429).
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2006 - 3 Ws 699/06
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 306 StPO nicht voraus, daß der Rechtsmittelführer die Erklärung eigenhändig unterschrieben hat; vielmehr genügt es, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Urheber und dessen Wille hervorgeht, Beschwerde einzulegen (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; KK-Engelhardt, StPO, 5. A., § 306 RN 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 306 RN 3; Einl. RN 128; vgl. KK-Ruß, StPO, 5. A., § 314 RN 10).
  • LG München II, 13.12.2021 - 1 JKLs 41 Js 18208/20

    Widerruf einer Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Therapieabbruchs

    Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich daher ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in eine vergleichbare Einrichtung bemüht und dadurch seinen fortbestehenden Willen dokumentiert, so stellt dies auch dann noch einen "alsbaldigen" Beginn einer Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG dar, wenn zwischen dem Abbruch der Behandlung und deren Fortsetzung mehrere Monate liegen, sofern entsprechende Bemühungen der Vollstreckungsbehörde bekannt und nachgewiesen sind (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 311, 312; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. August 2006 - 3 Ws 699/06 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Hamm, 28.04.2025 - 1 Ws 110/25

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 7 S. 2 BtMG ; , …

    Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich daher ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in eine vergleichbare Einrichtung bemüht und dadurch seinen fortbestehenden Willen dokumentiert, so stellt dies auch dann noch einen "alsbaldigen" Beginn einer Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG dar, wenn zwischen dem Abbruch der Behandlung und deren Fortsetzung mehrere Monate liegen, sofern entsprechende Bemühungen der Vollstreckungsbehörde bekannt und nachgewiesen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2003 - 1 Ws 133/03 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2006 - 3 Ws 699/06 - juris).
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