Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 25.07.1972 - 3 Ws 74/72 |
Volltextveröffentlichung
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Wird zitiert von ... (5)
- OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74
Betäubungsmittel; Nicht geringe Menge; Monatsbedarf; Wert
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in seinem - unveröffentlichten - Beschluß vom 25.7.1972 ( 3 Ws 74/72) in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Verbrauchsmittelentwendung vom Diebstahl eine solche Menge eines Betäubungsmitteln als "gering" angesehen, die bei einer oder bei einigen wenigen Gelegenheiten verbraucht werden kann.Diese Vergleichsmethode kann durchaus zu dem Ergebnis führen, daß bei entsprechender Qualität im Einzelfall bereits eine Haschischmenge unter 100 Gramm - wie beispielsweine die dem Beschluß des 3. Strafsenats vom 25.7.1972 (3 Ws 74/72) zugrunde liegenden 82 Gramm - als "nicht geringe Menge" im Sinne des § 11 IV Nr. 5 BetMG anzusehen ist.
- OLG Koblenz, 19.12.1974 - 1 Ss 280/74
Haschisch; Geringe Menge; Menge; Gramm
In jedem Falle empfiehlt sich für die Abgrenzung der "geringen Menge" ein Rückgriff auf die zur Zeit bis zum 31. Dezember 1974 noch gültige Vorschrift des § 370 Nr. 5 StGB über den Mundraub (vgl. Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BtMG Anm. 21 und 19; Wechsung und Hund aaO S. 1731 und die dort zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 25. Juli 1972 - 3 Ws 74/72). - OLG Hamm, 26.02.1974 - 5 Ss 3/74
Voraussetzungen des Vorliegens einer "nicht geringen Menge" im Sinne des § 11 …
Damit wird zugleich eine Begünstigung des Verkehrs mit verunreinigten oder sonst qualitativ minderwertigen - und daher billigeren - Betäubungsmitteln vermieden, wie es bei Zugrundelegung einer bloßen Preisgrenze von 1.000,- DM (oder eines anderen Betrages) der Fall wäre (s. zu diesem Fragenkreis auch den Aufsatz von Wechsung und Hund in NJW 1973; 1729 mit abl. Kritik zu dem angeführten Urteil des BayObLG sowie den dort bezeichneten Beschluß des OLG Karlsruhe 3 Ws 74/72 vom 25.7.1972). - OLG Karlsruhe, 18.09.1974 - 1 Ss 198/74
Betäubungsmitteln; Besitzen; Mittäterschaft
Die Beurteilung der 580 g Haschisch als "nicht geringe Menge" steht im Einklang mit der Rechtsprechung, welche Kriterien auch zugrundegelegt werden (vgl. Senatsurteil Justiz 1974, 24 u.v. 20.9.1973, 1 Ss 88/73; OLG Karlsruhe 2 Ss 22/74 v. 28.2.1974; 3 Ws 74/72 v. 25.7.1972; OLG Düsseldorf 3 Ss 393/73 v. 25.5.1973; BayObLG … - OLG Zweibrücken, 14.03.1974 - Ss 85/73
Gesetzeswortlaut; Vorschrift; Sinn und Zweck; Nicht geringe Menge; Preis; …
Aufgrund dieser Auslegung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe 82 g Haschisch als nicht geringe Menge angesehen (Beschluß vom 25. Juli 1972 - 3 Ws 74/72 -, mitgeteilt von Wechsung/Hund, aaO., S. 1732 unter 4).
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