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Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 12.03.2009

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220   

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https://dejure.org/2009,74269
VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220 (https://dejure.org/2009,74269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220 (https://dejure.org/2009,74269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2009 - 3 ZB 07.2220 (https://dejure.org/2009,74269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf der - in der mündlichen Verhandlung erklärten - Klagerücknahme; Verhandlungsfähigkeit; Restitutionsgrund sowie Verstoß gegen Treu und Glauben (hier: jeweils verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 7.9.1998, Az. 4 B 75/98, NVwZ-RR 1998, 407 m.w.N.) kann eine Prozesserklärung nicht analog §§ 119 ff. BGB angefochten, sondern nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden, nämlich dann, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glaub unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten.

    Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der Beteiligte durch richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist (vgl. BVerwG vom 7.9.1998, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.09.2005 - 3 CS 05.1883
    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Rn. 7 Der Vorsitzende hat (s. S. 7 d. Protokolls vom 19.6.2007, Bl. 166 d. VG-Akts) den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. September 2005 (Az. 3 CS 05.1883) dargelegt habe, dass die Verfahrenshandlungen der Ermittlungsbeamtin nicht selbständig anfechtbar seien, insbesondere keine Verwaltungsakte darstellten.

    Die Klagerücknahme lag - bei objektiver Betrachtung - im wohlverstandenen Klägerinteresse, denn unter Zugrundelegung der - im Eilverfahren nicht nur erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht, sondern auch vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. September 2005, 3 CS 05.1883 - geäußerten Rechtsauffassung, an der der Senat auch jetzt festhält, konnte der Kläger mit seinem gegen die Verfahrenshandlungen der Ermittlungsbeamtin gerichteten Begehren keinen Erfolg haben.

  • VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2219

    Würdigung der Ermittlungen des Ermittlungsbeamten im …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 17. März 2009, Az. 3 ZB 07.2219 (S. 14 - 16) Bezug genommen.

    Rn. 5 Hinsichtlich des weiteren Vertagungsantrags, der mit der vom Kläger nunmehr begehrten Beiziehung eines Rechtsanwalts begründet wurde, sowie hinsichtlich des weiteren Verhandlungsablaufs wird ebenfalls auf den o.g. Beschluss im Verfahren 3 ZB 07.2219 Bezug genommen.

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Auch der Hinweis des Klägers (Bl. 68 d. VGH-Akts) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (ZBR 1981, 28) kann nicht für die Stützung seiner Auffassung herangezogen werden, dass die streitbefangene Verfahrenshandlung mit einer selbständigen Klage (allgemeine Leistungsklage) angreifbar sei.
  • BVerwG, 19.01.1999 - 8 B 186.98

    Zurückverweisung der Sache nach Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Rn. 13 Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Januar 2008 (Bl. 61/62 d. VGH-Akts) hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit noch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1999 - 8 B 186/98, NVwZ-RR 1999, 408 bezieht, vermag dies dem klägerischen Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
  • VG Minden, 29.01.1997 - 10 K 1031/96

    Einwendungen einer Kreistagsfraktion gegen die Besetzung eines Aufsichtsrats …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 7.9.1998, Az. 4 B 75/98, NVwZ-RR 1998, 407 m.w.N.) kann eine Prozesserklärung nicht analog §§ 119 ff. BGB angefochten, sondern nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden, nämlich dann, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glaub unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2009 - L 3 R 136/09
    Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung eines Prozesses betreffen, sind bedingungsfeindlich und nicht nach Maßgabe der §§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfechtbar (h.M.: vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschl. v. 15. Februar 1954 - IV ZB 1/54 - BGHZ 12, 284, 285; BSG, Urteil vom 29. März 1961 - 2 RU 204/56 - BSGE 14, 138, 141; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407, 408; BSG, Beschluss vom 19. März 2002 - B 9 V 75/01 B - juris; BSG, Beschluss vom 24. April 2003 - B 11 AL 33/03 B - juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 17. März 2009 - 3 ZB 07.2220 - juris).

    Eine Prozesserklärung kann nur widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 ZB 07.2220 - juris; offen gelassen in BSG…, Urteil vom 29. März 1961, a.a.O.).

  • VG München, 19.05.2009 - M 4 K 08.1948

    Prüfungsrecht; erste Juristische Staatsprüfung 2007/2; Wirksamkeit der …

    Ob in solchen Fällen darüber hinaus auch der Widerruf der Rücknahmeerklärung zulässig ist, ist bisher offen geblieben (BVerwG v. 7.8.1998, Az. 4 B 75/98, Buchholz § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; BVerwG v. 9.1.1985, Az. 6 B 222/84, NVwZ 1985, 196 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6; BGH v. 26.11.1980, Az. IVb ZR 592/80, NJW 1981, 140 = FamRZ 1981, 140; BayVGH v. 17.3.2009, Az. 3 ZB 07.2220, juris; BFH v. 3.8.1978, Az. VI R 73/78, BFHE 125, 498).
  • VG Stuttgart, 14.01.2021 - 4 K 40/19

    Anfechtung einer Klagerücknahme

    In diesem Rechtsgespräch muss das Gericht auf die möglicherweise entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufmerksam machen (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 09.1468

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des …

    Sie kann nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BayVGH vom 17.3.2009 Az. 3 ZB 07.2220 ;… Rennert in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 10 zu § 92).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 09.468
    Sie kann nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund ( § 580 ZPO ) vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten ( BayVGH vom 17.3.2009 Az. 3 ZB 07.2220 ;… Rennert in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 10 zu § 92).
  • VGH Bayern, 23.06.2009 - 3 ZB 09.827

    Anhörungsrüge; Gehörsverletzung (hier: verneint)

    Rn. 1 Mit Schriftsatz vom 3. April 2009, eingegangen am gleichen Tage, erhob der Kläger Anhörungsrüge gegen den am 20. März 2009 zugestellten Beschluss vom 17. März 2009 im Verfahren 3 ZB 07.2220, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde.
  • VGH Bayern, 04.08.2010 - 10 ZB 09.2745

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rücknahmestreitverfahren; Wirksamkeit einer …

    Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der Beteiligte durch eine (unrichtige) richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen oder diese Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung oder sonst unzulässigen Druck herbeigeführt worden ist (…vgl. BVerwG vom 7.8.1998 a.a.O. S. 408;… BayVGH vom 28.9.2009 a.a.O. RdNr. 6; vom 17.3.2009 Az. 3 ZB 07.2220 RdNr. 15).
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   VGH Bayern, 12.03.2009 - 3 ZB 07.2220   

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VGH Bayern, 12.03.2009 - 3 ZB 07.2220 (https://dejure.org/2009,74340)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2009 - 3 ZB 07.2220 (https://dejure.org/2009,74340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mitwirkung von Richtern bei früheren Eilverfahren derselben Partei; kein Befangenheitsgrund; rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag; Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.08.1997 - 11 B 18.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung, missbräuchlichkeit eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden, Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierzu nicht (vgl. BVerwG v. 7.8.1997, BayVBl 1998, 59).
  • BGH, 30.01.1986 - X ZR 70/84

    "Mauerkasten"; Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren vor den …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Ein verständiger Anlass zu einem aus einer solchen Vorbefassung hergeleiteten Misstrauen eines Richters besteht jedoch erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters aufdrängt (BVerwG Buchholz 310, § 54 VwGO Nr. 27; BGH NJW-RR 1986, 738).
  • VGH Bayern, 12.03.2009 - 3 ZB 07.2219

    Mitwirkung von Richtern bei früheren Eilverfahren derselben Partei; kein …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2009 - 3 ZB 07.2220
    Rn. 1 Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009 (S. 49/50 = Bl. 180/181 d. VGH-Aktes im Verfahren 3 ZB 07.2219) hat der Kläger den Vorsitzenden Richter T. sowie die Richter Dr. W1 und W2 und die Richterin Dr. B. wegen Ausschlusses kraft Gesetzes und wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, diese Richter hätten in Beschlüssen über verschiedene Anträge des Klägers nach §§ 123 und 80 Abs. 5 VwGO in den Jahren 2002 und 2005 mitgewirkt.
  • VGH Bayern, 18.06.2009 - 3 ZB 09.1286

    Anhörungsrüge (hier: nicht statthaft); Beschluss über Befangenheit keine …

    Rn. 1 Mit Beschluss vom 12. März 2009, Az. 3 ZB 07.2220, zugestellt am 20. März 2009, hat der Senat in dem Verfahren 3 ZB 07.2220 (das die Fortsetzung des Verfahrens betrifft) das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Mitglieder des 3. Senats zurückgewiesen.

    Rn. 6 Soweit der Kläger auf einen "primären Ablehnungsantrag" vom 10. April 2006 (Bl. 188 ff. d. VG-Akts Az. AN 1 K 06.1147 wegen Ruhestandsversetzung) abstellt, den er persönlich, ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, gestellt hatte, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt weder das Verfahren 3 ZB 07.2218 noch die Verfahren 3 ZB 07.2219 und 3 ZB 07.2220 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren und dass darüber hinaus Befangenheitsanträge beim Verwaltungsgerichtshof dem Anwaltszwang (§ 67 VwGO) unterliegen.

    Rn. 7 Da die Anhörungsrüge nicht statthaft ist, ist auch für einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 17. März 2009 im Verfahren 3 ZB 07.2220 gemäß § 152a Abs. 6 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kein Raum.

  • VGH Bayern, 18.06.2009 - 3 ZB 09.1285

    Anhörungsrüge (hier: nicht statthaft); Beschluss über Befangenheit keine …

    Rn. 6 Soweit der Kläger auf einen "primären Ablehnungsantrag" vom 10. April 2006 (Bl. 188 ff. d. VG-Akts Az. AN 1 K 06.1147 wegen Ruhestandsversetzung) abstellt, den er persönlich, ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, gestellt hatte, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt weder das Verfahren 3 ZB 07.2218 noch die Verfahren 3 ZB 07.2219 und 3 ZB 07.2220 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren und dass darüber hinaus Befangenheitsanträge beim Verwaltungsgerichtshof dem Anwaltszwang (§ 67 VwGO) unterliegen.
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